2/25/2018

'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger vor Gericht zu bekommen nicht leicht

Präsident des Oberlandesgericht München
Prielmayerstraße 5
80335 München

19. Feb. 2018

Az. OLG M 1402E 3559/2017

Betreff: Mein Wiederaufnahmeersuchen vom November 2017

Sehr geehrter Richter Dr. Westphal,

Leider muss ich Sie heute noch einmal bemühen. Vorab fühle ich mich aber verpflichtet, Ihnen für Ihre umfangreichen Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 17. Okt. 2017 mit dem o.g. Aktenzeichen zu danken.

Ihren Ausführungen bin ich gefolgt, als ich Anfang November 2017 persönlich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Erlangung einer Wiederaufnahme des Falles mit AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 mittels der Beistellung eines Rechtsanwalts im vierten Stock im Sekretariat des LG Münchens eingereicht hatte. Dies, nachdem ich in Zimmer 113 (so meine ich mich zu erinnern) dorthin verwiesen wurde.

Zu meiner Verwunderung erhielt ich dann aber ein Schreiben vom 08.11.2017 vom LG München I, in dem mir die Nichtzuständigkeit des LG mitgeteilt wurde und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weitergereicht worden sei. Das erscheint mir nun mit Verlaub wie ein Zirkel und entsprechend habe ich seither Schweigen vernommen.

Die Staatsanwaltschaft ist wohl der denkbar ungeeignetste Ort hierfür. Insbesondere als mir von 2013 bis Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in einen essentiellen Teil der Akte trotz mehrfacher Ersuchen verwehrt wurde. Ganz offensichtlich befand sich also in diesem Aktenteil die Smoking Gun. Erst unter Einschaltung einer Anwältin erhielt ich einen 59 Seiten umfassenden Aktenteil.
Daraus erfuhr ich von der Existenz eines dreiköpfigen Zensur-Trios von der Agentur für Arbeit München bestehend aus C. Bechheim, C. Bockes und M. Jäger gegen mich und der Existenz eines Faxes von C. Bockes im August 2012 an die Polizei gesandt und in dem er u.a. ein Telefongspräch über meinen Blog mit C. Bechheim vorschlägt. Bis dato wird das Telefon Transcript zurückgehalten. Es etabliert sich also ein veritabls Komplott zwischen Arbeitsagentur, Polizei und Münchner Justiz, um einen Blogger kalt zu stellen. Das kongruiert nicht mit einem Rechtsstaat.

Vor dem Hintergrund, dass zwei Anträge auf Wiedereinsetzung dieses Falls, überzeugend von mir begründet und belegt mit Verweisen auf EGMR Entscheidungen und Urteilen des BGH beiseite gewischt wurden, und zwar am 07.02.2017 mit Az. 3 Ws 60/17 durch die Richter/innen Nötzel, Steudtner und Hertel. Am 24. Okt. 3017 mit Az. 3 Ws 845/17 wiederum durch die Richter/innen Nötzel, Steudtner und Hertel.

Allein der Umstand, dass in beiden Fällen die gleichen Richter eine ablehnende Entscheidung treffen, hinterlässt Zweifel an der unabhängigen und vor allem unvoreingenommenen Haltung der Richter. Der EGMR hat seine Bedenken zu einer solchen Konstellation in der Entscheidung zum Fall FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY ausgedrückt und es als "double circumstance" (doppeltes Vorkommnis) bezeichnet (siehe Fall Nr. 48/1995/554/640, Randnummer 59). In der Entscheidung des EGMR heisst es unter Punkt 3
"Holds by eight votes to one that there has been a violation of Article 6 para. 1 (art. 6-1) on account of the lack of impartiality of the Juvenile Section of the Caltanisetta Court of Appeal;"
Das Ende der zumutbaren Fahnenstange wurde erreicht, als eine am 07. Mai 2015 unter falschem Namen an die Polizei gesandte Online Strafanzeige gegen mich trotz Kenntnis der IP Adresse des Absenders nicht zurückverfolgt wurde von der Polizei. Auch das Amtsgericht weigerte sich, indem es auf mein Ersuchen schwieg.

Aufgrund von erdrückenden Indizien war nach meinen Eruierungen bald klar, der Absender stammte bei einem Fehlerquotient von 0,0001% vom Jobcenter München und hier dem schon in 2014 mit einer Strafanzeige aufgefallenen stellv. GF Jürgen Sonneck. Nach einigen einschlägigen Emails an das Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin im Juni 2017 ist besagter J. S. nun nicht mehr beschäftigt beim JC sondern beim Referat f. Bildung und Sport!

Meine Verfassungsbeschwerde zu diesem Fall mit Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2) wurde Ende Jan. 2018 an das Bundesverfassungsgericht gesandt. Ich denke, mit geplanter Körperdurchsuchung cum Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter OHNE richterlichen Beschluss durch bewaffnete Polizei in Kollusion mit der Münchner Justiz und stilgerecht noch vollendet mit mutwilliger Beschädigung des MacBooks meiner Tochter durch die Münchner Justiz ist der Rahmen des guten Geschmacks nach insgesamt drei Strafanzeigen durch deutsche Arbeitsbehörden in Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich' Manier gesprengt.

Ich darf also nochmals darauf dringen, eine Wiederaufnahme zu erlangen und erbitte Ihre Hilfe. Lassen Sie mich schliessen mit einem Exzerpt aus einem BGH Beschluss und zusammenhängend damit verweisen auf zwei seltsam konträre Entscheidungen im Anhang.
"Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind."
BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89

Herzlichen Dank für die Zeit, die Sie sich genommen haben.

Mit besten Grüssen

Aglaia Muth, immer noch unter dem Schutzschirm der Münchner Justiz

Das 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Zensur Team der
Agentur für Arbeit München. Blendend geschützt von
der Münchner Justiz cum Polizei.
Anhang


Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
OStAin Tilmann am 08.12.2017
(Az. 115 UJs 727000/17)




Mein Blog Post

'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012:
Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger wollen Blog Post über demokratisch-faschistische Attacke auf Griechen durch Deutschland zur Rettung deutscher Banken verboten sehen!
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Strengstens verboten in Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 1/15)

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