Richelstr. 11
80634 München
26. Nov. 2017
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK
K L A G E
gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen Weigerung des finanziellen Ausgleichs von atypischen Bedarfs - hier aus der Beschlagnahme unserer kompletten IT-Ausrüstung inklusive Router basierend auf einem nicht unterschriebenen Richterlichen Beschluss, sowie Beschlagnahme meines Smartphones ohne Richterlichen Beschluss in Verbindung mit intentionierter Beschlagnahme des Smartphones meiner Tochter in Nazi Manier - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.Begründung
Ich hatte am 28. Aug. 2017 per Email ein Pdf an Frau Strama (siehe Anlage) gesandt mit der Aufforderung, den uns entstandenen Schaden aus einem Angriff auf mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung durch die kriminelle Behörde Jobcenter München zu ersetzen. Die Details sind zu finden in meiner Klage vom 14. Okt. 2017 gegen den stellvertr. GF des JC München Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen, am 07. Mai 2015 eine weit vorab geplante Online Strafanzeige an die Polizei München unter Angabe eines falschen Namens gesandt zu haben.
Das schäbige und niederträchtige Verhalten der Polizei/Justiz München im Fall des Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München, bestehend aus den Zensur-Agenten Bechheim, Bockes und Jäger, wurde in diesem Fall kongenial fortgesetzt, als die Polizei/Justiz trotz der Kenntnis der IP-Adresse des Absenders es nicht, wie man es eigentlich von einer professionellen Polizei und Justiz erwartet, für nötig befand, entsprechend der §§ 160 Abs. 2 und 163b StPO beidseitig investigativ zu verfahren. Es stösst einem der schlechte Geschmack emanierend aus dem 'Fall HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY (Application no. 47274/15)' vor dem EGMR auf.
Wesensgleich zur 'Aktion Arbeitsscheu Reich' von Nazi Heinrich Himmler sollten mir und meiner tibetischen Tochter durch diese klandestine und ultimativ sich selbst desavouierende Aktion jeglicher Zugang zum Internet genommen werden. Wie im Faschismus! Kontinuität muss man diesen Deutschen zugestehen.
Ich verlange Schadens-/Nutzungsausfallersatz für:
- Festplatte WD, SIN: WCAUF10000000
- Mein Mac wurde beschlagnahmt gehalten vom 28.10.2015 bis zum 16.04.2016, also gut 5 1/2 Monate = 165 Tage. Computernutzungsausfall für 165 Tage à € 2,30 = € 379,50.
- Der Mac meiner Tochter wurde beschlagnahmt gehalten vom 28.10.2015 bis zum 16.04.2016, also gut 5 1/2 Monate = 165 Tage. Der Laptop wurde mit defektem Trackpad und mit Kratzer auf dem Display zurückgegeben. Computernutzungsausfall für 165 Tage à € 2,30 = € 379,50.
- Mein Asus Tablet wurde für den gleichen Zeitraum beschlagnahmt. Tabletnutzungsausfall € 379,50.
- Kauf von zwei Acer Tablets als Ersatz à € 149,-. Gesamt € 298,- (Anlage 1 und 2)
- Ersatz für mein Smartphone (beschlagnahmt am 28.10.2015 OHNE richterlichen Beschluss in Himmler SS-Manier (siehe Beschluss mit Az. ER II GS - 6711/15 vom 08. Okt. 2015). € 159,- (Anlage 3)
- MiniSD Card. € 13,99 (Anlage 4)
- MacBook Pro meiner Tochter, "Core i5", 2.3, 13", Serial # Cxxxx, A 1278. Der Laptop war in sehr gutem Zustand und befindet sich beim BMAS, der staatlichen Zensur-Behörde, in Berlin im Goebbels-Gebäude zu unserer Entlastung.
Wir werden nur einen Ersatz des Mac Laptops direkt von Apple Deutschland aus Sicherheitsgründen akzeptieren. (Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)
Ich verweise bezüglich atypischen Bedarfs auf die Randnummern 204 und 206 des Urteils vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09:
204
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
206
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.Das Anliegen dieser kriminellen Person und der Involvierten war keineswegs irgend ein Recht gewahrt zu sehen, sondern es ging dieser Behörde Jobcenter ausschliesslich um deutsch-behördentypische primitive Rache und die Unterdrückung von Berichten und Erlebnissen mit einer neoliberalen staatlichen 'Behörde für die Bereitstellung wohlfeiler Humanresourcen zur Promotion des Exportsurplusses' und die Knebelung eines Bloggers im Verbund mit einer Justiz und einer Polizei, die sich wiederum ausserhalb eines rechtsstaatlichen Rahmens bewegten.
Mit freundlichen Grüssen
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