11/14/2017

Sozialgericht München schwingt sich in ontologische Höhen und verkennt Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts

Immer wieder angenehm, wenn etwas Niveau ins Gebälk deutscher Gerichte geblasen wird. Dass dies einem Sozialgericht und dann noch der Wadlstrumpf-Provinz wiederfahren sollte, lässt Phantasie aufkeimen.


Richterin Dr. Schmidts Stellungnahme vom 13. September 2017 zu meiner Beschwerde über Bedenken zur Unparteilichkeit von Richterin Pfriender hob das Kommunikationsniveau auf wohltuend ontologische Höhen, als sie Kunde brachte von der seltsamen Mutation Richterin Pfrienders in eine 'unkonkrete' Person und dies als Argument sehen wollte, des Beschwerdeführers Rücknahme des Antrags zu erreichen mittels beigelegten Formblatts. Der Beschwerdeführer reminiszierte nebulös Hegels § 182 aus den 'Grundlinien der Philosophie des Rechts' und befand der Richterin Duktus und Raisonierung als wenig bis gar nicht überzeugend.
§ 182
Die konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist, als ein Ganzes von Bedürfnissen und eine Vermischung von Naturnotwendigkeit und Willkür, ist das eine Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft, – aber die besondere Person als wesentlich in Beziehung auf andere solche Besonderheit, so daß jede durch die andere und zugleich schlechthin nur als durch die Form der Allgemeinheit, das andere Prinzip, vermittelt sich geltend macht und befriedigt.

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