10/27/2017

Untätigkeitsklage gegen sozial-faschistisches Jobcenter München betreff 'Wahrnehmung des Umgangsrechts'

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

27. Okt. 2017

Az. S 51 AS 1398/16

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Untätigkeit.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.

Begründung

Ich hatte am 06. Juni 2016 Klage eingereicht (Anmerkung 1). Die Erwiderung des JC durch die notorische Lügnerin Frau/Fräulein Preukschat vom 12. Apr. 2017 führte eine Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010 an und gab diese FALSCH wieder. Siehe meinen Widerspruch.

Nicht genug damit, führte sie auch als Begründung für die Ablehnung den BT-Druck 17/1465, S. 8 f an, wonach es sich "um einen regelmässig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln" muss.

Wiederum bewusst liess sie S. 9 desselbigen BT-Drucks unerwähnt. Dort heisst es:
"Die  vorgenannten  Grundsätze  gelten  auch  für  die  Bezieher  von  Sozialgeld.  Dies  ergibt  sich  aus  dem  Verweis  in  §  28  Absatz  1  Satz  2  SGB  II  auf  §  19  Satz  1  SGB  II.  Zu  den  in  Be zug  genommenen  Leistungen  zur  Sicherung  des  Lebensunterhaltes gehören auch die Mehrbedarfe nach §   21 SGB   II.  Anwendungsfälle  der  Härtefallklausel  des  §  21  Absatz  6  SGB  II  können  dauerhaft  benötigte  Hygienemittel  bei  be stimmten  Erkrankungen  (z.B.  HIV,  Neurodermitis),  Putz bzw.  Haushaltshilfe  für  Rollstuhlfahrer  und  Kosten  zur  Wahrnehmung  des  Umgangsrechts  bei  getrennt  lebenden  Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend."
(Hervorhebung durch mich)

Das Jobcenter hat nicht innerhalb von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) über meinen Widerspruch vom 28. Apr. 2017 gegen den Bescheid vom 12. Apr. 2017 entschieden und hierfür auch keine Gründe genannt, die eine Verzögerung rechtfertigen würden. Auch meine Aufforderung vom 16. Okt. 2017 blieb ohne Wirkung (siehe Anlage 1).

Mit freundlichen Grüssen

_________
Anmerkung 1
Die Klage wurde von mir und meiner Tochter eingereicht. Meine Tochter möchte mit dieser kriminellen Behörde, die ihr in allen erdenklichen Belangen mit perfider Missgunst und Betrug aufgewartet ist und sogar bewaffnete Polizei auf sie hat hetzen lassen, seid Aufnahme ihrer Berufstätigkeit nichts mehr zu tun haben.

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