10/30/2017

Das LSG München, Beschluss v. 11.09.2017 – L 7 AS 531/17 B ER flunkert etwas

Der föderalstaatliche Attaché für angepasste Armutsbewältigung, aka Tacheles e.V., schrieb in seinem NL 37/2017 u.a.:

Daher ist der Bayrische LSG Beschluss ein Beschluss, der nur auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da hier der Antragsteller zumindest laut Beschlusstext keine substantiierten Gründe zur Namensnennung der Sachbearbeiter vorgetragen hat. 
. . . . . .

Wir sind im versifften Bayern, das gekoppelt mit der Behörde des 'Automatic Stabilizers', pardon, Sozialbehörde Jobcenter wollte ich doch sprechen ...

Hier ist nachfolgend das erste Schreiben an das SG München und hier ist es wichtig anzumerken, dass bislang sechs Fälle, verteilt über Jahre (!), durch die Richterin Pfriender bearbeitet wurden. Dies stellt bei einem GVP (Geschäftsverteilungsplan) eine seltsame Häufigkeit dar.

Basierend auf ausnahmslos negativen Entscheidungen durch diese Richterin und mich berufend auf eine EGMR Entscheidung habe ich Beschwerde wegen des Verdachts der Befangenheit beim BSG eingereicht. Vorausgegangen war eine Beschwerde an das SG München. Darauf folgte eine Erwiderung von Richterin Dr. Schmidt mit einer seltsamen Logik.

Eine solche Häufung von Fällen entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gericht gemäss Art. 6 EMRK. Siehe auch Richterin Pfriender und der Confirmation Bias. Es gilt festzuhalten, dass Sozialgerichte keine ordentlichen Gerichte sind, da sie dem BMAS unterstehen. Der neoliberale Staat ist doch besorgt um verlässliche Bereitstellung wohlfeiler Arbeitskörper, proletarisch auch Humanresourcen genannt.

Hier also mein erstes Schreiben an das SG München:

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

23.05.2017

EILANTRAG

Nennung des Namens und Emailadresse des Jobcenter MA, der meine Unterlagen bearbeitet.
BG Nr.

Sehr geehrtes Gericht,

Ich stelle hiermit einen Eilantrag, da das Jobcenter wieder einmal eine Verzögerung provoziert und diesmal unter potentieller Brechung des Datenschutzes. Mein Eilantrag betrifft lediglich die Bitte an das SG, dem Jobcenter nahezulegen, bei Kommunikationen einen Namen und dessen firmeninterne persönliche Emailadresse zu nennen. Das sind eigentlich Gepflogenheiten, die Firmen in der freien Wirtschaft als unhinterfragten Usus ansehen.

Die Umstände

Für die Wiederbewilligung ab 01.Juni 2017 sandte ich am 08. Mai 2017 per Email u.a.meine Bankauszüge an Frau Strama und ihrer persönlichen Emailadresse. Ein Schreiben vom 09.05.2017 erbittet weitere Auskünfte, trägt aber keinen Namen und nennt als Emailadresse die Sammeladresse <jobcenter-muenchen.pasing@jobcenter-ge.de. Das Schreiben "identifiziert" sich mit "Mein Zeichen: 60001" und ist damit für mich nicht zuordnenbar. Es ist ausserdem eine seltsame, aber doch für diese Armutsgarantiebehörde typische, Gepflogenheit auf eine persönliche Kommunikation mit einer unpersönlichen zu antworten.

Am 21.Mai 2017 sandte ich per Email meine Antwort an Frau Stramas Emailadresse und erhielt eine Abwesenheitsinfo bis zum 06.06.2017 mit der Mitteilung, meine Email würde nicht weitergeleitet und als Kontaktmöglichkeit die o.g. Sammeladresse.
Daraufhin sandte ich umgehend eine Email an diese Sammeladresse mit der Bitte um Nennung des Sachbearbeiters und dessen Emailadresse. Wie zu erwarten bei dieser Behörde, blieb eine Antwort aus.

Der § 37 VwVfG Satz 3 besagt:
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Ferner bestimmt § 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Fakt ist, dass nun irgendwo meine Bankauszüge in dieser Behörde, die 'Mit allen Mitteln' (Spiegel 2013) arbeitet, liegen mit Daten z.B. von Kontoverbindungen Dritter in voller Länge. Dies widerspricht dem Datenschutz. Unter mafiamässiger Anonymisierung und Weigerung der Namensnennung will das Jobcenter eventuelle strafrechtliche Massnahmen erschweren, die schon mehrfach gegen deren Mitarbeiter von mir ergriffen wurden.

Desweiteren ist dies die Behörde, von der im Mai 2015 eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines FALSCHEN Namens lanciert wurde. Im Juni werden Innenminister de Maizière und Justizminister Maas von mir in dieser Sache öffentlich angeschrieben werden mit Bitte um Auskunftsamtshilfe bei der Deutschen Telekom zur Ermittlung der Identität dieser niederträchtigen Person.

Ausserdem werde ich eine Beschwerde über diesen potentiellen Bruch des Datenschutzes an die Datenschutzbeauftragte senden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüssen

(Hervorhebung durch mich)
Die erste Hervorhebung bezieht sich auf Richterin Pfrienders sltsame Äusserung in ihrem Urteil, ich hätte auch eine Telefonnummer gefordert. Mein Gott, die ist voller Confirmation Bias.


Könnte das alles ein Grund sein?! Und wie stehts mit diesen Typen hier?

Die schreiben immer wieder mal pro Jahr. Allerdings ist das Bitcoin Angebot brandneu:

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Thu, Oct 19, 2017 at 4:06 PM

Wolff Gbr. <job@arbeitsagentur.de>
Reply-to: s_prowd@aol.com 
To: (meine Emailadresse)

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In Erwartung Ihrer Antwort Wolff Gbr. 

Adressiert an:
(mein Name)
Plinganser Strasse 12 
80322 Muenchen
Tel. 01624116790

(kenne die Adresse nicht)

 Coda

Selbstverständlich wird mir das sozial-faschistische JC München immer und ausnahmslos einen Namen nennen. Egal, was ein SG oder LSG dekretiert.

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