10/07/2017

Sozialgericht München mag EGMR Entscheidungen gar nicht und kehrt sie daher unter den Tisch. Parteilichkeit einer Richterin? Aber nicht doch.

Bundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel

06. Okt. 2017

BESCHWERDE

Sehr geehrtes Gericht,

Ich reiche hiermit unter Bezug auf Artikel 19 Abs. 4 GG und § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG Beschwerde ein bzgl. des Beschlusses des SG München vom 25. Sept. 2017 mit dem Az. S 40 SF 418/17 AB und formell zugestellt am 27.09.2017. Die Eingabefrist ist damit gewahrt.

Begründung:

Der Beschluss der promovierten (!) Richterin Schmidt ist eine Veralberung von A bis Z. Unter Abschnitt II gibt sie zu erkennen, der Logik nicht mächtig zu sein. Der Umstand, die Richterin sei nicht mehr Vorsitzenden der 51. Kammer, ändert nichts an dem Fakt, dass sie Richterin in besagten Fällen war. Die Behauptung, "ein Befangenheitsantrag bezieht sich dagegen auf die Besorgnis künftiger Befangenheit, die hier gegen die abgelehnte Vorsitzende nicht mehr bestehen kann", ist ein typischer circulus vitiosus.

In meinem Antrag vom 26. Juli 2017 schrieb ich u.a. (Hervorhebungen durch mich):
1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit der vorsitzenden Richterin der 51. Kammer Frau Pfriender aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen als nicht gegeben an. Richterin Pfriender erfüllte nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht.
2. Weiters liegt ein Verstoss gegen den Artikel 6 EMRK Abs. 1 und 3 d vor.
Der Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren
(1) 1 Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
3. Verstoss gegen Artikel 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz.
4. In einem Fall meine tibetische Tochter betreffend liegt ein Verstoss gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz vor sowie Artikel 14 EMRK.
Gründe: 
5. Richterin Pfriender trat bislang in fünf (!) Verhandlungen meine Person und die meiner Tochter betreffend an. Alle Entscheidungen waren ausnahmslos Ablehnungen! Aufgrund der ausnahmslos negativen Entscheidungen gegen mich als auch einigen tendenziellen Begründungen in den Urteilsfindungen, die ich weiter unten in chronologischer Reihenfolge aufführen werde, kann ich eine unparteiliche, vorurteilsfreie, faktisch korrekte und nicht feindliche Gesinnung der Richterin nicht erkennen.
Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und verweise auf die Entscheidungen des EGMR im CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).
58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).
59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.
60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.
Insbesondere zeigte Richterin Pfriender deutliche Zeichen der Parteilichkeit im Fall Az S 51 AS 215/17 ER vom 02. März 2017.

Auf S. 5 heisst es im Urteil, "es geht ihm um das Formulieren weiterer Klagen".

Die Aussage ist grob falsch! In meinem Antrag vom 28. Jan. 2017 schrieb tatsächlich:
"Insbesondere die Lesebrille ist für mich von essentieller Bedeutung zum Studium, Verfassung und Übersetzung von Anträgen und Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Beim EGMR sind Gerichtssprachen Englisch und Französisch. Diese Übersetzungen werden von mir vorgenommen."
"Eine Brille ist weiters dringend notwendig, als ich Schreiben an die Ministerien für Justiz, Arbeit, des Inneren sowie das Kanzleramt in Deutsch und Englisch bzgl. der bislang drei Anzeigen gegen mich senden werde.
Den oben mit AZ genannten Fall werde ich mit Sicherheit als weitere Beschwerde an das BVerfG einreichen und bei negativem Bescheid ebenso an den EGMR.
Es ist also mehr als deutlich ersichtlich, wie wichtig insbesondere eine Lesebrille ist, um mich gegen rechtsbrechende und kriminelle Machenschaften von deutschen sozial-faschistischen Behörden zu verteidigen und vorzugehen."
Es geriert sich der Eindruck der mangelnden Unparteilichkeit der Richterin und ihrer Aversion, ein Hartz IV Dalit würde sich auch noch für seine und die seiner Tochter Rechte einsetzen wollen und eine Verteidigung anstreben gegen Eingriffe von Mitarbeitern deutscher Arbeitsbehörden, die in teils perfider Weise in sein Recht der freien Meinungsäusserung in bislang drei Fällen eingegriffen haben. In einem Fall unter Angabe eines falschen Namens. In diesem speziellen Fall ist dringend tatverdächtig der stellvertr. GF des JC München Jürgen Sonneck. In einem dieser drei Fälle, zurückgehend auf eine Strafanzeige eben dieses Jürgen Sonneck, haben wir eine Beschwerde beim EGMR in 2016 eingereicht.
(Ende)
Mittlerweile hat sich nach fünf Jahren verweigerter Akteneinsicht (ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK) herausgestellt, dass die Agentur für Arbeit München mit dem Medien-Zensur-Trio Bechheim-Bockes-Jäger mit der Polizei München im Bett ist und Eingriff in die freie Meinungsäusserung klammheimlich lanciert! Per Telefon, damit nichts Schriftliches existiert.

Nachfolgend mein Schreiben auf Richterin Schmidts Ersuchen, den Antrag fallen zu lassen:
Sehr geehrte Frau Dr. Schmidt,
danke für Ihr Schreiben vom 13.09.17, das ich mit Befremden aufgenommen habe. Sie legen mir darin nahe, meinen Befangenheitsantrag gegen Richterin Pfriender zurückzunehmen.
Ich rekapituliere noch einmal Ihre Begründung. Richterin Pfriender sei nicht mehr Vorsitzende der 51. Kammer; mein Befangenheitsantrag hätte sich damit erledigt.
Sie raisonieren weiter:
"Derzeit ist die Kammer unbesetzt und wird vertreten, so dass der Antrag in's Leere geht.
Es wird daher gebeten, den Antrag für erledigt zu erklären, denn ein Befangenheitsantrag bezieht sich immer nur auf eine konkrete Person."
Zunächst darf ich mein Bedauern ausdrücken, dass mit der Vakanz des Vorsitzes der 51. Kammer Richterin Pfriender, sofern ich Sie richtig verstehe, den Meta Status "unkonkrete Person" eingenommen hat.
Es steht mir nicht an, nach den Gründen der für mich unerwarteten Änderung zu fragen, denke aber, dass insbesondere unter rechtsstaatlichen Aspekten der Chronologie Rechnung getragen werden sollte. In den von mir angeführten Fällen firmiert als Richterin Frau Pfriender. DAS ist der Grund meines Befangenheitsantrags vom 26. Juli 2017, nicht der Umstand ihrer damaligen Position als Vorsitzende einer Kammer. Durch Zufall stiess ich noch auf einen weiteren Fall mit Richterin Pfriender aus 2015 mit Az. S 51 AS 515/15 und ebenfalls negativ beschieden.
Ich bedauere, Ihrem Anliegen nicht nachkommen zu können, da ich in der Tat noch an einen liberalen Rechtsstaat glaube und nicht an eine den neoliberalen Praktiken subserviente Justiz.
Ich halte also an meinem Antrag vom 26. Juli 2017 unter Bezug auf Artikel 6 EMRK fest und drücke meine begründete Besorgnis der Befangenheit von Richterin Pfriender aus. Eine Unparteilichkeit angesichts der bisherigen Urteile sehe ich als nicht gegeben an. Richterin Pfriender erfüllte nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht, die der EGMR in Entscheidungen formuliert hat.
(Ende)
Der Beschluss der Richterin Schmidt ist eine Zumutung und es ist eine Veralberung, nicht auf meine Einwände einzugehen. Es ist ein wenig ungewöhnlich, um es gelinde auszudrücken, dass bei einem GVP so häufig das "Los" auf Richterin Pfriender traf in einem Zeitraum von 2015 his 2017. Eine unparteiische Urteilsfindung darf in solch einem Szenario angezweifelt werden, eher Fliessbandabfertigung. So drängt sich der nachhaltige Eindruck auf, das Wesen eines Rechtsstaats wird bei Hartz 4 Humanresourcen diskontiert. Ich stelle auch immer wieder gerade in Bayern fest, dass ein Verweis auf Entscheidungen des EGMR die Behandlung von Schmeissfliegen erfährt.

Mit den besten Grüssen

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