10/01/2017

Bei Antrag auf Wiederaufnahme ist Richterin Hartmann vom LG Augsburg nicht an BGH Urteil interessiert, wenn es gilt, Blogger mundtot zu machen.

Landgericht Augsburg
Gögginger Str. 101
86199 Augsburg

30. Sept. 2017

cc per Email an: BMJV, BMAS, Bechheim/Bockes/Jäger Medien-Zensur-Trio, A. Muth
bcc Jobcenter München

AZ: 14 Ns 101 Js 127910/17

Beschwerde


Richterin Hartmann,

Ich erhebe Beschwerde gegen Ihre erwartete Ablehnung vom 25.09.2017 und formell zugestellt am 28.09.2017 meines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, gestellt am 13.05.2017, basierend auf einem grundgesetzbrechenden Eingriff/Komplott der bayerischen Justiz cum Polizei München cum "Rechtsanwältin" Muth cum BMAS/Arbeitsagentur Medien-Zensur-Trio in mein Recht der freien Meinungsäusserung. Zum allweitigen Verständnis empfehle ich den Blick auf meinen Blog Post unter der unten angegebenen URL.

Ich stelle fest, BGH Entscheidungen interessieren Sie nicht, stattdessen bemängeln Sie die Form und die Abwesenheit eines Anwalts und basieren Ihre Ablehnung allein darauf. Der EGMR hat sich mehrfach zu "rigorosen Formerfordernissen" geäussert.
Ich verweise auf den Entscheid:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saez Maeso gegen Spanien, Urteil vom 9.11.2004, Bsw. 77837/01.

Darin heisst es:

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Der GH erinnert daran, dass Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Formerfordernissen bei der Einbringung von Rechtsmitteln der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Andererseits dürfen der Rechtsprechung der Gerichte unterworfene Personen nicht daran gehindert werden, ihnen zugängliche Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß der st. Rspr. des GH darf das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut verstanden werden, sondern ist impliziten Einschränkungen unterworfen. Dies trifft vor allem auf die Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, bei der die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Die Beschränkungen müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen. Im vorliegenden Fall wies das Höchstgericht das Rechtsmittel des Bf. mit der Begründung zurück, zwingende Formerfordernisse nicht beachtet zu haben. Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass diese Rechtsansicht im Einklang insbesondere mit Art. 24 (Anm.: Diese Bestimmung garantiert jedermann einen effektiven Rechtschutz durch die Gerichte.) der spanischen Verfassung gestanden sei. Die Zurückweisung gründete sich auf die fehlende Beachtung der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an ein Höchstgericht zu beachtenden Formalitäten – obwohl die außerordentliche Revision des Bf. bereits sieben Jahre zuvor für zulässig erklärt worden war. Letzterem wurde auch keinerlei Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu dieser Frage darzulegen. Nach Ansicht des GH erweist sich die vom Höchstgericht gewählte Auslegung als zu rigoros. Übrigens sieht Art. 93 (3) des Gesetzes betreffend das Verfahren in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in der revidierten Fassung vom 13.7.1998 nunmehr vor, dass die Parteien über die Gründe der beabsichtigten Unzulässigerklärung ihres Rechtsmittels zu informieren sind und ihnen innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Was das Gebot der Rechtssicherheit anlangt, handelte es sich im gegenständlichen Fall nicht einfach um ein Interpretationsproblem bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln. Die in Frage stehende Auslegung der gesetzlichen Formerfordernisse führte vielmehr dazu, dass eine Prüfung des Rechtsmittels in der Sache selbst nicht stattgefunden hat, was eine Verletzung des Rechts auf effektiven Schutz durch die Gerichte darstellt. Im Übrigen kann dem Bf. im Zusammenhang mit der Einbringung seines Rechtsmittels weder Fahrlässigkeit noch ein Irrtum unterstellt werden.
Desweiteren verschweigen Sie, dass ich Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Abgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme gestellt hatte und dies abgelehnt wurde!

Weiters nehmen Sie auch keinerlei Stellungnahme zu meinem Verweis auf den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017, der besagt, dass ALLE Unterlagen auf den Tisch gehören (siehe Burhoff Blog Post).

Nun erreichte ich unter Zuhilfenahme von RAin Dr. Neumann im Juli 2017 schlussendlich Akteneinsicht in - und jetzt halten wir uns alle fest - dreiundfünfzig Seiten, die mir bislang unbekannt waren. Diese Einsicht wurde mir und meiner tibetischen Tochter standhaft von 2013 bis Juli 2017 verwehrt! Laut Artikel 6 EMRK steht mir Akteneinsicht zu.

Die Akteneinsicht wurde mir verwehrt durch den Münchner Kangaroo Court, durch meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth, die Staatsanwälte Weinzirl und insbesondere Peter Preuss, der sich erdreistete, meine Tochter in typisch bayerischer Primitivität abzukanzeln und durch die fette ex-Arbeitsministerin Nahles, die nun beschäftigt ist, "in die Fresse" zu hauen.

Als Grund für die Weigerung der Akteneinsicht führte StA Preuss "schutzwürdiges Interesse" an. Ich bin mir sicher, diese Einschätzung wird beim EGMR auf Interesse stossen aus folgendem Grund:

Unter diesen 53 Seiten befand sich ein Fax vom 27. Aug. 2012 von einem mir bislang unbekannten Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München, gesandt an die Polizei München. Darin heisst es:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot also in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Das klappte gut für fünf Jahre.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte mir die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcipt sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Bislang keinerlei Antwort!

Interessant, dass neoliberale Arbeitsbehörden, den Billiglohn-Jobs verschrieben, von der bayerischen Justiz und Polizei beschützt, Medienzensur betreiben. Es erinnert so an die Aktion 'Arbeitsscheu Reich' und die bekannte Rede eines anständigen Familienvaters, Ehebrechers, Reisebüros und der gesunden Ernährung verschriebenen Deutschen, als er am 4. Oktober 1943 im Goldenen Saal des Schlosses von Posen in einer ausserordentlichen Rede und leicht adaptiert auf aktuelle Zeitläufte verhiess:
"Wir werden niemals roh oder herzlos sein, wo es nicht sein muss; das ist klar. Wir Deutsche, die wir als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung zum Tier Hartz 4 Geschmeiss haben, werden ja auch zu diesen Menschentieren eine anständige Einstellung einnehmen."
Es reflektiert sich irgendwie in der Adresse des BMAS; würden Sie zuzustimmen geneigt sein, Frau Richterin?

Sie scheinen seltsame Vorstellungen von Rechtsstaat zu haben:
  • Offenkundiges Komplott zw. Polizei, Gericht, StA und "Anwältin" Muth,
  • Geheimes Telefongespräch à la Himmlers 'Arbeitsscheu Reich',
  • Beschlagnahmebeschluss nicht unterschrieben,
  • Computerbeschlagnahme f. 25 Monate, obwohl Urteil des AG Freigabe bestimmt,
  • Keinerlei Verteidigungstätigkeit v. A. Muth, stattdessen Geld abzocken.
Sich bei diesen Fakten an einen Formfehler zu klammern, zeugt von Voreingenommenheit.

Nebenbei bemerkt, Frau Richterin, die Unterschrift eines Richters unter einem Beschlagnahmebeschluss ist in Bayern nicht mehr nötig, wenn es darum geht, einen dreckigen Blogger zum Schweigen zu bringen?! Das sehe ich doch richtig in den zwei Fällen bislang, oder? Und Smartphones werden auch ohne richterlichen Beschluss in dieser Bauern-Provinz beschlagnahmt?!?

Und noch eins: niemand einer Arbeitsagentur erpresst mich mit einer € 10.000,- Forderung! Auch nicht wenn er übergewichtig ist und Manfred Jäger heisst.

Ich fordere Wiederaufnahme dieser Angelegenheit, denn der gesammte Prozessverlauf entsprach nicht den Erfordernissen an ein unabhängiges Gericht entsprechend EMRK, sondern denen eines veritablen Kangaroo Courts und weiters gilt:

Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht, wenn es um Kritik an der faschistoiden EU geht !

(Ende)

Kein bayerisches Gericht wird mir ultimativ je diese Veröffentlichung verbieten!



Oder hat Richterin Hartmann etwa Doppelstandards???



Ach, noch eins, Richterin Hartmann. Wir beide wissen doch, dass eine Fristsetzung von einer Woche zur Einreichung einer Beschwerde zu kurz ist.

Falls Ihnen, Richterin Hartmann, die obigen Bilder missfallen, schicken sie doch wieder Polizei vorbei zum Computer klauen. Gott, bin ich lax in der Diktion, muss ja beschlagnahmen heissen. Nur eine Bitte hätte ich, könnte es das nächste Mal so gestaltet werden, dass die Polizei München nicht mit einem Pappkarton kommt, der permanent in sich zusammenfällt. Es gibt da so zusammenklappbare Plastikkisten, pekuniär auch nicht das Budget brechend, wie ich hörte, sozusagen wohlfeil. 

Auch wäre es angenehm, wenn der einpackende Polizist vorab eine ungefähre Ahnung hat, was er nun gerade tun will. Es ist zwar schon unterhaltsam anzusehen, wenn jemand Sachen in dem Pappkarton von links nach rechts packt, dann wieder  heraus nimmt und wieder irgendwo in dem Karton, der gerade wieder mal zusammenklappte, verstaut. Dann von einem Zimmer zum anderen geht, ohne dass ich irgend einen Sinn zu entdecken vermochte. Gott sei Dank konnte ich genüsslich meine Pfeife rauchen bei diesem Slapstick.

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