10/21/2017

Breaking! § 86 a STGB Diktum des OStA Weiss vom OLG München erlebt Titanic-Effekt des Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit durch StA Mainz

Frisch aus Mainz in Rheinland-Pfalz in Sachen Böhmermann. Das ging schon mal inne Büchs, München.

Kurzer Rückblick: begab mich am 26. Sept. 2016, einem astrologisch günstigen Tag, auf empirische Wahrheitssuche.

Ist OStA Weiss vom OLG München einem Confirmation Bias aufgesessen in seiner Unkenntnis des Art. 10 EMRK?

Nach Popper muss eine Theorie, um dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit zu genügen, von vornherein so gebaut sein, dass sie falsifizierbar ist. Popper schreibt bereits im Vorwort (Logik der Forschung, 11. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, Seite XX): “Wann immer wir nämlich glauben, die Lösung eines Problems gefunden zu haben, sollten wir unsere Lösung nicht verteidigen, sondern mit allen Mitteln versuchen, sie selbst umzustoßen.”

...

Es gilt dennoch, weiter des OStAs Diktum an der Praxis scharf auf Validität zu überprüfen. Was liegt näher, als Mainz und dieses unsägliche TV ZDF zu bemühen.

Hier die Antwort in den wesentlichen Teilen, die ich inhaltlich voll und ganz teile. Erfrischend zu konstatieren, das OStA Deutschler nicht mit dem ewig gleichen Gesabber von 'Tabuisierung' kommt, wie die in Bayern. Eine Tabuisierung, die sich ohnehin vor der desolaten deutschen Medienrealität blamiert. Oh, in Mainz haben die auch noch Stil! Das Schreiben ist handschriftlich (!) unterschrieben. In München unterschreiben Richter nicht einmal einen Durchsuchungsbeschluss.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen. 
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift, die es als möglich erscheinen lassen. dass eine strafbare Handlung begangen wurde, liegen nicht vor. 
Die Strafanzeige hat einen kurzen Videobeitrag zum Gegenstand, der über die lnternetpräsenz des Zweiten Deutschen Fernsehens veroffentlicht und von mir in Augenschein genommen wurde. 
Der Beitrag zeigt den Fernsehkomiker Jan Böhmermann und einen weiteren Darsteller. die gekleidet in NS-Uniformen mit Hakenkreuzarmbinde verschiedene bekannte Stücke der Pop-Musik mit abgeänderten Texten präsentieren. Die Texte nehmen in erkennbar satirisch überspitzter Weise Bezug auf Ereignisse des „Dritten Reiches" und einer der Darsteller posiert in überzeichneter und lächerlicher Form als „Adolf Hitler“. der seine „Top-Five-Hits" intoniert. 
Die Verwendung des inkriminierten Kennzeichens in diesem Zusammenhang stellt kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a StGB dar. 
Denn jedenfalls sind nach der Rechtsprechung solche Verwendungen von Symbolen straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder welche auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rdnr. 6, m.w.N.). Die Norm schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen sowie den politischen Frieden (aaO, Rdnr. 1). 
Dem so verstandenen Schutzzweck der Strafnorm läuft die Verwendung des Symbols erkennbar nicht zuwider: Dem Zusammenhang des Beitrags ist die satirische Verfremdung und Überspitzung durch die Verbindung der Eigenarten Hitlers etwa hinsichtlich Sprechweise mit Werken der modernen Popmusik deutlich zu entnehmen. Eine ldentifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a StGB entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu erblicken. 
Mit freundlichen Grüßen
(Deutschler) Oberstaatsanwalt

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