7/27/2017

Beschwerde über Richterin Pfriender vom Sozialgericht München.

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

26. Juli 2017

ANTRAG

1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit der vorsitzenden Richterin der 51. Kammer Frau Pfriender aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen als nicht gegeben an. Richterin Pfriender erfüllte nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht.

2. Weiters liegt ein Verstoss gegen den Artikel 6 EMRK Abs. 1 und 3 d vor.

Der Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren
(1) 1 Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
3. Verstoss gegen Artikel 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz.

4. In einem Fall meine tibetische Tochter betreffend liegt ein Verstoss gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz vor sowie Artikel 14 EMRK.

Gründe:

5. Richterin Pfriender trat bislang in fünf (!) Verhandlungen meine Person und die meiner Tochter betreffend an. Alle Entscheidungen waren ausnahmslos Ablehnungen! Aufgrund der ausnahmslos negativen Entscheidungen gegen mich als auch einigen tendenziellen Begründungen in den Urteilsfindungen, die ich weiter unten in chronologischer Reihenfolge aufführen werde, kann ich eine unparteiliche, vorurteilsfreie, faktisch korrekte und nicht feindliche Gesinnung der Richterin nicht erkennen.

Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und verweise auf die Entscheidungen des EGMR im CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).
58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).
59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.
60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.
5.1. Az S 51 AS 215/17 ER vom 02. März 2017

Auf S. 4 des Urteils hält Richterin Pfriender meine Fehlsichtigkeit für "sehr gering ausgeprägt und muss nicht zwingend korrigiert werden". In meinem jahrzehnte alten Führerschein werde ich zum Tragen einer Brille verpflichtet! Auf S. 5 heisst es, "es geht ihm um das Formulieren weiterer Klagen".

Die Aussage ist grob falsch! In meinem Antrag vom 28. Jan. 2017 schrieb tatsächlich:
"Insbesondere die Lesebrille ist für mich von essentieller Bedeutung zum Studium, Verfassung und Übersetzung von Anträgen und Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Beim EGMR sind Gerichtssprachen Englisch und Französisch. Diese Übersetzungen werden von mir vorgenommen."
"Eine Brille ist weiters dringend norwendig, als ich Schreiben an die Ministerien für Justiz, Arbeit, des Inneren sowie das Kanzleramt in Deutsch und Englisch bzgl. der bislang drei Anzeigen gegen mich senden werde.
Den oben mit AZ genannten Fall werde ich mit Sicherheit als weitere Beschwerde an das BVerfG einreichen und bei negativem Bescheid ebenso an den EGMR.
Es ist also mehr als deutlich ersichtlich, wie wichtig insbesondere eine Lesebrille ist, um mich gegen rechtsbrechende und kriminelle Machenschaften von deutschen sozial-faschistischen Behörden zu verteidigen und vorzugehen."
Es geriert sich der Eindruck der mangelnden Unparteilichkeit der Richterin und ihrer Aversion, ein Hartz IV Dalit würde sich auch noch für seine und die seiner Tochter Rechte einsetzen wollen und eine Verteidigung anstreben gegen Eingriffe von Mitarbeitern deutscher Arbeitsbehörden, die in teils perfider Weise in sein Recht der freien Meinungsäusserung in bislang drei Fällen eingegriffen haben. In einem Fall unter Angabe eines falschen Namens. In diesem speziellen Fall ist dringend tatverdächtig der stellvertr. GF des JC München Jürgen Sonneck. In einem dieser drei Fälle, zurückgehend auf eine Strafanzeige eben dieses Jürgen Sonneck, haben wir eine Beschwerde beim EGMR in 2016 eingereicht.

5.2. Az S 51 AS 1217/17 ER vom 26. Juni 2017

In dieser Angelegenheit habe ich ohnehin am 15. Juli 2017 Beschwerde eingereicht, aber auffallend war der Widerwille von Richterin Pfriender, sich auf ein Gesetz zu berufen, wie man es eigentlich in einem Rechtsstaat erwartet, oder angeführte Urteile zu konstatieren. Stattdessen bekundete sie ihre Meinung, was mich zu einigen Kommentaren in meiner Beschwerde motivierte:
"Es ist beeindruckend, wie Sie Ihre Meinung als "Begründung" für ein Urteil bemühen und einem Confirmation Bias das Wort reden. Ich hatte lediglich den Namen des Sachbearbeiters erbeten, nicht die Telefonnummer. Mehr zu diesem Thema 'Confirmation Bias' (auch als Bestätigungsfehler bekannt) unten."
"Es ist eine weitverbreitete Marotte von deutschen Richtern, mittels ihrer Meinungen Urteile zu "begründen" und von Gesetzen zu abstrahieren. Meinungen als Begründung haben in einem Rechtsstaat keinen Platz. Sie kommen zur Anwendung, wenn es um die Auslegung eines Gesetzes geht. Das Substrat ist das Gesetz!
Bedauerlicherweise musste ich schon in Ihrem ersten abschlägigen Urteil bzgl. der Kostenübernahme für eine Lese- und Fernsehbrille einen auffälligen Confirmation Bias (Bestätigungsfehler) konstatieren, als sie bemängelten, ich würde die Brille u.a. nur für die Ausarbeitung weiterer Klagen nutzen. Ich jedoch hatte geschrieben, die Brille sei wichtig für die Ausarbeitung von Verteidigungen. Die Verteidigung gegen rechtsbrechende staatliche Verbrecherfirmen wie Jobcenter scheint nicht gern gesehen in einer neoliberalen Ökonomie, ausgerichtet auf exzessiven Export-Surplus und resultierender Steigerung der Armut in der Bevölkerung.
Dieser Confirmation Bias wiederholt sich in Ihrem jüngsten Urteil. Confirmation Bias hat in einer Rechtssprechung nichts verloren. Halten Sie sich bitte an Gesetze und evaluieren Sie frühere applikable Urteile!"
5.3. Az S 51 AS 1420/17 vom 13. Juli 2017

Hier ging es um die bislang gehandhabte hälftige Zahlung der Miete von je € 322,25. Zum 01. März 2017 schloss ich mit meiner Tochter einen Untermietvertrag mit einer monatlichen Mietzahlung von € 300,-, den das sozial-faschistische Jobcenter München nicht anerkannte.

Es ging in meinem Antrag vom 19. Juni 2017 ausschliesslich um die Unterzahlung des Anteils meiner Tochter, also um insgesamt € 66,75 (3 Monate à € 22,25). Die Aussage von der JC MA Preukschat in ihrem Brief vom 03. Juli 2017 war also wie gewohnt erlogen. Demgemäss sind die Aussagen im Urteil vom 13. Juli 2017 auf S. 3 und 4 unter II nicht korrekt. Es lag keine Gewährung von Leistungen aus der Vergangenheit vor, sondern eine aktuelle Unterdeckung auf dem Konto des Vermieters meine Tochter betreffend!

Es ist empörend, wie die Richterin die Aussagen im Brief des JC auf S. 3 in der unteren Hälfte nicht zurückweist. Dort heisst es wörtlich - und die Aussage bestätigt einmal mehr die tief sozial-faschistische Natur der JC und ihre Affinität zur Himmlerschen Nazi-Sippenhaft - "Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von der Aufteilung pro Kopf zulässig". Einem Richter mit Anstand und demokratischem Rückgrat wäre hier sofort ein Verstoss gegen den Artikel 2 Abs. 2 GG und hier Vertragsfreiheit aufgefallen! Es liegt ebenso ein Verstoss gegen Artikel 14 EMRK seitens des JC München vor.

5.4. Az S 51 AS 1279/17 ER vom 13. Juli 2017

Dieses Urteil ist gelinde gesagt eine Zumutung. Geht Richterin Pfriender von der entertainenden Vorstellung aus, Hartz IV Rezipienten seien intellektuel lepröse Gestalten, der Lebensgestaltung in zombihaft mechanischen Bewegungen gerade noch fähig, aber sonst mehr Hirnstamm-Intellektuelle?

Zunächst zur Entlastung von Richterin Pfriender. Dass Ihre Feststellung auf S. 3 unter II, "der Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 13.06.2017 bisher keinen Widerspruch eingelegt hat" falsch ist, konnte sie nicht wissen. Warum? Nun, sie wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2017 wieder einmal und wie üblich von der dreckigen Lügnerin Preukschat vom sozial-faschistischen JC belogen. Diese staatlich aus Seuergeldern besoldete Lügnerin unterschlug auch in ihrem Brief an das SG, dass allein Mietzahlungen am 04. Nov. 2016, 02. Jan. und 28. Feb. 2017 von zusammen € 766,75 von mir geleistet wurden! Weiterer Fakt ist, ich sandte am 21. Juni 2017 einen Widerspruch per Email an Frau Strama.

Nun aber zur Peinlichkeit des Urteils von Richterin Pfriender. Auf S. 2 heisst es: "Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mitgeteilt, dass es sich bei den Einzahlungen um ein "Fundraising für Klage gegen das Jobcenter München" handle. Dies ist mein 3 1/2 seitiger ausführlicher Brief an Herrn Paula im SG vom 02. Juli 2017 und auf seine Bitte vom 26.06.2017 an ihn gesandt! Nur aus diesem Brief konnte die Richterin die Information "Fundraising" haben!

Und nun festhalten! Auf S. 3 unter II heisst es im Urteil:

"Mit Schreiben des Gerichts vom 26.06.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, mitzuteilen, wann er gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt habe. Eine Antwort ist bisher nicht erfolgt." Also das nimmt sich nun slapstickhaft aus. Einmal ist der Brief von mir da, dann wieder nicht.

Wenn Richterin Pfriender eben jenen am 02. Juli 2017 an das SG München von mir gesandten Brief auf der ersten Seite gelesen hätte, wäre visuell folgendes Bild aneinander gereihter Worte magisch aufgetaucht:
"Sehr geehrter Herr Paula,
Danke für Ihr Schreiben vom 26.06.2017. Bei dem Schreiben vom 13. Juni 2016 handelt es sich um ein verlogenes Schreiben von Frau Strama, wenn behauptet wird, ich hätte nach Aufforderung vom 09.05.2017 keine Unterlagen eingereicht. Auskünfte gingen am 21.05.2016 per Email an Frau Strama. In Beantwortung ihres Schreibens vom 13.Juni 2017 sandte ich eine Auflistung am 21. Juni 2016 an Frau Strama."
Und wie schon oben angeführt, beinhaltet er auch die Mitteilung über geleistete Mietzahlungen von € 766,75. Auf S. 2 dieses Briefes heisst es weiters:
"Am 02.11.2016 gingen schliesslich vom JC zwei Einzahlungen ein über jeweils € 160,- und € 320,- ein." (Einzahlungen vom JC und damit wohl Beleg, dass die BEWUSSTE Unterzahlung im Oktober 2017 von lediglich € 44,- geschehen, um uns in finanzielle Probleme zubringen, nicht gerechtfertigt war.)
Im weiteren steht auf S. 3:
"Am 30.11.2016 und folgende Monate erfolgte dann schliesslich die Überweisung von € 404,-. Eine Klage bezüglich der Unterzahlung in den Vormonaten liegt beim Sozialgericht." (dies belegt wohl eindeutig die bewusste Falschheit der vorherigen Berechnung des JC)
Ich kann solche Auslassungen seitens der Richterin nicht anders als tendenziell feindselig interpretieren; jedenfalls sind sie Ausdruck eines Confirmation Bias und dafür kann in einem Rechtsstaat kein Platz sein.

Fazit: das Urteil hält keiner Rechtsprüfung stand. Es erfüllt nicht einmal 1. Semester Jura Niveau.

5.5. Az S 51 AS 1614/17 ER vom 19. Juli 2017

Essentiell dito wie zu Urteil Az S 51 AS 1279/17 ER vom 13. Juli 2017.

6. Die im Artikel 6 EMRK geforderte faire Verhandlung war in keinem der Fälle gewährleistet. Es drängt sich vielmehr der Eindruck von Voreingenommenheit, ja sogar tendenziell von Feindlichkeit, bei Richterin Pfriender auf. Man spürt regelrecht die kastenmässige Denigrierung des Hartz IV Rezipienten und als jemand, der lange Zeit in Asien gelebt hat, kann ich das gut beurteilen.

Ich empfehle Richterin Pfriender die Lektüre von 'Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser'
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)). 
6. Coda

Mir ist von einer ungebildeten Richterin vom AG München persönlich zu Ohren gekommen, Entscheidungen des EGMR gelten nicht in Deutschland, denn hier gelte deutsches Recht.

Ich gestatte mir höflichst einer solchen reduzierten und auf mangelnden professionellen Intellekt beruhenden Sichtweise, sollte sie denn auftreten, zuvorzukommen und würde gerne zu bedenken geben, dass die EMRK nicht von späteren Gesetzen verdrängt wird (keine lex posterior-Regel), d.h. jedes nationale Gesetz muss im Einklang mit der EMRK ausgelegt und angewendet werden.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verfassungsgrundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung: Wenn es mehrere Auslegungsvarianten einer Norm des deutschen Rechts gibt, ist diejenige Vorschrift zu wählen, die mit den Vorgaben des Völkerrechts in Einklang steht.

Eine vollständige Missachtung der EMRK (nicht: falsche Anwendung) durch ein deutsches Gericht  wäre unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mit der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar und entbehrte damit jeglichen sachlichen Grundes > Verstoß gegen das Willkürverbot des  Art. 3 Abs. 1 GG.
(Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 4)

Für die EMRK ist insoweit Art. 1 Abs. 2 GG bedeutsam: Diese Norm gewährt dem Kernbestand der  internationalen Menschenrechte ungeachtet ihres insoweit nicht eindeutigen Wortlauts > besonderen  Schutz spezielles Gebot der menschenrechtsfreundlichen  Auslegung  der deutschen Rechtsordnung, das – da  unmittelbar auf verfassungsrechtlicher Ebene angelegt – auch die Auslegung der Grundrechte erfasst. Dies gilt wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls für menschenrechtliche Verträge wie der EMRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.

Konsequenz: Nach Ansicht des BVerfG sind die staatlichen Organe auf der Grundlage von Art. 1 Abs.  2  i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK in  ihrer konkreten Auslegung durch den EGMR auch über den konkreten Streitgegenstand hinaus zu  berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BVerfGE 128, 326, 367 ff.). o  daher: Deutsche staatliche  Organe müssen auch Entscheidungen des EGMR berücksichtigen, die gegen andere Vertragsparteien  der EMRK ergangen sind. (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL  2:  VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 5)

„Berücksichtigen“ ist aber etwas anderes als eine starre Rechtsbindung; gemäß BVerfG bedeutet  „berücksichtigen“, „die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu  nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht,  insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich  zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen“ (BVerfGE 111, 307, 329)

Ich bitte das SG München, Richterin Pfriender in Rechtsfällen meine Person und/oder meine Tochter betreffend zu entlasten. Es wird sonst ein negatives Bild auf eine Justiz, die sich rechtsstaatlich nennt, geworfen.

Mit besten Grüssen

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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. Juli 2017

Berichtigung zu meinem Antrag vom 26. Juli 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Unter dem Abschnitt 5.4. ist mir offensichtlich ein Fehler in den Jahreszahlen unterlaufen im Brief an Herrn Paula.

5.4. Az S 51 AS 1279/17 ER vom 13. Juli 2017

Der Brief war wie folgt formuliert:
"Sehr geehrter Herr Paula,
Danke für Ihr Schreiben vom 26.06.2017. Bei dem Schreiben vom 13. Juni 2016 handelt es sich um ein verlogenes Schreiben von Frau Strama, wenn behauptet wird, ich hätte nach Aufforderung vom 09.05.2017 keine Unterlagen eingereicht. Auskünfte gingen am 21.05.2016 per Email an Frau Strama. In Beantwortung ihres Schreibens vom 13.Juni 2017 sandte ich eine Auflistung am 21. Juni 2016 an Frau Strama."
Die Jahreszahlen müssen natürlich korrekt so lauten:

Danke für Ihr Schreiben vom 26.06.2017. Bei dem Schreiben vom 13. Juni 2017 handelt es sich um ein verlogenes Schreiben von Frau Strama, wenn behauptet wird, ich hätte nach Aufforderung vom 09.05.2017 keine Unterlagen eingereicht. Auskünfte gingen am 21.05.2017 per Email an Frau Strama. In Beantwortung ihres Schreibens vom 13. Juni 2017 sandte ich eine Auflistung am 21. Juni 2017 an Frau Strama.

Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen.

Mit besten Grüssen

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