4/02/2017

Und noch ein Klöpschen aus dem Kangaroo Court von Richterin Bassler

Landgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

O2. April 2017

AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15

Widerspruch zum Beschluss der Ablehnung meiner Revision

Guten Tag Richterin Baßler,

Sie begründen in Ihrem Schreiben vom 27.03.2017 mit Zustellungsdatum 31.03.2017 die Unzulässigkeit meiner Revision damit, dass Ihr Urteil in der Verhandlung am 15.02.2017 verkündet wurde und mein Revisionsantrag vom 13.03.2017 am 14.03.2017 eingegangen ist und damit die Frist von einer Woche nicht eingehalten wurde. Prima facie erscheint dies überzeugend.

Darf ich Ihre Aufmerksamkeit auf das kleine DIN-A5, in hoffnungsfrohem Grün gehaltene, Zettelchen mit dem Titel 'Rechtsmittelbelehrung' lenken, das Sie mir in der Verhandlung zukommen liessen und das Sie auch in Ihrem Schreiben erwähnen.

Dort steht unter I 2.:
Die Revision kann nur binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils bei dem unten bezeichneten Landgericht zu Protokoll des Rechtspflegers oder schriftlich eingereicht werden.
Ich bin der bayerischen Sprache nicht mächtig, denke aber 'Zustellung des Urteils' betrifft das schriftliche Urteil. Es würde sich ein wenig gestelzt ausnehmen, wenn jemand in einer Diskussion seinem Gegenüber entgegnen würde "Darf ich Ihnen jetzt mal meine Meinung zustellen". Aber, mein Gott, die Bayern sagen auch "der Butter".

Mich dünkt, pingelich wie ich bin, doch die Frist eingehalten zu haben. So trägt Ihr schriftliches Urteil das Datum 03. März 2017. Der Begleitbrief das Datum 06.03.2017. Der Brieflauf bis zur Zustellung war auffallend lang. Meine schriftliche Revisionseingabe war also voll in der Zeit.

Ich darf ausserdem zu bedenken geben, dass diese Rechtsmittelbelehrung (bewusst ?) unglücklich formuliert ist. So werden unter Absatz I als auch II der Begriff 'Revision' verwendet. Der Kontext unter I betrifft, wenn ich der deutschen Sprache noch mächtig bin, lediglich das schriftliche Kundtun der Revisionsabsicht. Absatz II betrifft die eigentliche schriftliche Revision, ausgearbeitet, begründet und auf eventuelle Verfahrensfehler hinweisend etc. und hierfür beträgt die Frist vier Wochen.

Meine Revision ist jedenfalls voll ausgearbeitet und eine eventuelle Aktualisierung nach der Akteneinsicht, nun gewährt mit Schreiben vom 27.03.2017, wäre innerhalb eines Tages erledigt.

Mit besten Grüssen

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