4/17/2017

Strafanzeige gegen die Schöffen Gisela H. Ebert und Martin Stumpferl

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

16. April 2017

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

die Schöffen Gisela H. Ebert und Martin Stumpferl,

deren Adresse mir unbekannt ist, wegen Verstosses gegen

  • Art. 10 der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK)
  • Artikel 5 GG

Besagte Personen fungierten als Schöffen anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht LG München am 15. Feb. 2017 mit AZ 18 Ns 112 Js 168454/15.

In dieser Verhandlung stellte ich deutlich vernehmbar für die Schöffen zunächst einen umfangreichen Misstrauensantrag gegen das Gericht. Dieser umfasste den Verstoss gegen Art.6, Abs.1 EMRK und hier Zweifel an Unparteilichkeit der Richter und untermauert durch einschlägige Entscheidungen des EGMR; Verstoss gegen Verbot der Doppelbestrafung unter Verweis auf Art. 4 des 7. ZP zur EMRK; Einseitige Ermittlungen, untermauert ebenso mit Entscheidungen des EGMR; Boswillige Verfälschung des Prozessablaufs durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem Urteil vom 19.07.2016 und dezidiert aufgelistet; Weigerung des AG München der Einsicht in das Protokoll der Verhandlung sowie Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss.

Den Schöffen wurde die mehrfach vom EGMR getroffene folgende Entscheidung vorgelesen:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
Desweiteren trug ich ausführlich die Seiten 8 und 9 aus meiner Beschwerde beim EGMR vor, in denen massgeblich Bezug genommen wird auf die Position des EGMR bzgl. Propaganda versus Tabuisierung von NS Symbolen. Sodann verwies ich ausführlich auf die Fälle Vajnai gg. Ungarn, Horvath/Vajnai gg. Ungarn als auch Fratanolo gg. Ungarn.

Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf meinem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation", konnte ihnen nicht entgangen sein.

Sie hörten von dem offenkundigen Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger, Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zusammentaten. Wie eine völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts" stellte, das Revisionsurteil ohne Angabe der PLZ und der Stadt versendete und wie seit 2013  alle Parteien standhaft die Herausgabe der 19 Seiten, die der Erpresser Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte, verweigern.

Ich las aus dem Brief von Oberstaatsanwalt Hummer vom 08.07.2015 mit AZ 16 Ss 340/15 und seinem ausgesprochenen Verbot, Geschichtsfälschungen in Filmen und sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit, gesendet im zwangsfinanzierten deutschen TV, zu kritisieren und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte um Zusendung dieses Schreibens bat.

Schlussendlich verwies ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004, BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004, mit dem Titel 'Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte':
“Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.”
Die Schöffen sahen das Bild mit dem Blogtext. Das Bild ist offensichtlich eine Karikatur, Yahoo eine amerikanische Medienfirma, bislang nicht bekannt als Proponent des NS. Der Blog Post trägt u.a. den Text "Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!" Es muss den Schöffen bewusst gewesen sein, dass Nationalsozialismus und freie Meinungsäusserung nicht kongruent sind und ein Bestehen auf freie Meinungsäusserung eine Nähe zum NS ausschliesst.

Auffallend war, die Schöffen hatten keinerlei Schreibmaterial vor sich liegen und stellten auch keine Fragen! Es ist schwer vorzustellen, meinen umfangreichen Ausführungen ohne schriftliche Notizen folgen zu können.

Nach all diesen Ausführungen hätte es für die beiden Schöffen nur zwei Entscheidungsoptionen geben können: sich vehement gegen das schon vorab gefasste Urteil von Richterin Baßler zu stellen oder diesen Kangaroo Court unter Protest zu verlassen. Stattdessen unterstützten sie die Richterin in ihrem schon vorgefassten Urteil und griffen in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein.

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