Meine Tochter und ich müssen Ihnen beichten, dass wir Strafanzeige gegen die SZ eingereicht haben. Der Grund sind die zahlreichen Bilder auf den Intertuben mit, uns stockt der Atem, Hakenkreuzen.
Hier und hier um der Sicherheit des Reichs willen.
Sie mussten einfach wissen, ähhh ...., also wir zitieren hier einfach den Oberstaatsanwalt aus München Steinkraus-Koch aus der Provinzjustiz, denn keiner sagts reiner:
"Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen derartiger (Symbole nationalsozialistischer Gewaltherrschaft), ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist - wie ihr auch bekannt war - in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen zu vermeiden." (1)Nicht genug damit, die Bilder mit nationalsozialistischen Hakenkreuze in der SZ sind auf dem “Internet, also einer völlig unkontrollierbaren Vielzahl von Nutzern” (2) zugänglich. Diese “Bilder können - weil im Internet kursierend - nie mehr gelöscht werden”. (3)
Erschwerend bei dem Verstoss Ihrer binären Gazette kommt hinzu, bei den Bildern “war auch für sich genommen nicht ausreichend erkennbar, dass” die SZ “offenkundiger Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist”. (4)
Auszugehen ist “von dem Grundsatz …, wonach - bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen des § 86a STGB - jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von einem NS-Kennzeichen den Tatbestand des § 86a STGB erfüllt und es nicht darauf ankommt, ob der festgestellten Verwendung des Kennzeichens ein für den Nationalsozialismus werbender Charakter zukommt (vgl. dazu BayObLGSt 2002, 43, 44; BVerfG NJW 2006, 3052, 3053).” (5)
Bei den beispielhaft (es finden sich in der SZ zu unserer Erschütterung noch weit mehr derartige Bilder) angeführten Bildern gilt unserer Meinung nach: "Eine Ablehnung wird nicht ersichtlich." (6) Es ist bei den Abbildungen "auch nicht erkennbar, dass sich der (Beschuldigte) eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht." (5)
Da die Süddeutsche Zeitung ein kommerzielles Unternehmen ist, ist vielmehr davon auszugehen,
"dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen",wie Richterin Bassler vom LG München beschied (7) und wenn Frau Bassler da nicht richtig liegt, dann wissen wir, aus den Fluchten des niederen Intellekts kommend, auch nicht mehr weiter.
Es war gut, dass wir mit unserer Benachrichtigung an Sie gewartet haben, denn noch druckfrisch erreichte uns heute eine Depesche von, halten Sie sich fest, Staatsanwalt Schütz. Staatsanwalt Schütz ist ein feinstofflicher Denker und Beleg findet sich in diesem seinem Satz. Geniessen Sie ihn:
"Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Verwendung einer bestimmten Karrikatur im Ausland (hier in Griechenland) straflos sein mag, nicht, dass dies auch hierzulande so ist."Es tut uns aufrichtig leid, dass wir so in die Rabatten des vermeindlich freien Journalismus pinkeln, aber bayerische Ordnung muss sein. Meine Tochter wollte eigentlich noch was hinzufügen, aber mir drücken nun schon wieder die Wadlstrümpfe.
Vergelts Gott,
___________
(1) Anklageschrift gegen mich vom 21.10. 2014_ Az 112 Js 170286/14 von Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch
(2) Zitat aus dem Urteil im Namen des Volkes von Richter Grain am 11.02.2014, AZ 855 Cs 112 Js 203869/12, Seite 3, gegen mich
(3) ebenda
(4) ebenda
(5) Zitat aus Beschluss des OLG München I vom 26. Feb. 2015, AZ 5 OLG 13 Ss 1/15 gegen mich
(6) Zitat Urteil LG München Seite 7 vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 (Richterin Baßler)
(7) ebenda, Seite 7 und 8
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