Donnerstag, 4. Februar 2016
Die Antwort vom:Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
11015 Berlin
Berlin, 2. März 2016
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 5. Februar 2016 an Herrn Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.
Ich bin beauftragt Ihnen mitzuteilen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Ihrer Angelegenheit aus rechtlichen Gründen nicht tätig werden kann, da die Dienstaufsicht über die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eines Bundeslandes Tätigen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit –nur der obersten Justizbehörde des jeweiligen Bundeslandes zusteht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – dessen Zuständigkeit nach Maßgabe der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung im Wesentlichen auf die Gesetz-gebung und die damit zusammenhängenden Aufgaben beschränkt ist – verfügt hier weder über Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse.
Sofern Sie sich über den von Ihnen benannten Oberstaatsanwalt beschweren möchten, stelle ich Ihnen anheim, sich an das Bayrische Staatsministerium der Justiz in der Prielmayerstraße 7 in 80335 München, als oberste zuständige Dienstaufsichtsbehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Hartung
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