Linprunstraße 25
80097 München
23. März 2016
AZ: ER II GS - 6711/15 und Anzeige des Jobcenter München in 2012 AZ 18 Ns 112 Js 203869/12
Nachdem Staatsanwalt Peter Preuss die Bitte meiner Tochter in Q4 2015 um Aushändigung der Anzeigen, getätigt durch das Jobcenter München (im Fall 2012 ohne jeden Zweifel und in 2015 mit sehr hoher krimineller Wahrscheinlichkeit), wie zu erwarten negativ beschied - unter der selbstentlarvenden Vorgabe eines "schutzwürdige(n) Interesse(s)" des hiervon Betroffenen und damit vielleicht das Interesse, ein Grundgesetz brechendes Verhalten dieser neoliberalen Skandalbehörde zu kaschieren? - fordere ich die Münchner Justiz nochmals auf, uns diese Anzeigen auszuhändigen!
Ich gestatte mir hiermit, den sicher ausbaufähigen intellektuellen Horizont der Münchner Staatsanwaltschaft zu elongieren und verweise auf
CASE OF FOUCHER v. FRANCE
(Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997
Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III, 7 I und I EMRK. Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadensersatzpflichtig, EGMR, Urt. V. 17.02.1997 - 10/1996/629/812.
Ich danke auch im Namen meiner Tochter im Voraus.
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