RAin und Europarecht Brecherin Aglaia Muth |
Linprunstraße 25
80097 München
25. März 2016
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Rechtsanwältin Aglaia C Muth
Isabellastr. 33 (im Innenhof), 80796 München
wegen
• Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechts Konvention
• Verstoss gegen § 242 BGB
• Verstoss gegen § 263 STGB - Prozessbetrug
Ich beklage einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch die gerichtliche Beistellung der Pflicht"verteidigerin" Muth, die in dem Strafverfahren Az.18 Ns 112 Js 203869/12 sich weigerte, mir Akteneinsicht zu gewähren. Dadurch war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Erschwerden kam die völlige Inaktivität und Interesselosigkeit der RAin Muth hinzu.
I.
Ich verweise auf den Fall FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen davon sind:
1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
...
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
(c) sich selbst zu verteidigen, ...
Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.
RAin Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin.
Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an.
Artikel 50 der Konvention lautet:
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.
Diesen Schadenersatz verlange ich in Form der vollumfänglichen Annulierung der Rechnung der Anwältin. Darüber hinaus verlange ich Schadensersatz wegen überlanger Computerbeschlagnahme (siehe z.B. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09). Im März 2013 beschlagnahmt, wurde er nach 25 Monaten im April 2015 herausgegeben. Im Urteil des AG vom 11.02.2014 ist die Freigabe des Computers angeführt.
RAin Muth missbilligte wohl diese richterliche Entscheidung und teilte mir noch in der Verhandlung mit: "Nein, den bekommen Sie nicht, weil Sie in die Berufung gehen."
II.
Weiters beklage ich Rechtsmissbrauch der Anwältin. Der §242 BGB besagt:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das Verhalten dieser Anwältin kann nur als unsittlich gewertet werden.
Ferner beging RAin Muth Prozessbetrug. Der § 263 STGB erklärt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich bitte daher, Ermittlungen gegen RAin Muth einzuleiten.
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