8/04/2015

Die Behauptung Jobcenter München Mitarbeiter Jean-Marc Vincent sei auf "ekelhafte, schleimige, pfaffenhafte Weise vorgegangen" müsste ...

Aus der beliebten Serie 'Deutschland und sein lächerlichstes Gesetz oder wie unterdrücke ich freie Meinungsäusserung'.

laut Urteil des OLG Stuttgart vom 16. Juni 2010 · Az. 4 U 20/10 nicht als Schmähkritik gewertet werden, denn in der Begründung des Urteils heisst es u.a.:


Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Unter den Umständen des Streitfalles ist die Äußerung keine Schmähkritik und deshalb vom Landgericht zu Unrecht verboten worden.

1. Im Ansatz zu Recht hat es die Äußerung als Meinungsäußerung angesehen. Die Bezeichnung des Klägers als Schleimer ist nicht dem Beweis zugänglich; es handelt sich um eine Einschätzung bzw. Bewertung des Klägers durch die Beklagten.

2. Diese Einschätzung greift auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Ein Schleimer ist eine negative Bezeichnung; schleimig kann unterwürfig oder kriecherisch bedeuten, genauso wie raffiniert, allzu höflich, undurchschaubar, geschmeidig, allzu gewandt oder aalglatt.

3. Es handelt sich aber nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH, Urteil vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08 - NJW 2009, 3580, juris Rn. 17). Die Qualifikation einer Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, NJW 2009, 749, juris Rn. 16).

b) Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zwar handelt es sich bei dem Begriff "Schleimer" um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die so bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht. Vielmehr knüpft der Begriff an ein Verhalten des Klägers an, nämlich dessen Straftaten. Dieser wurde vom Landgericht Freiburg u.a. deshalb wegen Körperverletzung verurteilt, weil der die Beklagte zu 1 am 22.7.2004 in seiner Wohnung so heftig schlug, dass sie Hämatome erlitt [Urteil Seite 8 unter 4.a]. Das legt der Senat nach dem oben Gesagten als überwiegend wahrscheinlich zugrunde. Zwei Tage später erschien der Kläger - unstreitig - an ihrem Arbeitsplatz und bemühte sich um Versöhnung. Davon berichten die Beklagten auf Seite 58 f. des Buches. Dass sie dies in der Rückschau als schleimig empfinden, ist unter den Umständen des Streitfalles kein solcher Ausfall, der jedes Maß vermissen lässt und deshalb dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG von vornherein entzogen wäre. Ob in der Beschimpfung eines anderen als "Schleimer" in anderem Kontext und unter anderen Umständen gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen sein kann (vgl. OLG Celle, ZUM-RD 2004, 471), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

4. Um die Zulässigkeit der Äußerung zu beurteilen, sind mithin die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung hat alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen und geht hier zu Lasten des Klägers aus. Denn wer selbst den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich unter diesen Umständen auch eine scharf formulierte Kritik seines Verhaltens gefallen lassen (vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 479, juris Rn. 21). Es wäre mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar, gerade von einem Opfer dieser Straftaten eine nicht emotionale oder zurückhaltende Bewertung zu erwarten oder es gar auf die bloße Wiedergabe von Tatsachen ohne deren Bewertung zu beschränken.

K. Zu Tenor Ziffer 2.b = Antrag Ziffer 3.b: Der Kläger ist auf eine ekelhafte, schleimige, pfaffenhafte Weise vorgegangen (Seite 81).

Auch insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Es gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Klägerin bewertet hier Briefe des Klägers an die Tante der Beklagten zu 1, in denen er unstreitig erlogene Geschichten erzählt, um von dieser größere Geldbeträge zu erlangen, und in denen es heißt:

Nun zu den finanziellen Fakten! Sie sind bitter, aber nicht zu leugnen. Wie ich ihnen schon am Telefon sagte, sind im Frühjahr 2004 erhebliche Zahlungen angefallen, die sofort getätigt werden mussten. Alles zusammen genommen machte der Betrag EUR 198.580,00 aus & G. kam in einen Teufelskreis von Geldeintreibern. Dies führte zu den unglaublich anwachsenden Summen. Immer wieder unterschrieb sie neue Schuldscheine & Von 5 verschiedenen Leuten aus meiner Gemeinde bzw. gute Katholiken außerhalb F. habe ich gegen persönliche Haftung (!) und von mir unterschriebenen Schuldscheinen den Betrag von EUR 183.580,00 bekommen & EUR 15.000 habe ich bei der x-bank im Februar 2004 als Darlehen aufgenommen und bezahle monatlich EUR 500,00 ab & Ich hatte mit dem umgehenden Verkauf des Hauses gerechnet! Im Juli verlangten 3 Geldgeber ultimativ zusammen genommen EUR 120.000,00 zurück. Ich habe dann einen Vollstreckungsbescheid anhand des Darlehensvertrages, den mir G. damals unterschreiben musste, beim Amtsgericht Stuttgart erwirkt, um G. für den Verkauf des Hauses Druck zu machen. Sie versicherte mir, dass ihr Sohn D. alles tun würde, um das Haus so schnell wie möglich zu verkaufen! Wie ich jetzt weiß, tat er nichts & So bin ich notgedrungen zum Erzbischöflichen Ordinariat gegangen. EUR 120.000 bekam ich als verzinsliches Darlehen. 
Mehr war nicht drin! Das wurde mir überdeutlich zu verstehen gegeben! & Vom Ansehen her hat mir das sehr geschadet. Mit den EUR 120.000,00 konnte ich die 3 fordernden Parteien ausbezahlen. Diese Leute haben sich von mir und der Pfarrei abgewandt & Insgesamt tilge ich für G. momentan monatlich EUR 1.170 Schulden und Zinsen. Das sind 47% meines Nettogehalts. Ich hatte auf einen schnellen Verkauf des Hauses vertraut und den Worten von D., dass er sich intensiv um den Hausverkauf bemüht, geglaubt & Im Nachhinein muss man leider sagen, dass dies wohl erfundene Geschichten waren & D. ist ein guter Kerl. Er ist nur zu sehr von seinem Vater R. E. beeinflusst, der ihm einfach vermittelt, G. könne man melken wie eine Wunderkuh. R. E. ist wirklich kein guter Mensch.

Unstreitig ging es dem Kläger indes darum, Geld zur Tilgung seiner eigenen Schulden zu erhalten (mit dem er sich u.a. Luxusgüter - exklusive Inneneinrichtung seiner Wohnung; Kauf eines Pkw Audi A3 im Wert vom 30.000 EUR für eine Bekannte oder Freundin; Anzahlung von 35.000 EUR - zum Kauf eines Pkw Daimler Benz besorgt hatte). Dennoch erfand er haltlose Geschichten über angebliche Schulden der Beklagten zu 1 und versuchte gleichzeitig, sich als deren Helfer darzustellen und sie, ihren Sohn und ihren Ex-Mann vor anderen zu diskreditieren. Unter diesen Umständen muss er sich auch eine scharf formulierte Kritik seines Verhaltens gefallen lassen.

Keine andere Bewertung rechtfertigt es, dass die Vorgehensweise des Klägers nicht nur als schleimig, sondern auch als ekelhaft und pfaffenhaft beschrieben wird. Insbesondere war der Begriff Pfaffe (von lat.: papa = Vater) früher im Gegensatz zum Mönch eine Bezeichnung für einen Geistlichen (Weltgeistlichen); der Begriff wurde ursprünglich für römisch-katholische Priester oder Geistliche in würdevoller Bedeutung, oft auch allgemein für eine Person, die nach einer geistlichen Regel lebt, verwendet. Seit der Reformation wurde Pfaffe zwar zunehmend zu einer mehr abfälligen Bezeichnung (vgl. www.wikipedia.de). Jedoch wird dadurch unter den Umständen des Streitfalles weder die Grenze zu einer Schmähkritik überschritten noch eine anderes Abwägungsergebnis gerechtfertigt.


(Endes des Auszugs - Hervorhebungen in rot durch mich)

Bedauerlich aber gleichwohl auch verständlich - verständlich insofern als insbesondere die bayerische Justiz auch international hinlänglich bekannt ist für institutionellen Rassismus (jawoll Herr Oberstaatsanwalt Dr. Beckstein ich denke hier auch gerade an Sie) -, dass Staatsanwalt Peter Preuss, der ja auch die Anklage im Januar 2015 vertrat und zwei Anzeigen von mir und meiner Tochter gegen Jean-Marc Vincent unter Bezug auf § 152 STPO abbügelte (also sowohl Jean-Marc Vincent in der Anklage vertrat als auch schützerisch vor ihn trat, Oh lala), eben eine hämische Unterstellung gegenüber einer Jugendlichen, die dem Jobcenter Mitarbeiter nie bekannt war, wie die Anzweiflung eines erfolgreichen Schulabschlusses als auch die Unterstellung, sie könnte eigentlich Nachhilfeunterricht benötigen, als völlig normales Procedere ansieht, dessen man sich im Land des Billiglohns und der zuvördersten Ausrichtung auf den möglichst frühzeitigen Eintritt in eine sozialabgabenpflichtige Beschäftigung zu begeben, um das Ponzi-System aufrecht zu erhalten.

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