Mein Antrag auf einen Pflichtverteidiger vom 30.05.2015 wurde von Richterin Baßler am 03.06.2015 unter Bezug auf § 140 STPO abgelehnt. Es heisst dort, ich könne meinen Revisionsantrag zu Protokoll geben.
Nun bemängeln Sie im Schreiben vom 08.07.2015 dies könne nur von einem Anwalt oder Pflichtverteidiger geschehen. Das nimmt sich nach Catch 22 aus.
Weiters beklagen Sie einen Mangel der Formerfordernis meiner umfassenden Revisionsschrift. Nun ich denke die beglaubigte Anschrift des LG München I nimmt sich
recht übersichtlich aus. Auch werde den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 STPO nicht
entsprochen. Bei allem Respekt, Sie haben dann meine dezidierten Begründungen
nicht gelesen und diese Einschätzung bekräftigt sich bei mir nochmals, wenn ich die
zwei letzten Sätze Ihres Briefes bzgl § 86 Abs 3 im Zusammenhang mit den deutschen
Medien lese.
Seite 4 'Sachverhalt' der Begründung des Urteils vom 10.05.2015 stellt fest, das
Himmler Bild und der daneben stehende Text linken zur öffentlich-rechtl. Medien-
anstalt RBB in Berlin.
Falls die Staatsanwaltschaft in München in der Lage ist, mir irgendeine deutsche
Zeitung zu zeigen, in der neben einem NS-Bild mit NS-Insignien eine explizite Dis-
tanzierung zu lesen ist oder in den von mir angeführten Beispielen aus WELT, Spiegel,
SZ etc. eine kritische oder "staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über
Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte" zu erkennen ist, ist sie herzlich
eingeladen. Ich jedenfalls habe so eine extra Auslassung noch nicht in den Medien
gelesen.
Das Hamburger Internet-Link Urteil (Landgericht Hamburg, Geschäftsnummer: 312 O
85/98. Verkündet am 12. Mai 1998) halte ich für absolut überzeugend, insbesondere
als doch das Münchner Gericht anlässlich meiner Veröffentlichung des des in den
deutschen Medien weit verbreiteten Merkel-Nazi Bildes in seinem Zensururteil bemängelte, es linke zu einer Website in englischer Sprache, die zudem nicht gleich verständlich sei. Nun, in diesem Himmler Fall linke ich zu einer deutschen öffentlich-rechtlichen Medienanstalt und den Text dort dürfte auch ein bayerisches Gericht verstehen.
Eine Pauschalunterstellung, wie Sie sie im letzten Absatz Ihres Briefes treffen, wonach
sich "Vergleiche zwischen der Tat des Angeklagten" verbieten, da die deutschen Medi-
en "regelmässig der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über
Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen und daher gem. § 86 Abs.
3 i.V.m. § 86 a Abs. 3 STGB vom Straftatbestand ausgenommen sind", ist keine Be-
gründung, sondern ein weiterer Beleg für einen Eingriff in mein Recht der freien Mein-
ungsäusserung über medienbekannte Eingriffe und Diskriminierungen gegen Jugendliche aus dem Hartz IV Umfeld mit dem ultimativen Ziel, diese aus der schulischen Weiterbildung zu locken und in einen Job. Der Fall meiner Tochter ist ein weiterer klarer Beleg.
Wenn Sie der tendenziösen Meinung sind, wonach die deutschen Medien "regelmäs-
sig der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeit-
geschehens oder der Geschichte dienen und daher gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 a
Abs. 3 STGB vom Straftatbestand ausgenommen sind", so habe ich dies doch in
meiner umfangreichen Revisionsschrift in mehreren Punkten stark angezweifelt. So
unter
- 1.2.2. "Wie hitler ist der Spiegel" im SPIEGEL von 02.11.2012
- 1.2.5. in meinem offenen Brief an Ostawa Steinkraus-Koch mit zahllosen Bild beispielen aus deutschen Medien, die nun bei Gott nicht als kritische Berichterstattung zu verstehen sind, wenn z.B. von Himmler als "Heini, du bist ein Reisebüro" gesprochen wird.
- unter 1.2.6. nehme ich Bezug auf den am 03. April 2015 zu bester Sendezeit auf RTL 2 gezeigten Film "Aufstieg des Bösen" und belege die zahlreichen Geschichtsfälschungen in diesem Film.
- unter 1.2.7. zitiere ich die Einschätzung des SPIEGEL, der diesen Film als "Seifenoper" bezeichnet, mit "erfundenen Schlüsselszenen" und schlussendlich befindet, das Werk sei "Hitler für Dumme".
- weiter führe ich unter 1.2.7. an, dass sich etliche Staaten in den USA weigerten, diesen Film zu senden. Wörtlich heisst es von dort: "Die Humanisierung Hitlers ist unangemessen", so Sendeleiter Dale Remy aus dem tief konservativen Texas.
Ich sehe auch in den nicht enden wollenden NS-Zeit Dokumentarsendungen im deutschen TV keine kritische Berichterstattung, sondern latente Glorifizierung dieser Zeit und meiner Tochter ergeht es ebenso oder haben Sie die Deutungshohheit gepachtet?
Im Urteil der Berufung bemängelt das Gericht auf S. 7, es fehle eine Kommentierung
des Himmler Bildes mit seinem Zitat. Ich würde dem Gericht und der Staatsanwaltschaft dringend empfehlen sich über die Funktion von Zitaten als Einleitung zu Artikeln im Journalismus zu beschäftigen. Diese Beispiele könnten bewusstseinserweiternd wirken:
Heike Thormann zur Funktion eines Zitates:
Die Kunst des ersten Satzes: 8 Ideen, wie Sie einen Text beginnen
6. Mit einem Zitat starten
Zeitungsartikel beginnen gern mit wörtlicher Rede. Da wird zum Beispiel der Bürger-
meister eines kleinen Örtchens zitiert: „’Es war ein großer Tag für unsere Gemeinde’,
Bürgermeister Müller sieht sich sichtlich zufrieden um ...“
Andere Artikel oder Bücher starten ein neues Kapitel oder einen neuen Abschnitt mit
den Aussprüchen von Berühmtheiten. Der Leser soll ins Nachdenken geraten,
schmunzeln, nicken oder sich mental auf den Text einstellen.
Achten Sie nur darauf, dass Ihr Zitat wieder zum Text und seiner Aussage passt.
Wikihow:
Eine wirkungsvolle Einleitung zu schreiben kann oft eine der größten Herausforderungen beim Aufsatzschreiben darstellen. Obwohl es viele verschiedene Ansätze gibt, um
einen Einleitungsabsatz zu schreiben, könntest du überlegen, ob du deinen Aufsatz
nicht mit einem Zitat beginnen willst. Wenn du das richtige Zitat findest und es im
Rahmen deiner eigenen Worte richtig einsetzt, kann das deinem Aufsatz zu einem
tollen Anfang verhelfen.
Finde einen Aufhänger. Denke an das Zitat als einen “Aufhänger”, der die Aufmerksamkeit deiner Leser erregen wird und sie dazu bringt, mehr von deinem Text lesen zu
wollen. Das sorgsam gewählte Zitat ist ein Weg, um deine Leser in den Aufsatz zu
ziehen.
Anders ausgedrückt, ein Artikel über Doping im Sport mit einem Bild von einer EPO-
Spritze bedeutet doch nicht, dass der Author mit Drogen auf eBay handelt und dass nur mit EPO gedopt wird. Es ist ein visuelles Beispiel.
S. 7 des Berufungsurteils sieht keinen "Zusammenhang mit Himmler oder dem Dritten
Reich und dessen Bildungspolitik" in meinem Blogpost. Wenn ich der deutschen Prosa noch mächtig bin, so besagt mein Blog Post, das Jobcenter weigere sich das Schulweggeld zu zahlen, niemand im Jobcenter je Interesse an meiner Tochter gezeigt
hat und niemand sie kennt oder je gesehen hat. Er besagt, dass das sogenannte Bildungspaket für meine Tochter immateriell war und Mehrkosten verursachte. Er
verurteilt das gesetzeswidrige Verlangen nach Einsicht in ihr Schulzeugnis und er behandelt die diskriminierende Unterstellung, meine Tochter bräuchte eventuell Förderunterricht. Hinzu kommt, ein Blog ist als Ganzes zu sehen, und die Causa 'Jean-Marc Vincent erstreckt sich über vier Blog Posts. Die Staatsanwaltschaft beurteilt doch wohl auch kein Buch nach der Lektüre einer Seite.
Weiters wird im Berufungsurteil auf S. 7 bemängelt es sei "bei dem Bild auch nicht
erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht". Wie ich in meiner Revisionsschrift ausführe, ist eine solche Distanzierung ebenso nicht zu erkennen auf der Website von Amazon.de und Buchfreund.de, auf denen das Buch von Kühnl, Reinhard "Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten." Köln, 1978. Dieses Buch zeigt ein grosses Hakenkreuz auf seinem Cover und bei Buchfreund.de ebenfalls mit Hakenkreuz auf dem Cover.
Die bayerische Justiz würde niemals wagen, gegen Amazon.de vorzugehen, aber die
bayerische Justiz kann kritische Blogger nicht ausstehen und will diese vernichten.
Auf S. 8 des Berufungsurteils wird von Tabuisierung bestimmter NS-Symbole
gesprochen. Diese abstruse Behauptung steht im Widerspruch z.B. zum SPIEGEL Ar-
tikel "Wie hitler ist der Spiegel" vom 02.11.2012. NS-Bilder auf Titelseiten wirken
verkaufsfördernd.
Hitler verkauft sich einfach gut, Oberstaatsanwalt Hummer aus München |
Zur angeblichen Schmähkritik "schleimender Mitarbeiter"
Wie schon in der Revisionsschrift ausgeführt, verweise ich auf die Entscheidung des
BGH, der zum wiederholten Male entschieden hat, dass bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung die Äußerung stets in dem Zusammenhang beurteilt
werden muss, in dem sie gefallen ist. Eine Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden
(BGH Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 153/13).
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Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung
der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal
der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
Nachdem es sich erkennbar um eine wertende Meinungsäußerung handelt, ist eine solche bis zur Grenze der Schmähkritik erlaubt. Eine Schmähkritik nimmt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann an, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht und keine Auseinandersetzung in der Sache mehr erkennbar ist.
BVerfG · Beschluss vom 5. Dezember 2008 · Az. 1 BvR 1318/07 (http://openjur.de/u/196527.html) zum Vorwurf der Beleidigungen "Dummschwätzer" und "du Arsch".
Urteil des EGMR vom 17. 04. 2014 in Zusammenhang mit einem Verstoss gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
CASE OF BROSA v. GERMANY (Application no. 5709/09)
Meine Tochter und ich werden gegen diesen Jobcenter Mitarbeiter Jean-Marc Vincent
Klage erheben wegen seiner Schreiben mit einer Ansammlung diskriminierender, perfider und denigrierender Inhalte.
Die Münchner Staatsanwaltschaft hat sämtliche Strafanzeigen von mir und meiner
Tochter abgelehnt, die im Zusammenhang mit dem perfiden Ersuchen dieses Jobcenter MA Jean-Marc Vincent standen. Dies ist ein weiterer Beleg für den weltweit bekannten institutionellen Rassismus der deutschen und insbesondere bayerischen Justiz.
In der Tat beinhaltet meine Revisionsschrift Inhalte, die nicht im Urteil vorkommen. Ich
hatte meine Tochter zum Berufungstermin am 6. Mai 2015 mitgebracht, denn wir haben lange Zeit in einem der korruptesten Länder der Erde gelebt und so sollte sie nun auch Gelegenheit haben, das verlogene Procedere eines bayrischen Gerichts er- leben. Was soll ich der Staatsanwaltschaft sagen, meine Tochter wurde nicht enttäuscht:
- Da wollte ich doch eine ganze Litanei von Bildbeispielen aus den deutschen Medien mit NS-Symbol Bildern auf meinem Tablet zeigen. Nach der ersten Seite wurde das abgeblockt von Richterin Baßler. Die Schöffen sollten das nicht sehen. Dies kann meine Tochter bezeugen.
- Ich erwähnte ich das Merkel-NS Offiziere Bild auf der SPIEGEL Titelseite mit Hakenkreuz vom 21.03.2015 und Richterin Baßler log, indem sie behauptete, der dazu gehörige Artikel würde geschichtliche Aufklärung betreiben. Der Artikel klärt überhaupt nicht über die NS-Zeit auf. Ein kurzer Absatz bestätigt die ganze Primitivität des deutschen Journalismus, wenn es heisst, (wie der Grieche) "Manolis Glezos Adolf Hitler austrickste". Ansonsten besteht der Artikel aus neo-liberalem ökonomischen Blödsinn und der lächerlichen Behauptung, die Deutschen seien das "meistrespektierte Volk der Welt". Richterin Baßler hat den Artikel nie gelesen und beeinflusste mit ihrer Lüge die Schöffen. Das hat meine Tochter gehört.
- Das Urteil unterschlägt auch, die Befragung des Polizisten, der meinen Com- puter beschlagnahmte, ob mein Himmler-Jean-Marc Vincent Post noch online sei. Die bayerische Justiz möchte diese Blog Post über die diskriminierenden Massnahmen des Jobcenters gelöscht sehen. Meine Tochter war zugegen und kann dies bezeugen.
- Richterin Baßler sagte auch explizit, das die Inhalte der rechten Seitenleiste meines Blogs ausser Acht gelassen werden. Das wäre auch zu verfänglich gewesen, denn dort erkennt man meine zuvörderste Beschäftigung mit ökonomischen Themen und den internationalen Blogs, denen ich folge. All dies kann meine Tochter bezeugen.
Guten Tag
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PS. Zu diesen zwei Sätzen aus Ihrem Brief
"Im Übrigen verbieten sich Vergleiche zwischen der Tat des Angeklagten einerseits und Presse-bzw. Fernsehinhalten andererseits, da letztere regelmässig der staats- bürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen und daher gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 a Abs. 3 STGB vom Straftatbestand ausgenommen sind. Dass das Handeln des Angeklagten hingegen nicht unter diese Ausnahmebestimmung fällt, hat das Berufungsgericht ausführlich und ohne Rechtsfehler dargelegt (UA S. 7)."
werde ich auf meinem Blog und auf Twitter eingehen in deutsch und englisch. Vielleicht können Sie sich zu einer Antwort einfinden. Mein Twitter handle ist @ErebusSagace. Es wird hierzu auch eine öffentliche Email an das Bundesjustizministerium gehen.
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