8/04/2015

Unterlassungserklärung von damaliger GF des Jobcenter München Martina Musati Erpressung oder Nötigung?

Freie Meinungsäusserung? Rektal für Hartz IV Penner

Liegt im Fall der Unterlassungserklärung von damaliger GF des Jobcenter München Martina Musati Erpressung oder Nötigung vor?

Hier die Einschätzung eines Anwalts aus Norddeutschland:

Diese ist in § 253 Abs.1 Strafgesetzbuch wie folgt definiert: "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
 Es geht also darum, daß der Täter rechtswidrig handelt: entweder wendet er rechtswidrig Gewalt an, also eine physische Kraftausübung, oder er droht rechtswidrig. Die Drohung muß also rechtswidrig sein.

Wenn ich beispielsweise einem Einbrecher damit drohe, die Polizei anzurufen, ist diese Drohung nicht rechtswidrig, weil die Polizei anzurufen nie rechtswidrig ist.

Wenn ich dagegen den Einbrecher mit einer Schußwaffe bedrohe, ist dieses rechtswidrig, wenn ich nicht mildere Mittel anwenden kann - z.B. ihn mit einem Elektroschocker zu bedrohen - oder es ausreicht ihm mit dem Anruf bei der Polizei zu drohen (wenn ich den Täter persönlich kenne, kann der Anruf ausreichen).
Dem Text entnehme ich weder einen Hinweis auf Gewaltanwendung noch darauf, daß jemand jemandem gedroht hat, damit der Bedrohte eine Vermögensverfügung vornimmt (bei der Erpressung geht es immer um Bereicherung am Vermögen des Geschädigten. Wenn es nicht um das Vermögen geht, kann stattdessen eine Nötigung, § 240 StGB, vorliegen).
(Ende der Email des Anwalts)

Der § 240 STGB Nötigung lautet wie folgt:

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Der § 253 STGB Erpressung lautet so:

§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.



Die Sache ist m.E. also der Interpretation anheim gestellt, ob Erpressung oder Nötigung vorliegt. Allerdings heisst es im § 253 STGB "
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern".

Die Drohung einer Strafzahlung von € 10.000,- stellt wohl offenkundig eine Bereicherung einer Behörde dar. Um so mehr, wenn jene Behörde einem GF bei Erreichen vorgegebener Geschäftserfolge eine nicht unerhebliche Prämie verspricht.

Einschätzungen von Personen, es handele sich bei der Unterlassungserklärung um eine "ganz gewöhnliche Aufforderung eine Behauptung zu unterlassen bzw. sie zu löschen", ist zu bedenken zu geben:

  • das Prinzip der freien Meinungsäusserung sich zu Gemüt zu führen
  • das GG zu konsultieren
  • sich der Pressefreiheit vielleicht zu erinnern

Demzufolge könnte nämliche jegliche unliebsame Äusserung unterbunden werden. Das hingegen würde in die Zeiten Leibeigenschaft und Frondienste transferieren und die ganze Aufklärung in Frage stellen.

Die jüngsten skandalösen Ereignisse um Netzpolitik.org stellen wieder einmal die BRD in ein bekannt schlechtes Licht im Hinblick auf die freie Meinungsäusserung und freie Presse. Und die Plunze aus der DDR wird Kanzler auf Lebenszeit.


In Bayern ist dies jedenfalls unter konsequenter Auslassung aller drei Punkte gütlich geregelt, wenn OStawa Bombe (Oh!) konstatiert: "....."

Münchner Ottawa Bombe: 'Forderung von € 10.000,- falls Blogpost nicht gelöscht keine Erpressung.'

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