5/02/2018

Klage gg. Jobcenter München wegen Verstosses gg. Art 103 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

30. April 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich reiche hiermit Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein wegen Verstosses gegen
  • Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.
Begründung:

Ich sandte per Email am 16. April 2018 meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2018 als Pdf an Frau Strama (Anlage). Darin forderte ich das JC auf, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und entsprechende Nachzahlungen bis zum 30. April 2018 zu leisten.

Begründet wurde dies mit Hinweis auf das juristische Prinzip 'ne bis in idem' und damit dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 und listet ein Einkommen von € 113,33 monatlich.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“." 
Dies ist in meinem Fall also anzunehmen.

Wenn eine durch das JC München BEWUSST provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligungen der Hartz 4 Unterstützung - die jüngste durch die dreckig verlogene Ausrede, das Zip file sei nicht zu öffnen gewesen! - den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus dem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch das vom JC  angenommene Einkommen und dem daraus  resultierenden Abschlag des SG München eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Das JC unterliess auch jede Würdigung, ebenso wie vorab schon das SG München und das Bayerische Landessozialgericht, des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Es ist nur zu nachvollziehbar, dass dieser Behörde Jobcenter der Fundraiser ein Dorn im Auge ist und alles getan werden muss, um dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein Gericht gemäss Art. 103 Abs. 1 GG mit allen verbrecherischen Mitteln entgegen zu wirken.

Seitdem sind auch alle JC Schreiben anonym, um potentielle Verbrecher zu decken.

So ist es dieser ekelerregenden Rassistenbehörde Jobcenter auch ein Businesscredo, Ferienverdienst stehlen zu lassen und das Umgangswahrnehmungsrecht in den bekannt deutschen rassistischen Sumpf zu versenken. Den Climax der Verrottetheit bildete der Nützliche Idiot und ex stellv. GF Jürgen Sonneck. Gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz und schlussendlich, nolens volens, nach meinen Anschreiben klammheimlich vom BMAS "entsorgt" ins Münchner Referat für Bildung und Sport.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Ich bitte das SG München, diesen Misstand (Missssstand laut neuer Rechtschreibung, glaube ich) zu bereinigen.

Mit besten Grüssen

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