5/10/2018

Beschwerde und gleichzeitige Ermunterung an die Münchner Sozialgerichte, dem Grundgesetz seine Zuwendung zu gönnen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Mai 2018

Az. S 42 AS 860/18 ER

Beschwerde

Ich (im Folgenden 'Der Beschwerdeführer') lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen den Beschluss vom 24. April 2018 mit dem Az. S 42 AS  860/18 ER. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss am 28.04.2018 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt den Abschlag von monatlich € 113,33 (Zeitraum 01.12.2017 - 31.05.2018) und den damit verbundenen Eingriff in sein grundgesetzlich garantiertes Recht dargelegt in Art. 19 Abs. 4 und insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG ('ne bis in idem').

Begründung:

I. Das SG München verweist in seinem Beschluss auf S. 2 auf die durch das Bayerische Landessozialgericht verworfene Beschwerde des Beschwerdeführers (BF) mit Beschluss vom 05.04.2018 (Az. L 7 AS 222/18 B ER). Dieser Beschluss erfüllte nicht einmal ansatzweise die Elementaransprüche an ein Gericht in einem demokratischen Land. Exemplarisch belegt in einem geradezu lächerlichen Schreiben des LSG vom 23.03.2018 mit einer Fristsetzung, die nur noch perplex macht. So sah sich der BF gezwungen, Ende April wieder einmal Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Der BF stellt auch fest, dass es auffällige chronologische Parallelitäten in Briefen von der Münchner Staatsanwaltschaft und der Entität Jobcenter/SG/LSG im März/April gibt, die ihn um seine Rechtswegegarantie, dargelegt in Art. 19 Abs. 4 GG, bringen sollen.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das kriminelle JC nur noch anonyme Briefe an den BF sendet, um Strafanzeige und Klagen zu erschweren!

Der Beschluss des SG München stellt auf S. 2 korrekt seine Übersendung der Kontoauszüge des Credit Card Kontos in einem Zip file an das JC am 19.03.2018 per Email fest. Er unterschlägt die dem Gericht bekannte Behauptung des JC, das Zip file hätte nicht geöffnet werden können. Der BF ist perfide Lügen von JC Mitarbeitern gewohnt und hatte das Zip file an einem Computer in einem Internet Cafe ohne Probleme getestet. Die Intention der Verbrecher-Behörde JC war, die Zahlung zu verzögern in dem Wissen, Strafzahlungen müssen Anfang eines Monats überwiesen werden.

II. Das SG München gibt korrekt sein Schreiben vom 11.04.2018 wieder, in dem es mittels beigelegtem doppelten Formblatt anfrug, "ob sich der Eilantrag durch Erlass des Bescheides vom 05.04.2018 erledigt habe" und "der Kläger nicht" antwortete.

Diese Aussage lässt die Formulierung auf der 'Erklärung' ausser Acht. Darin heisst es: "Hiermit erkläre ich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.04.2018 für erledigt". Das ist eine Suggestivphrasierung. Ich denke, es bedarf für einen Juristen keinerlei Erklärung dazu. Der Logik Ehre erbietend folgt aus einer Nichtbeantwortung eine implizite Negierung des in der 'Erklärung' erfragten Status.

Diese 'Erklärungen' werden vom SG München bewusst in dieser Suggestivform versendet. Ein Gericht sollte von solchen Tricks Abstand nehmen. Im Übrigen hatte das Gericht in den Fällen der Klagen gegen einzelne JC/Arbeitsagentur Mitarbeiter durch den BF nach Ausbleiben der erwarteten 'Erklärungen die Klage zurückzunehmen' mit der Überstellung der Klagen an das LG München korrekt reagiert.

III. Auf S. 3 stellt das Gericht korrekt fest, "sozialgerichtliche Eilverfahren dient der Behebung aktueller Notlagen". Es sieht fälschlicherweise "eine Notlage ... nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.04.2018 nicht mehr erkennbar".

Mittels der durch das Gericht und dem JC stipulierten Abschläge ist intendiert, dem BF sämtliche Möglichkeiten einer Rechtsvertretung zu nehmen.
  • So hat das Gericht bis heute keinerlei Interesse an dem Fakt des Diebstahls des Ferienverdienstes der Tochter des BF gezeigt. Dies, obwohl die Rechtslage glasklar ist! 
  • So hat das Gericht ferner keinerlei Interesse gezeigt bezüglich der Klage zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der Tochter des BF. Dies, obwohl die Rechtslage ebenso glasklar ist!
  • Untermietvertrag der Tochter abgewiegelt in Grundgesetzbrecher-Manier.
  • Das SG München tut auch sein bestes, trotz Klagen, Verbrecher wie Nötiger Manni Jäger durch Klageabweisung zu decken.
  • Den absoluten Höhepunkt der Niedertracht der Hässlichen Deutschen brachte die neoliberal-faschistische Verbrecherbehörde JC mit dem Behörden-Halunken Jürgen Sonneck und seiner durch Polizei und Münchner Justiz verschleierten 'Aktion Email unter flaschem Namen im Nazi-Denunzianten-Stil'.
Dem BF fallen seltsame chronologische Parallelitäten in Schreiben der Staatsanwaltschaft München, den seid Mitte 2017 bewussten und provozierten Zahlungsverzögerungen des JC und der Sozialgerichte auf. Es ist offenkundig, dass der Fundraiser den Parteien ein Dorn im Auge ist. Der BF hat daher Ende April 2018 einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz an das Bundesverfassungsgericht gesandt.

a) Der BF bemängelt die Stipulierung des SG München von einem 30% Abschlag monatlich  ohne jegliche Begründung. Dies stellt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Erst jüngst entschied der EGMR im Fall Uche v. Switzerland (application no. 12211/09) das Recht auf ein begründetes Urteil.

b) Der BF ermahnt das SG München, billige Taschenspielertricks tunlichst zu unterlassen und eingebrachte Hinweise und Ausführungen zu einem pertinenten Fall zu würdigen und nicht unter den Teppich zu kehren und weist auf den § 139 ZPO - Materielle Prozessleitung hin:
(1) 1Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 2Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
Dies betrifft seinen Hinweis vom 16. Dez. 2017 zum Fall Az. S 51 AS 2994/17 ER und betrifft das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L.

Das Sozialgericht München unterliess in seinem Beschluss wiederum jede Würdigung des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L in Bezug auf die monatlichen Strafzahlungen. Strafzahlungen, die wohlgemerkt ausnahmslos auf Mitarbeiter von deutschen neoliberalen Arbeitsbehörden ausgingen, in das Recht der freien Meinungsäusserung des BF massiv eingriffen und von Polizei/Justiz und in zwei Fällen von mit Jobcentern kolludierenden Anwälten aus München gedeckt wurden. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
c) Nach Meinung des Beschwerdeführers liegt damit ausserdem ein Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG vor.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“."
Wenn eine durch das JC München provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC München, erst jüngst wieder im März 2018, an, würde zu einer Verhaftung führen. Dem JC München ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Beschwerdeführer wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich völlig desinteressiert! All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

d) Das SG München beruft sich auf die Sphärentheorie und führt das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25 an.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich dem BF überhaupt nicht. Schliesslich hat der BF klar die Herkunft der Gelder angegeben. Das SG München täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Es ist damit offenkundig, den Sozialgerichten wie dem JC sind Optionen zur Wahrung von Rechten, wie sie nun einmal in einem zivilisierten Land wie den USA mit einem starken First Amendment üblich sind, gegenüber kriminellen deutschen Behörden der institutionalisierten Verarmung unerträglich.

Das Gericht verkennt bedauerlicherweise den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1  GG gegenüber dem Benefaktor. Dieser soll den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten. Um diesen weiten Schutzbereich genauer zu umreißen, hat das BVerfG verschiedene Fallgruppen als Teilschutzbereiche entwickelt.

Zunächst schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt damit die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben.

Ferner wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, das jedem Einzelnen die Entscheidung selbst überlassen soll, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder eben verheimlicht.

Der BF darf den Gerichten schon jetzt mitteilen, hierzu direkt Justiz-Ministress (Ministerin ist ein sexistischer und männlich-chauvinistischer Begriff!) Barley anzuschreiben, um die Regierungsposition hierzu zu hören.

Der BF ermuntert die Münchner Sozialgerichte, dem Grundgesetz seine Zuwendung zu gönnen. Er ermahnt die Münchner Sozialgerichte die mittlerweile offene Kungelei mit dem Jobcenter zu unterlassen, denn der Geschmack, der sich dem BF offenbart, ist unangenehm.

Nach alledem verletzt der Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Artikel 6 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

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