Nymphenburgerstr. 16
80335 München
27. Juli 2017
Geschäftszeichen hingeschmiert: ER III Gs 11734/1L oder .../12 (Datum hingeschmiert)
AZ der Staatsanwaltschaft München I: 112 Js 203869/12
Betreff: Unzureichende Form des Beschlagnahmebeschlusses gemäss u.a. § 102 STPO
Guten Tag beim Amtsgericht München,
Dieses Schreiben steht im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 13. Mai 2017 unter Berufung auf
- den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
- und § 359 Abs. 5 STPO
Leider blieb mein Ersuchen unbeantwortet, was ich völlig verstehe, so man doch damals der Meinung war, es mit einem, ja ich will es mal so ausdrücken, geistig opaken, im Flachwasser schwimmenden Hartz 4-Hängematte Okkupanten zu tun zu haben. Ich bin da nicht nachtragend.
Es nimmt sich allerdings ein wenig seltsam aus für jemanden, der Gott sei Dank nicht aus Bayern stammt, wenn in einem richterlichen Beschluss gemäss § 102 STPO kein Name des Richters angegeben ist und auch keine Unterschrift.
Ich erlaube mir, Sie zum Behuf der Rückversicherung auf den, wie ich es zumindest manchmal empfinde, hilfreichen Richter Burhoff zu verweisen und hier den attraktiv betitelten Blog Post "Checkliste - Prüfung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses".
Meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth ging auch dies völlig nass an der Schabracke vorbei. Es gab nur ein Ziel: "Kohle" abschaufeln.
Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München. Ich stelle nochmals dezidiert fest:
Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht ein übergewichtiger Erpresser einer Agentur für Arbeit !
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Wenn du absolut - partout - koste es, was es wolle - Gesetze? Scheiss doch auf den Dreck - Blogger Drecksau mundtot machen - Hartz 4 spätrömische Dekadenz an den Computer kommen willst. Ja, dann kann das so aussehen.
Name des Richters und Unterschrift unter Durchsuchungsbeschluss? Fuck off, das hier ist Bayern! |
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