7/07/2017

Sozialgericht München. Negierung von Gesetzesgültigkeit bei Jobcenter Angelegenheiten!

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstr. 30
53117 Bonn

06. Juli 2017

cc und bcc an das JC München

Betreff: Aktueller Nachtrag zu meinem Schreiben vom 20. Juni 2017 nach Urteil des Sozialgerichts München. Negierung von Gesetzesgültigkeit bei Jobcenter Angelegenheiten? Paralleles Universum mit endogen normengerechter Mutation der Jurisdiktion.

Sehr geehrte Frau Voßhoff,

Ich erhielt auf meine Beschwerde über die Weigerung des Jobcenters München, mir den Namen des Sachbearbeiters meiner Bankkonto Informationen zu nennen, vom Sozialgericht ein seltsames Urteil. Es scheint aus dem parallelen Universum der staatlich dekretierten Lohndeflations-Ökonomie zu stammen, in dem eine Justiz adäquat endogen normenkonform mutiert. Wesentlicher Inhalt meiner Beschwerde war die Berufung auf den
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.
Desweiteren führte ich den Artikel "95 Prozent der Beschäftigten in Jobcentern nur auf Zeit angestellt" und wies auf die damit verbundenen Unwägbarkeiten bzgl. einer Datensicherheit hin.

Wie ich aus dem Urteil von Richterin Pfriender vom 26. Juni 2017 (1) nun schliessen muss, gelten Gesetze für Aussätzige der Hartz 4 Kaste nicht. In ihrem Urteil "begründet" die Richterin eine Ablehnung einer Namensnennung wie folgt, und das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen (das Nachstehende ist wortwörtlich !!! wiedergegeben):
"Der Mitarbeiterschutz überwiege vorliegend das Informationsbegehren des Antragsstellers. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten sein (sic) nur zulässig, wenn sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich sie (sic). Dienstliche Telefonnummern seien als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst, nichts anderes gelte für die persönlichen Telefonnummern der Mitarbeiter. Es sei kein besonderes Interesse des Antragsstellers erkennbar, da die Erreichbarkeit des Antragsgegners für den Antragssteller über das Gruppenpostfach gewährleistet sei." 
"Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf namentliche Nennung eines Sachbearbeiters unter Bekanntgabe der persönlichen Telefonnummer und E-Mail-Adresse." (Auszug aus Urteil Seite 3)
Die langatmigen Ausführungen der Richterin gehen an der Sache vorbei. Ich hatte um den Namen des Sachbearbeiters gebeten. In einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 mit dem Az. 2 A 10413/07 entschied das Gericht zusammengefasst:
Die Nennung des Namens eines Beamten im Internetauftritt seiner Beschäftigungsbehörde ist zulässig und verletzt insbesondere nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen, da die Namensnennung zum einen für die Außendarstellung der Behörde erforderlich ist, zum anderen die Interessen der Behörde diejenigen des Beamten an seinem Persönlichkeitsrechtschutz zumindest dann überwiegen, wenn der betreffende Beamte mit Außenkontakten betraut ist. 
Unbekannt scheint der Richterin auch dieser Link mit Urteil zu sein:
Die Anweisung an Sachbearbeiter, im Publikumsverkehr unter vollem Namen (mit Vornamen) aufzutreten, verletzt in der Regel nicht deren Persönlichkeitsrecht (LAG SH). Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG SH) vom 23.01.2008, Az.: 3 Sa 305/07. (URL: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Gesetze_Rechtsprechung/RechtsprechungDS/Arbeit/Artikel/230108_LAG_SH_AnweisungSachbearbeiterPublikumsverkehr.html?nn=5217172)

Es ist eine weitverbreitete Marotte von deutschen Richtern, mittels ihrer Meinungen Urteile zu "begründen" und von Gesetzen zu abstrahieren. Meinungen als Begründung haben in einem Rechtsstaat keinen Platz. Sie kommen zur Anwendung, wenn es um die Auslegung eines Gesetzes geht. Mir scheint, diese Lektüre könnte helfen:

The first issue of 2017 (Vol. 13, No. 1) of the Utrecht Law Review includes:
* Sietske Dijkstra, 'The Freedom of the Judge to Express his Personal Opinions and Convictions under the ECHR', pp.1–17:
The freedom of the judge to express his personal opinions and convictions is limited by his special position. The question arises where these limits lie: what are the possibilities for judges to express their personal views on religious, political or other subjects, whether it is through speech, writing, wearing religious symbols or membership of an association or church? In this article the limits of the freedom of the judge will be studied as they appear from the case law of the ECtHR. Two types of cases from this case law are relevant for this subject: cases based on complaints from judges about a violation of their rights under Article 9-11 ECHR and cases based on complaints from litigants and suspects about a violation of their right to a fair trial under Article 6(1) ECHR. The question is asked how the limits of judicial freedom are defined in the case law of the ECtHR and where these limits lie.
Ich denke, ein Blick auf meinen Blog zeigt, wie kriminell das Jobcenter München ist. So die jüngsten Posts:
Empfehlen darf ich der Richterin des Sozialgerichts die Lektüre von JUDICIAL INDEPENDENCE IN THE LIGHT OF ART. 6 OF THE EUROPEAN CONVENTION OF THE HUMAN RIGHTS – SELECTED ASPECTS von Judge Grzegorz Borkowski, Ph.D., National School of Judiciary and Public Prosecution. Das Pdf schliesst wie folgt:
"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Austerität. Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so entscheidend ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein. Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." (Google translate)
Als bewusstseinserweiternd darf ich auch als Referenz ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE von Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, France anführen:
"In den jüngsten Demokratien ist die von den Regierungen unterstrichene gerichtliche Unabhängigkeit und die Bestimmung der Berufswerte die Zeichen der Mitgliedschaft in der Rechtsstaatlichkeit: Die Existenz von Codes oder Sammlungen von Deontologieprinzipien ist oft das Zeichen einer wirklichen Demokratie. Es ist sicher, dass der Richter die Bürger nicht dazu zwingen kann, die Grundwerte der Demokratie zu respektieren, wenn er oder sie sich nicht selbst respektiert. Wir können sagen, dass der Richter und der Staatsanwalt mit den Bürgern durch einen demokratischen Pakt zusammenhängen, der aus den besonderen beruflichen Anforderungen besteht, die auf Werten wie Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sorgfalt bei der Umsetzung des Rechts beruhen. Seine Legitimität bezieht sich auf ihre Kompetenz, ihre Verantwortung und die Achtung dessen, was als die Grundlagen des Rechtsstaates gilt, und entweder nur mit seiner offiziellen Nominierung und Zuweisung eines Teils der öffentlichen Gewalt. Die Reflexion über die Deontologie macht es möglich, diese Legitimität zu festigen. Es ist der Preis für eine wahre Demokratie bezahlt werden, aber ich bin mir sicher, dass Sie mit mir übereinstimmen, dass dieser Preis nicht so hoch ist." (Google translate)

Mit den besten Grüssen

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(1) Beschwerdefrist ein Monat

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