7/28/2017

Jobcenter München und Himmlers Sippenhaft

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Juli 2017

Az. S 51

Beschwerde

Sehr geehrtes Gericht,

Ich lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen das Urteil vom 13. Juli 2017 mit dem Az. S 51 AS  1420/17 ER.

1. Wie schon in meinem Antrag vom 26. Juli 2017 an das SG München dezidiert ausgeführt, drücke ich unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO meine begründete Besorgnis der Befangenheit der vorsitzenden Richterin der 51. Kammer Frau Pfriender aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen als nicht gegeben an. Richterin Pfriender erfüllte nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht gemäss Artikel 6 EMRK Abs. 1 sowie Artikel 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz.

Der Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren
(1) 1 Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
2. Das Urteil verstösst gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz.

Die Begründung des Urteil in diesem Fall unterstützt meine Besorgnis der Befangenheit, wie ich unter Punkt 4 und 5 ausführen werde.

Gründe:

3. Richterin Pfriender trat bislang inklusive dieses Falls in vier (!) Verhandlungen meine Person und die meiner Tochter betreffend an. Alle Entscheidungen waren ausnahmslos Ablehnungen! Aufgrund der ausnahmslos negativen Entscheidungen gegen mich als auch einigen tendenziellen Begründungen in den Urteilsfindungen, die ich in meinem Antrag an das SG München vom 26. Juli 2017 in chronologischer Reihenfolge aufgeführt habe, kann ich eine unparteiliche, vorurteilsfreie, faktisch korrekte und nicht feindliche Gesinnung der Richterin nicht erkennen.

Ich erhebe zunächst Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und verweise auf die Entscheidungen des EGMR im CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).

4. Weiters beklage ich, dass es nun langsam an der Zeit für das Fräulein Preukschat wäre, ihre permanenten Lügen einzustellen. Auf S. 2 ihres Schmierbriefes vom 03. Juli 2017 wird von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Es besteht keine mehr, da meine Tochter arbeitet und den Untermietvertrag geschlossen hat.

Dies hat auch das JC so erkannt, als es zum Zeitpunkt der Versendung der Formulare des Wiederantrags für den Zeitraum ab 01. Juni 2017, also etwa Ende April,  keinen Antrag auf Wiederbewilligung an meine Tochter mehr sandte!

Ich wende mich nun der pikantesten Stelle des Fräulein Preukschats Schreiben an das SG München zu. Ebenso auf S. 2 heisst es, der Bedarf würde nach "Kopfteilen" berechnet, sei unabhängig von der "Nutzungsintensität" und es sei unmassgeblich, "wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt".

Ich kann dem Fräulein Preukschat nur dringends nahelegen, sich mit dem Grundgesetz vertraut zu machen, hier Artikel 2 und in diesem speziellen Fall die Vertragsfreiheit. Es liegt dem JC ein Untermietvertrag vor und an den hat sich diese Kaschemme des Billiglohns zu halten.

Es wäre nicht das Fräulein Preukschat, wenn es nicht noch entlarvend dümmer ging, denn als Begründung führt sie allen Ernstes "Verwaltungsvereinfachung" an. Sodann heisst es und jetzt festhalten, denn man kann nur vor lachen brüllen:
"Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von der Aufteilung pro Kopf zulässig. Ein Untermietvertrag ist nur dann anzuerkennen, wenn er bezüglich des vermieteten Wohnraumes glaubwürdig ist (sic!!!) (z. B. bei einer Einliegerwohnung oder einem ausgebauten Keller oder Dachgeschoss) (nach dieser Auffassung wären die meisten Mietverträge in Wohngemeinschaften nicht glaubwürdig, es sei denn, man wohnt im Keller oder DG) und nachweislich auch vor Antragstellung bereits entsprechende Mietzahlungen erfolgt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall (sic!!!)."
Bei allem Respekt dem Fräulein Preukschat gegenüber, aber ich mache mir nach diesem Abschnitt so langsam Sorgen um das engagierte Fräulein. Nach dieser JC-Logik sind Untermietverträge nur glaubwürdig, wenn die Wohnung entweder im Keller oder im Dachgeschoss liegt; sie kann in keinem Fall auf dem gleichen Geschoss liegen. Vor Antragstellung sind keine Mietzahlungen erfolgt? Das Fräulein Preukschat möge sich S. 1 Abschnitt I ihres eigenen Briefs durchlesen.

Der Grundtenor der Argumentation in Fräulein Preukschats Schreiben erinnert an Heinrich Himmlers Sippenhaft oder Hotel California oder einmal Hartz 4, immer Hartz 4. Da böte sich ein Blick ins GG an, meine Tochter ist nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft!

5. Mit der letzten Feststellung ist auch schon die Begründung des Urteils von Richterin Pfriender invalidiert worden. Auf S. 3 II:
"D.h. während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (die Richterin führt als Beleg ein Buch an, KEIN Gesetz)."
Die Aussage ist falsch. Der Streitgegenstand ist nicht derselbe!

Der Streitgegenstand ist die Nichtanerkennung des Untermietvertrages zwischen mir und meiner Tochter. Damit bewegen wir uns nicht mehr auf der Ebene der Parallel-Justiz Hartz 4 SGG, sondern hier liegt ein Verstoss gegen das freie Vertragsrecht und damit Artikel 2 GG vor!

Auf S. 4 konstatiert die Richterin, der Antragsteller begehrt "höhere Leistungen im Umfang von € 389,-".

Diese Aussage ist falsch. Ich klagte wegen der Unterzahlung von 3 x € 22,25, da der Untermietvertrag eine Miete von € 300,- statt bisher € 322,25 stipuliert.

Zwar kann das Gericht anführen, Klagender müsste dann meine Tochter sein und das wäre sogar die korrekte Antwort. Dazu sei dem SG München und allen deutschen Ministerien folgendes klar mitgeteilt:
Meine tibetische Tochter wird niemals mit oder wegen einer faschistischen und rassistischen deutschen Behörde wie dem Jobcenter in Kommunikation treten. Eine Verbrecherbehörde, die meine Tochter in allen Belangen ihrer schulischen Bildung behindert hat, wo es nur ging. Stöcke zwischen die Beine geworfen nach gusto. Schulfahrgeld nicht bezahlt hat. Ferienverdienstgeld hat stehlen lassen (und das SG München hat bislang nichts unternommen!). Die Aufwendungen zum Besuch ihrer Mutter nicht übernommen hat (und trotz Klage hat das SG München nichts unternommen!). Ein Verbrecher namens Jürgen Sonneck stellt Strafanzeige, nachdem der niederträchtige Lümmel Jean-Marc Vincent, wie zu erwarten von dieser faschistischen Sozialverbrecherbehörde, meine Tochter aus der FOS in einen Billig-Lohn Job locken wollte. Das verrottete LG München - ohne GVP gesetzesbrechend operierend! - mich verurteilt. Eine Person des JC München mit 99,9999%iger Sicherheit eine Strafanzeige gegen mich unter falschem Namen aufgibt und u.a. der Computer meiner Tochter beschlagnahmt wird. Polizei in SS-Nazi Manier OHNE richterlichen Erlass mein Smartphone beschlagnahmt und das meiner Tochter, wäre sie nicht schon auf dem Weg zur Schule gewesen, auch noch beschlagnahmt hätte.
Welcher junge, lebensfrohe Mensch mit asiatischen Wurzeln möchte in einem solch widerlichen rassistischen Land wie Deutschland sein Leben verbringen.
Meine Tochter hat nur eins im Sinn, dieses Land zu verlassen und die deutsche Staatsbürgerschaft abzulegen. Dazu erhält sie von mir jede Unterstützung und den Tag werde ich mit Hennessy, Chateau d'Yquem und einigen Montecristos geniessen.

Ich verlange die Rückzahlung der € 66,75 für meine Tochter!

Mit den besten Grüssen

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