5/09/2014

Offene Email an Jobcenter München GF Martina Musati und SB Strama

Seit 14. April liegt mein Wiederbewilligungsantrag ab Monat Mai 2014 mit den notwendigen Kontoauszügen beim Jobcenter München. Bis heute, 9. Mai, ist keine Zahlung eingegangen. Dies obwohl ich in einer Email vom 4. Mai an die SB Frau Strama darauf hinwies. Diese Email blieb wie so oft unbeantwortet.

Ich bin mir sicher, der Grund hierfür sind meine Blogveröffentlichungen über rassistische und diskriminierende Praktiken des JC München gegenüber meiner Tochter (diese werden von mir noch wesentlich weitläufiger behandelt und an diverse Behörden gesandt).

Rassismus und Diskriminierung sind für mich ein absolutes NO-GO, und ich gehe gegen jede Person juristisch bis in höchste Instanzen vor!


Ich muss feststellen, dass das Jobcenter wieder einmal gegen das Grundgesetz in mehreren Instanzen verstösst:



1. Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II
Leistungskürzungen gemäß §§ 31 ff. SGB II verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (a). Sie verletzen weiterhin die negative Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (b) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (c). Sanktionen gegen Unter-25-Jährige nach § 31a Abs. 2 SGB II verstoßen darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG (d).

GG Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdiges Existenzminimum ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG:
Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09; Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11.
Es handelt sich um ein verfassungsunmittelbares Leistungsgrundrecht:
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012; Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage, 2010, Art. 1 Rn. 41; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 66. Lieferung 2012, Art. 1, Rn. 121; Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, 3. Auflage 2011, S. 150; Berlit, Minderung der verfügbaren Mittel – Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 562.
Dieses Grundrecht ist „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“,
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 133.
Es folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG und hat
„als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.“
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 133.
Die anspruchsgewährenden Aspekte des Grundrechts ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 GG, wohingegen das Sozialstaatsprinzip einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber enthält:
„Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.“
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 133.

GG Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

GG Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.


Guten Tag

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