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11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

11/01/2019

Arbeitsminister Heil, sind weitere tendenziös rassistische Verlautbarungen bei Richter Ehegartner vom SG München und Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG zu finden?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München, Bayer. LSG, JC

31. Okt. 2019

Institutioneller Rassismus an Münchner Sozialgerichten

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

Nach meiner Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Richter Ehegartner vom SG München in Verbund mit den Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG erhielt ich im Oktober 2019 eine Antwort, bei der die folgende Passage hervorstach:
“Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. …”
Anlass war der Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die Mitarbeiter der rassistischen Behörde Jobcenter München GFin Farrenkopf und Nowack, sowie Erhardt und Strama. Dies geschah mittels Unterdrückung von zwei Urkunden, die belegbar im Jan. 2016 von uns an das JC gesandt wurden. Diese Urkunden bezeugen die Legitimität des Ferienverdienstes. “Richter” Ehegartner vom SG München in Verbund mit den “Richtern” Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG schlossen sich dieser Urkundenunterdrückung an, obwohl sich diese in ihren Akten befanden und brachten den Betrug in trockene juristische Tücher.

Irgendein Grund musste gefunden werden, um diesen Diebstahl juristisch zu legitimieren.  Nichts einfacher als das für tricksende “Richter” in Bayern: unsere Widersprüche waren nicht mit einer qualifizierten Unterschrift versehen. Nicht genug damit, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG segnet Diebstahl unter € 750 ab!

Zum Beschwerdetermin im Okt. 2019 vor dem Bayer. LSG erging eine Ladung an meine Tochter OHNE Angabe der Namen der Richter. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dies schien diesen Richtern bei einer Migrantin offensichtlich dispensabel. Migranten werden wohl ohnehin als naiv angesehen in Deutschland.

Daraufhin beantragte ich in Vertretung für meine Tochter, die mit bayerischen Gerichten nichts mehr zu tun haben will, die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche unter Bezug auf diesen Artikel des GG. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren und er stützt sich auf jahrelange Erfahrungen - teils aus erster Hand -, dass in diesem widerlichen Rassistenland Deutschland das GG nicht für Migranten gilt. Der Begriff Migrant als solcher ist schon diskriminierend und rassistisch, denn man bleibt Migrant in Deutschland. Ohnehin ist Deutschland international für seinen Institutionellen Rassismus bekannt. In dieses Bild passt auch, dass ein Untermietvertrag meiner Tochter von der Rassisten-Behörde JC München als “unglaubwürdig” tituliert wurde. Ebenso pertinent der Versuch dieser Behörde JC meine Tochter aus einer Weiterbildenden Schule mit rechtsbrechenden Mitteln in einen Job zu locken.

Ich bitte Sie daher, Eruierungen anzustellen, ob bei den genannten “Richtern” Ehegartner, Ocker, Karl, Braun weitere tendenziöse Beschlüsse aufzufinden sind und/oder Verlautbarungen, die in diese Richtung des Institutionellen Rassismus deuten. Sind einschlägige verbale Äusserungen bekannt? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gab zu bedenken, das AGG erfasse nur Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Seltsam, nicht wahr?. Sie verweist stattdessen auf den Art. 3 GG:
“Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.”
Dies muss in Zweifel gezogen werden angesichts des selbstgefälligen Wegwischens eines begründeten Bezugs auf das Grundgesetz durch diese “Richter”. Jugendliche und Migranten zu betrügen, ist ein irreputables Verhalten. Die “Richter” Ehegartner, Ocker, Braun und Karl haben sich hinterhältig und niederträchtig komportiert. Es kollidiert mit dieser seltsamen Kampagne des Bundesjustizministeriums “Wir sind Rechtsstaat”. Was war es vorher?

Ich freue mich, von Ihnen mit einer fundierten Antwort bedacht zu werden und drücke gleichzeitig meine tiefstes Bedauern über meine nicht qualifizierte Signatur aus und bitte um Nachsicht. Salvatorisch sei angeführt,  das BMJV teilte mir mit Schreiben vom 4. November 2014 und Az. R A 3 - 6303 II -R1 351/2014 mit:
“Für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten ist innerhalb der Bundesregie- rung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes jedes Bundesministerium seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht befugt, in dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig zu werden. 
In der Annahme Ihres Einverständnisses habe ich deshalb Ihr Schreiben nach dort weitergeleitet.”
Vom BMAS und seiner vollgefressenen damaligen Arbeitsministerin mit katastrophalen Zähnen Nahles wurde ich - wie üblich im maulfaulen Deutschland - mit lebhaftem Schweigen unterhalten.

Mit besten Grüssen

10/24/2019

Arbeitsminister Heil, entlasten Sie umgehend diesen unerträglichen Richter Ehegartner vom SG München

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München

23. Okt. 2019

Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

In der PRESSEMITTEILUNG vom 20. SEPTEMBER 2019 verkündet das BMJV eine bundesweite Informations- und Kommunikationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“. Ich muss dies als Scherz auffassen.

Seit Jahren dümpeln Klagen von mir und meiner tibetischen Tochter unter diesem “Richter” und Verbrecher Ehegartner. Trotz klar argumentierter Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner an das Gericht vom März 2019, führt dieser in der Beihilfe zum Betrug und Urkundenunterdrückung tätige “Richter” unbehelligt sein Unwesen weiter aus.

Verfahrensverzögerungsrügen, Untätigkeitsklagen und schlussendlich Entschädigungsklagen sind unter dieser durchtriebenen mit dem Jobcenter München kungelnden Person notwendig und fruchtlos. Hier nur ein Auszug:
  • Zwei Urkunden (aus Jan. 2016) von mir und meiner Tochter ihren Ferienjobverdienst betreffend wurden von dieser durchtriebenen Person Ehegartner unterdrückt (§ 274 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) geleistet.
  • Dieser durchtriebene Richter stützt Urteile auf ein BSG Urteil v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R, das das komplette Gegenteil aussagt und betrügt uns damit um Geld.
  • Klage von 2017 wegen Nichtanerkennung des Untermietvertrags meiner Tochter (Vertrag “nicht glaubwürdig”) bis heute ungeklärt. Wird mit Sicherheit, da unter € 750 liegend, abgewimmelt. Was kümmert schon eine Migrantin im Rassistenland Deutschland!
  • Widersprüche per Email nicht anerkannt trotz Verweise auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ und das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 u.a. Urteile.
  • Klagen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Kostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch meiner Tochter liegen über Jahre bis dato herum.
  • Antrag auf Akteneinsicht meiner Anwältin wird über drei Monate nicht beantwortet!
  • Klage wegen Kostenübernahme eines Tabletcomputers für meine Tochter bis heute unbearbeitet.
  • Nun grub dieser tricksende “Richter” einen Fall S 42 AS 515 aus 2015 aus. Nach neun Monaten Untätigkeit durch einen Fly-by Night Anwalt reichte meine Tochter vergeblich Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Berlin in 2016 ein. Nicht einmal die Sachbearbeiterin konnte mir nach Telefonat dieser Woche mitteilen, um was es in der uns unbekannten 2015er Klageschrift dieses “Anwalts” aus der Leopoldstrasse geht!
Dieser Richter würde gut in Gerichte im korrupten Indien oder Nepal passen und ich spreche aus Erfahrungen erster Hand. Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass die gesetzesbrechenden Machenschaften dieser Unperson Ehegartner ein Ende haben, er meine Person betreffend entlastet wird und aus meinem Orbit entfernt wird.

Mit besten Grüssen

... (1)

(1) Diese digitale Unterschrift erfüllt nicht die Formerfordernisse des BSG, denn und es folgt nun ein Pablum des BSG: 
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie beim BMAS wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben. 

10/13/2019

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Verstosses gegen § 21 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich die Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich in einer mündlichen Verhandlung bzgl. der zugesandten Dokumente von mir und meiner Tochter vom 14. und 18. Jan 2016. Ebenso verlange ich unter Bezug auf § 25 SGB X und § 20 SGB X Akteneinsicht in diesem Fall.

Begründung

In ihrem Schreiben vom 14. April 2016 schreibt die JC Mitarbeiterin Erhardt : “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”.

Dies ist gelogen, denn am 14. und 18. Jan. 2016 erhielt die JC MA Strama per nachweislicher Email zwei Dokumente, die Auskunft über den Ferienjob gaben. Durch strafbewehrte Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) setzte die Mitarbeiterin Erhardt des rassistischen JC München Pfändung durch.

Verwaltungsakte sind nach § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen, in der neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese verlange ich zu sehen!

Dieses Unterfangen der rassistischen Verbrecher-Behörde JC München reiht sich ex post ein in das hirnrissgige Unternehmen des Nazi-Stil Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ im Mai 2015, mit dem Ziel dieses völlig verblödeten beamteten Verbrechers, mir und meiner Tochter durch Absendung einer verleumderischen Anzeige unter falschem Namen Schaden zuzufügen. Nicht umsonst der Moniker “Der Hässliche Deutsche” für diese widerlichen Deutschen.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Klage gg GFin des rassistischen Jobcenter München Farrenkopf wg Verstosses gg § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen die GFin des rassistischen Jobcenter München A. Farrenkopf

wegen Verstosses gegen § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Begründung

Ich hatte am 12. Sept. 2019 u.a an die GFin Farrenkopf eine Email mit folgendem Inhalt geschrieben:
Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst
Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,
Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.
Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Wie zu erwarten, blieb die GFin der staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter maulfaul.

Ich fordere Auskunft über den spezifischen Aktengang und wer Einsicht hatte!

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen ...aber in diesen Fällen gilt das AGG nicht"

Die Antidiskriminierungsstelle hat geantwortet. Auf das und das. Gott sei Dank per Email und nicht diese ewigen Briefe dieser Deutschen (Hervorhebung durch mich).
"Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche."
Es gilt NICHT für staatliche Behörden und Gerichte! Gute Nachricht also für Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München.

. . . . . . . . . . 

vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Ihrer Nachricht wenden Sie sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, der Ihnen verwehrt, weiter gegen eine Entscheidung des Jobcenters München gegenüber Ihrer Tochter vorzugehen. In einer weiteren Nachricht berichten Sie von der Ablehnung Ihres Antrags auf Vertagung durch das Gericht.

Leider können wir in Ihrem Fall nicht tätig werden. Als Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten wir Menschen, die in bestimmten Situationen Diskriminierung erfahren. Grundlage unserer Arbeit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung.

Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche. Erfasst werden Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften – also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht, z. B. bei Einkäufen, dem Besuch von Freizeitveranstaltungen oder der Anmietung von Wohnungen.

Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Auch der von Ihnen zitierte § 2 Absatz 1 Nummer 5 AGG, der den „Sozialschutz“ erwähnt, erlangt nur über die Bezugnahme in § 19 Absatz 2 AGG Bedeutung. Dieser Paragraph wiederum ist auf „zivilrechtliche Schuldverhältnisse“ beschränkt (vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31-32). Erfasst wird somit lediglich privat organisierter Sozialschutz, nicht staatliche Stellen wie das Jobcenter oder die Sozialgerichtsbarkeit.

Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.

Da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt, können wir nicht selbst fachlich oder rechtlich bewerten, ob das Bayerische Landessozialgericht in Ihrer Angelegenheit rechtswidrig gehandelt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Petra Wutzo


Dr. Petra Wutzo

Referatsleitung
_______________________________

Referat Beratung

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Glinkastraße 24, 10117 Berlin

Tel.: 03018/555-1855

Fax: 03018/555-41865

E-Mail: beratung@ads.bund.de

10/04/2019

Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung und Missachtung von § 276 ZPO

F A X

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

04. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung § 240 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem ich die Ministerien über die Machenschaften des Münchner beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck.

Die Klagen wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B).

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage) teilte das SG München mit (es benutzte nicht das Wort “Klagen”),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen. In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. …
Mit dieser Übersendung der Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Verwaltungsgericht Berlin ist also nicht zuständig! Dies teilte ich dem Verwaltungsgericht mit Fax vom 02. Sept. 2019 gerichtet an die Berichterstatterin Nipperdey (Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19) mit. Dennoch bekam ich nun mittlerweile eine Mahnung über € 443,- vom 23.09.2019 und eine weitere wird folgen.

Es ist unnötig, wenn sich das Verwaltungsgericht bemüßigt fühlt zu bestätigen, dass es in DE keine freie Meinungsäusserung gibt. Es genügt zu wissen, man bekommt von deutschen Ministerien keine Auskunft über deren Social Networks Blocking Kriterien. Das liegt an der braunen Tradition dieser Deutschen.

9/30/2019

Strafanzeige gegen Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

28. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).

I. Die Sachlage

Nach jüngster Mitteilung der Staatsanwaltschaft, meine Strafanzeige von 31. Juli 2019 sei nicht (?) eingegangen, wiederhole ich diese nochmals. Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 durch das JC aufgefordert worden sei. Dies ist belegbar gelogen. Diese Urteilsbegründung geht allerdings bewusst an der Sache vorbei.

II. Begründung

Ich habe nun in meiner Zeit in dieser Provinz Bayern diverse Richter und Staatsanwälte kennengelernt. Zuvörderst fielen sie mir auf durch nicht übermässig elastische Intelligenz, die aber wettgemacht wurde durch Bauernschläue und Verschlagenheit.

Genau unter Anwendung dieses berufstypischen instinktiven Pragmatismus’ “vergass” Richter Ehegartner von einem Sozialgericht - es sei hier eingeschoben, SGs sind keine ordentlichen Gerichte; sie unterstehen ultimativ in Form des BSG dem BMAS - völlig, einen Brief des JC vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”.

Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 2) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017.

Die im Januar 2016 eingereichten Erklärungen informierten das JC von der Ferienjobtätigkeit und diese lag auch unterhalb der Zuverdienstgrenze. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16 Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht ...”, 
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt mit einem Auszug eines BSG Beschlusses erklärte, der an Nonsens und Unlogik schwer zu überbieten ist:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben.

Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16. Ebenso heisst es in einem Handbuch der Bundesagentur für Arbeit ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ unter 3.4.1. Form des Widerspruchs: “Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt”. Diese Aufforderung ist nie ergangen.

Darüber hinaus “vergass” dieser “Richter” auch zu prüfen, ob überhaupt seitens des JC eine Übertragungsentscheidung zur ultimativen Pfändung vorlag.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Es muss also festgestellt werden, um seine Kungelei mit dem JC zu kaschieren, griff dieser “Richter” zu dem Mittel der strafbewehrten Urkundenunterdrückung. Damit trug er dazu bei, meine “Migranten” (ach, sind diese Deutschen mit ihrer Diktion zum Kotzen) Tochter um Geld zu betrügen.

9/27/2019

BMAS, ich darf und muss vom teutonischen neoliberalen Ministerium für Arbeit und Soziales als Niedrigkastiger erwarten, auf deutlich höherem Niveau veralbert zu werden

cc SG München und Verw Ger. Berlin

Az. VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau B...,

Das aufgrund von Litispendenz nicht zuständige Verwaltungsgericht Berlin informierte mich am 23. Sept. 2019 über Ihr Schreiben vom BMAS zur Sperrung auf Twitter im Anhang.

Ich muss Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, Ihr Brief ergibt keinerlei, aber auch überhaupt keinen Sinn, wenn Sie schreiben:
"... die Klage abzuweisen.
Das vom Kläger als Anlage zur Klageschrift beigefügte und auf Englisch abgefasste Fax vom 14.01.2019 ist hier nicht bekannt.
Somit wurde auch kein Verwaltungsvorgang angelegt, der dem Gericht übersandt werden könnte."
Frau B..., ich komme zwar als Römisch-dekadenter Sozialmattenfletzer auf der allerletzten intellektuellen Brennsuppe dahergeschwommen und brauche für das Installieren meiner Socken regelmässig eine Anleitung, aber Sie bringen nun mal in Ihrem kurzen Epilog eine ganze Menge Details über ein Fax, das ihnen beim BMAS ja eigentlich gar "nicht bekannt" ist.

MAW, sie haben beim BMAS also mein Fax vom 14.01.2019 und das meiner Klage beim SG München beigefügte, das u.a. den beamteten Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias falschem Namen 'C. Paucher' behandelte, weggeschmissen. Natürlich ist dem BMAS das Fax bekannt, wie Ihr Brief klar bestätigt.

Frau B..., ich darf und muss vom teutonischen neoliberalen Ministerium für Arbeit und Soziales als Niedrigkastiger erwarten, auf deutlich höherem Niveau veralbert zu werden. Das sollte jetzt für das BMAS Ansporn sein, meinem dürstenden Informationsbegehren Labsal zu gewähren:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
"Hoffen und Harren sind dem Gläubigen nothwendig, wenn er die Gnade erlangen will, die auf das Vertrauen gesetzt ist ..." (Klagelieder 3, 25)

Mit den besten Grüssen ins vereinte Berlin

9/25/2019

Dem Justitiariat des BMFSFJ sei hingewiesen, unter Beachtung von Gesetzen ist der propere Kanal zur Beantwortung das SG München, nicht das Verwaltungsgericht Berlin

Gabriele Frenz-Ferger
Referat Z12 - Justitiariat
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Az. VG 2 K 215.19

- per Email -

Guten Tag Frau Frenz-Ferger,

Ich erhielt am 18. Sept. 2019 Kunde vom Verwaltungsgericht Berlin, wonach das BMFSFJ nun anscheinend aufgewacht ist und zur Beantwortung meiner zichmaligen Anfragen
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
bis zum 15. Okt. 2019 eine kreative Schaffensfristverlängerung eingeräumt zu bekommen bittet. Das sei dem Ministerium unter der eher für frugale Elokution bekannten und mit opulentem Doktortitel drapierten Madame Ministerin Giffey gewährt, als doch
  • im August und September 2018 zwei Emailanfragen an Frau Henschen vom Staatsministerium für Kultur und Medien unbeantwortet blieben,
  • eine Twitter Anfrage @RegSprecher mangels meines bourgeoisen Standes keine Beachtung fand,
  • Email vom 06. Sept. 2018 vom Büro Chef vom Dienst des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung an BMFSFJ ebenso unbeantwortet blieb,
  • ein Schreiben des SG München vom 11.04.2019,“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”... und dies “Auf richterliche Anordnung” geschehen sei, wohl resonanzlos vergilbte. Nebenbei bemerkt bedeutet das, Abs. 1 des § 276 ZPO tritt in Kraft und das Verwaltungsgericht ist überhaupt nicht zuständig, sondern das SG München. Stichwort Litispendenz: Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. 
  • Am 18.09.2019 eine Email mit Frage an: “Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters, was sind die Kriterien der Bundesregierung für Sperrung auf Twitter?” bis dato des Schweigens Würdigung fand.
Darf ich unterstellen, dem BMFSFJ ist dieses Papier bekannt: Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18.

Kurzer Flashback zur Einordnung:

Nach der Zusendung meines PDFs an Madame Ministerin Giffey, u.a. mit Details über die charakterlich versiffte beamtete kriminelle (§ 187 StGB) Behörden-Ratte Jürgen Sonneck alias falschem Namen ‘C. Paucher’ von der neoliberalen Verbrecherbehörde Jobcenter München, wurde der Twitter Account @ErebusSagace innerhalb von 48 Stunden geblockt. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG unter pompösen Roten Divas von Karlsruhe.

Erlauben Sie mir abschliessend noch einmal darauf hinzuweisen, unter Beachtung von Gesetzen ist der propere Kanal zur Beantwortung das SG München.

Mit besten Grüssen

9/22/2019

Justizministerin Lambrecht, Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

F A X

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Berlin

Bundessozialgericht
Kassel

(ebenso per Email)

22. Sept. 2019

Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

Guten Tag Justizministerin Lambrecht und Bundessozialgericht,

In der PRESSEMITTEILUNG vom 20. SEPTEMBER 2019 verkündet das BMJV eine bundesweite Informations- und Kommunikationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“.

Ich muss dies als Scherz auffassen.

Seit Jahren dümpeln Klagen von mir und meiner tibetischen Tochter unter diesem “Richter” und Verbrecher Ehegartner. Trotz klar argumentierter Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner an das Gericht vom März 2019, führt dieser in der Beihilfe zum Betrug und Urkundenunterdrückung tätige “Richter” unbehelligt sein Unwesen weiter aus.

Verfahrensverzögerungsrügen, Untätigkeitsklagen und schlussendlich Entschädigungsklagen sind unter dieser durchtriebenen mit dem Jobcenter München kungelnden Person notwendig und fruchtlos. Hier nur ein Auszug:
  • Zwei Urkunden von mir und meiner Tochter ihren Ferienjobverdienst betreffend wurden von dieser durchtriebenen Person Ehegartner unterdrückt (§ 274 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) geleistet.
  • Dieser durchtriebene Richter stützt Urteile auf ein BSG Urteil (B 11 AL 4/09 R) BSG v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R  das das komplette Gegenteil aussagt und betrügt uns damit um Geld.
  • Klage von 2017 wegen Nichtanerkennung des Untermietvertrags meiner Tochter (Vertrag “nicht glaubwürdig”) bis heute ungeklärt. Wird mit Sicherheit durch diesen Verbrecher, da unter € 750 liegend, abgewimmelt. Was kümmert schon eine dreckige Migrantin im Rassistenland Deutschland!
  • Widersprüche per Email nicht anerkannt trotz Verweises auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ und das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2017 – 5 K 7/16.
  • Klagen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Kostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch meiner Tochter liegen über Jahre bis dato herum.
  • Antrag auf Akteneinsicht meiner Anwältin wird über drei Monate nicht beantwortet!
  • Klage wegen Kostenübernahme eines Tabletcomputers für meine Tochter bis heute unbearbeitet.
Dieser Richter würde gut in Gerichte im korrupten Indien oder Nepal passen. Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass die gesetzesbrechenden Machenschaften dieser Unperson Ehegartner ein Ende haben und er meine Person betreffend entlastet wird.

Mit besten Grüssen

9/20/2019

SG München Präsidentin Mente, warum legt "Richter" Ehegartner Wert auf den Beleg, dass es so viel Bullshit gibt.

SG München Präsidentin Mente,

"Eines der hervorstechendsten Merkmale unserer Kultur ist, dass es so viel Bullshit gibt. Jeder weiß das. Jeder von uns steuert seinen Anteil bei."

So beginnt das Paper 'On Bullshit' von Harry G. Frankfurt, Prof. emeritus der Princeton University. Offenbar fühlte sich dieser "Richter" Ehegartner irgendwie berufen, noch seinen Senf dazu zu geben.

Hier ist "Richter" Ehegartner live and unplugged ontologisch über die Unwägbarkeiten der digitalen Welt dröselnd:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Das ist ne Menge Holz und ne Menge Bullshit in einem Satz. Zur Einordnung, er will damit der professionellen Tugend, Echtheit und vor allen Dingen Garantie des Ausdruckens eines PDFs mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) das Wort reden. Das geht in die Hose.
  • Wie ergibt sich aus einem mit QES versehenen Dokument die Urheberschaft und der Wille der eigentlich angenommenen Person, wenn der Account gehackt wurde?
  • Wie ergibt sich der Zweifel, eine Email sei nicht mit dem "Willen" der eigentlich angenommenen Person in den Verkehr gebracht worden? Alkohol z.B. oder Blow. Das kann aber auch bei einem Dokument mit QES vorliegen.
  • Wie ergibt sich die Gewissheit, ein Dokument mit QES sei vom Beklagten ausgedruckt worden, aber eine Email nicht???
Diese letzte Frage vor dem Hintergrund dieses Artikels?

Schlussendlich die Frage angesichts der nassforschen Feststellung,
"... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"
wer übernimmt die Kosten für diesen Service QES?

"Richter" Ehegartner erinnert an 'Brideshead Revisited' und Charles Ryder:
'You manage to reduce what seem quite sensible propositions to stark nonsense.’
(1) "eIDAS does not explicitly address the evidentiary value of qualified electronic certificates, but it states that qualified electronic seals should enjoy the presumption of the integrity of the data and of the correctness of the origin of that data to which the seal is linked"

9/17/2019

Präsidentin Mente, ist der Vorsitzende der 42. Kammer, Richter Ehegartner, ein Richter auf Lebenszeit?

Präsidentin Mente,

Bedauerlicherweise ist der GVP des SG München nicht sonderlich erspriesslich. Namen sind gar nicht zu finden. Nun ja, dat iss de Provinz Bayern.

Könnten Sie mir freundlicherweise mitteilen, ob der Vorsitzende der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner, ein Richter auf Lebenszeit ist?

Vorzugsweise per Email, da ich Briefe so schrecklich antiquirifiziniert finde.

Mein Dank im Voraus

9/16/2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Ich hatte per Email vom 09. Aug. 2019 das Jobcenter München um Kostenübernahme für elektronisch signierte Dokumenten Pläne wie DocuSign gebeten. DocuSign  bietet dies zu € 276,- pro Jahr. Gleichzeitig verwies ich auf das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts. Dies wurde in der Inkarnationsform der Anonymität mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit Verweis auf die §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.

Mit Widerspruch per Email am 16. Aug. 2019 bemängelte ich, dies sei keine Begründung, denn § 20 SGB II behandelt die Sicherung des Lebensunterhalts in einer zivilisierten Gesellschaft:
"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Der Paragraph behandelt nicht die "Bedürfnisse des täglichen Lebens" im Umfeld einer staatlichen Verbrecher-Behörde unter GFschaft von bandenmässigen Betrügern und einem völlig verblödeten Behörden-Halunken namens Jürgen Sonneck unter falschem Namen 'C. Paucher’  im Nazi-Stil operierend. In einem solchen Verbrecher Szenario fallen besondere Aufwendungen an. Dazu zählen hier anscheinend die Kosten für elektronische Signatur. Ich verwies auf das Urteil 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts.

Gleichzeitig zitierte ich aus mittlerweile mehreren Gerichtsbescheiden des SG München, in denen es unter geflissentlicher Missachtung anders lautender Urteile heisst:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"
Ebenso gab ich zu bedenken - und ich zitierte diesen ontologischen Passus des SG München wörtlich, gleichwohl mir dies eher als Mumpsismus erscheint:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, niemand weiss, wer wer ist oder ob er/sie es ist. Ob willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt wurde und die marternde Ungewissheit, ob nach dem Ausdruck einer Email diese auch wirklich ausgedruckt wurde. Wie bei dieser seltsamen Logik das SG München die Sicherheit unterstellt, ein Dokument MIT qualifizierter elektronischer Signatur sei auch wirklich gelesen worden, kann nur dieses seltsame Gericht beantworten!

Ich zeigte mich auch offen für eine günstigere Alternative, bat jedoch um Kenntnisnahme, dass das unsägliche deutsche Konstrukt De-Mail ein gravierendes rechtliches Problem hat: German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR.

Mein Widerspruch blieb unbeantwortet. Ich muss also auf Kostenübernahme bestehen, da anderenfalls u.a. ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts vorliegen würde bei den in den Gerichtsbescheiden dargelegten seltsamen Formerfordernissen.

9/15/2019

Ergänzung zu meiner bislang unbeantworteten Strafanzeige vom Juli 2019 gegen Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

15. Sept. 2019

Ich erlaube mir eine vertiefende Ergänzung zu meiner bislang unbeantworteten Strafanzeige vom 31. Juli 2019 gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)

zu senden.

Mit Schreiben vom 14.04.2016 (siehe Anlage 1 in meiner Strafanzeige gegen Jobcenter Mitarbeiter vom 20. Aug. 2019 mit Az. 127 Js 182216/19) erging vom Jobcenter München Zahlungsaufforderung an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”. Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (siehe Anlage 3 in meiner Strafanzeige gegen Jobcenter Mitarbeiter vom 20. Aug. 2019) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell. 

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16. Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …”,
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt erklärte:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich ausgedruckt haben. Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16.

Nicht nur dümpelt diese Angelegenheit (und andere meine Tochter betreffend!) seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; ich musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage. Dieser “Richter” fabrizierte auch einen Beschluss basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte!

Vor diesem Hintergrund antizipiere ich schon jetzt den üblichen ablehnenden 152er StPO. Mein Vertrauen in die deutsche und insbesondere die bayerische Justiz würde sonst Schaden nehmen.

SG München Präsidentin, tragen Sie Sorge, dass dieser "Richter" und Urkundenunterdrücker Ehegartner aus meinem Orbit verschwindet

Präsidentin Mente,

Ich erhielt kürzlich wieder einen Beschluss dieses "Richters" und Urkundenunterdrücker Ehegartner (Az. S 42 AS 1103/18) und damit Bekenntnis zur Unterstützung von Betrug durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München.

Im März 2019 hatte ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner ausgedrückt. Dies ist nunmehr keine Besorgnis mehr, sondern klare Evidenz, dieser "Richter" ist engagiert in strafbewehrter Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) zur finanziellen Schädigung meiner Person und meiner Tochter. Es ist allerdings nicht mehr notwendig, Institutionellen Rassismus in Deutschland noch extra zu belegen. Dafür ist dieses Land mit seiner braunen Tradition international bekannt.

Ich fordere Sie auf, mir innerhalb von einer Woche Bescheid von seiner Entlastung zu geben.

Sollte dieser "Richter" nicht nach Ablauf der Frist aus meinem Orbit verschwinden, werde ich meine Interessen beim Bundesjustizministerium in Berlin vortragen. Das Ende der Fahnenstange mit diesem "Richter" ist erreicht.

Lektüreempfehlung:

COMMUNICATING JUDICIAL DECISIONS: A BLACK BOX OR TRANSPARENCY?
Team Czech Republic
Daniel Askari, Kristina Blažková, Kristina Rademacherová Tutor: Jan Chmel

Dort heisst es u.a.:
"Our empirical findings show that publicity and transparency do not correlate. Publicity without transparency contributes to a deity-like perception of judiciary where judges decide cases from an inaccessible divine position."
Beim SG München sind das offenkundig keine göttlichen Ebenen, sondern kriminelle.

9/09/2019

SG München Regierungsrätin Hesral, mit Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Bundesministerien ist Litispendenz eingetreten

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Sept. 2019

Az. S 24 SV 15/19 - Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Frau Regierungsrätin Hesral,

Danke für Ihr Schreiben vom 04.09.2019 in Beantwortung meiner Anfrage an Herrn Fochler, seines Standes Reg. Inspektor und so mich dünkt also unter Ihnen, vom 17.08.2019. Darin trug ich mein Interesse vor, wie der Beantwortungsstand der besagten Bundesministerien dieses Land BRD ist, das ja von sich selbstbewusst behauptet, es gewähre das Recht auf freie Meinungsäusserung.

So ich in Ihrem Schreiben lese, dass diese “Angelegenheit bekanntermassen an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde”, muss ich betrübt feststellen, dies beleidigt nun doch un peu meine Intelligenz. Zur Rekapitulierung sei noch einmal festgehalten, das SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Darf ich Sie als Römisch-dekadenter, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer bekannt machen mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO. Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren und als Hartz 4ler unter allen Umständen die Fresse zu halten.

Es kann also kein Zweifel bestehen, das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig vor diesem Hintergrund.

9/02/2019

Verwaltungsgericht Berlin bietet bei Zurücknahme von Klage wg. Twitter Sperrung Sommerschlussverkaufspreis an

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

02. Sept. 2019

Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau Berichterstatterin Nipperdey,

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. Aug. 2019 und dem generösen Angebot, bei Zurücknahme meiner Klagen nur 1/3 der Gerichtsgebühren, also den Sommerschlussverkaufspreis, zahlen zu müssen.

Gleichwohl das Angebot verlockend erscheint, machte ich sogleich in typisch Römisch-dekadenter Hartz 4 Manier eine Opportunitätskosten Analyse. Dabei erschloss sich mir die Erkenntnis, die Beschlüsse sowohl des SG München als auch des Bayer. LSG stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er huldigte dabei dem Euphemismus ‘Schreiben’),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen.

In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie auf den kastengemäss niedrigen Intellekt von Vertretern der Hartz 4 Sedimentärgesellschaftsschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Bayer. LSG, Guenther Kolbe, höchstpersönlich involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen. Vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela auf niedrigstem Niveau. Dem ungeachtet, habe ich am heutigen Tag Strafanzeige eingereicht.

Es kann also kein Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist vor diesem Hintergrund.

Mit den besten Grüssen

Dringende Lektüreempfehlung an die Präses des SG München und Bayer. LSG unter besonderem Aspekt von Urkundenunterdrückung § 274 StGB im Amt!

per Email

Allgemein

Singapur

Technology can displace lawyers, warns Chief Justice as he urges profession to adapt to new reality



Im Besonderen. Hilfreich auch bei Urkundenunterdrückung durch Richter! § 274 StGB

1. How artificial intelligence can help us make judges less biased

Predicting which judges are likely to be biased could give them the opportunity to consider more carefully


2. Temperature and Decisions: Evidence from 207,000 Court Cases

Abstract

If decisions with lasting consequences are influenced by extraneous or transient factors then welfare can be damaged. We analyze the impact of outdoor temperature on high-stakes decisions (immigration adjudications) made by professional decision-makers (US immigration judges). In our preferred specification, which includes spatial, temporal and judge fixed effects, and controls for various potential confounders, a one standard deviation increase in case-day temperature reduces positive decisions by 8.56%. This is despite judgements being made indoors, ‘protected’ by climate-control. Results are consistent with established links from temperature to mood and risk appetite and have important implications for evaluating the welfare-burden of climate change.


3. Machine Learning and the Rule of Law
Daniel L. Chen

Predictive judicial analytics holds the promise of increasing the fair- ness of law. Much empirical work observes inconsistencies in judicial behavior. By predicting judicial decisions—with more or less accuracy depending on judicial attributes or case characteristics—machine learn- ing offers an approach to detecting when judges most likely to allow extralegal biases to influence their decision making. In particular, low predictive accuracy may identify cases of judicial “indifference,” where case characteristics (interacting with judicial attributes) do no strongly dis- pose a judge in favor of one or another outcome. In such cases, biases may hold greater sway, implicating the fairness of the legal system.


Und überhaupt

When computers take the lead: The automation of leadership
Universität Berlin und Fribourg

Abstract

The importance of technology in the workplace has been, and continues to be, on an upward trajectory. Technological progress allows more and more functions once performed by humans to be automated. Theoretical conceptualizations in human-computer interaction (HCI) covered the evolution of computers from ‘tools’ to ‘partners’ in interaction with humans at work. However, nowadays computers have also begun to take over leadership functions, guiding and commanding human workers. We argue that conceptual coverage is in danger of falling short of this development and the implied profound change in hierarchy.

To close this gap, we propose the paradigm of ‘computers as leaders’ and call for a scientific discourse of computers performing leadership functions. Building on research in HCI and human-human leadership, we suggest a definition of computer-human leadership and a respective structural model, entangling interaction roles of the different human and computer agents involved. Moreover, we discuss criteria for evaluating automated leadership systems and questions of function allocation, before we bring our propositions together in a theoretical model depicting how humans come to accept and follow a computer leader. Finally, we discuss implications of the proposed paradigm and call for awareness of ethical issues.

Strafanzeige gegen Richter des SG München und des Bayer. LSG wg. Verstoss gg. § 276 ZPO und § 274 StGB

Guenther Kolbe (Präse Bayer. LSG)
© 2019, LandesPresseDienst

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

02. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Richterin Winklmaier am SG München, den Präsidenten des Bayer. LSG Kolbe sowie deren Richter/in Dr. Zieglmeier und Hohlen

wegen Verstosses gegen § 276 ZPO in Verbindung mit Urkundenunterdrückung § 274 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem der Anzeigende die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ unter dem promofünften und von Kehlkopfmuskelschwäche affliktierten Plump-Duddelchen Franziska Giffey blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck. Die Klagen des Anzeigenden wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B). Dem folgten Gerichtskosten Rechnungen in dem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, sondern eine Standesspezifische.

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, sondern huldigte dem Euphemismus),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen (Anlage). In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie ohnehin auf den kastengemäss niedrigen Intellekt der Römisch-dekadenten Hartz 4 Sedimentärschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (§ 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir, der renitenten, in der Sozialmatte fletzenden Schmeissfliege, Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Kungelgerichts Bayer. LSG, Guenther Kolbe,  involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen, vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela.

Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude, denn eine Gestationsperiode von vier Monaten sollte einem Ministerium genügen. Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen. Einmal mehr bestätigen Sozialgerichte, dass sie keine ordentlichen Gerichte sind, sondern ultimativ dem BMAS unterstehen.