9/16/2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Ich hatte per Email vom 09. Aug. 2019 das Jobcenter München um Kostenübernahme für elektronisch signierte Dokumenten Pläne wie DocuSign gebeten. DocuSign  bietet dies zu € 276,- pro Jahr. Gleichzeitig verwies ich auf das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts. Dies wurde in der Inkarnationsform der Anonymität mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit Verweis auf die §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.

Mit Widerspruch per Email am 16. Aug. 2019 bemängelte ich, dies sei keine Begründung, denn § 20 SGB II behandelt die Sicherung des Lebensunterhalts in einer zivilisierten Gesellschaft:
"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Der Paragraph behandelt nicht die "Bedürfnisse des täglichen Lebens" im Umfeld einer staatlichen Verbrecher-Behörde unter GFschaft von bandenmässigen Betrügern und einem völlig verblödeten Behörden-Halunken namens Jürgen Sonneck unter falschem Namen 'C. Paucher’  im Nazi-Stil operierend. In einem solchen Verbrecher Szenario fallen besondere Aufwendungen an. Dazu zählen hier anscheinend die Kosten für elektronische Signatur. Ich verwies auf das Urteil 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts.

Gleichzeitig zitierte ich aus mittlerweile mehreren Gerichtsbescheiden des SG München, in denen es unter geflissentlicher Missachtung anders lautender Urteile heisst:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"
Ebenso gab ich zu bedenken - und ich zitierte diesen ontologischen Passus des SG München wörtlich, gleichwohl mir dies eher als Mumpsismus erscheint:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, niemand weiss, wer wer ist oder ob er/sie es ist. Ob willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt wurde und die marternde Ungewissheit, ob nach dem Ausdruck einer Email diese auch wirklich ausgedruckt wurde. Wie bei dieser seltsamen Logik das SG München die Sicherheit unterstellt, ein Dokument MIT qualifizierter elektronischer Signatur sei auch wirklich gelesen worden, kann nur dieses seltsame Gericht beantworten!

Ich zeigte mich auch offen für eine günstigere Alternative, bat jedoch um Kenntnisnahme, dass das unsägliche deutsche Konstrukt De-Mail ein gravierendes rechtliches Problem hat: German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR.

Mein Widerspruch blieb unbeantwortet. Ich muss also auf Kostenübernahme bestehen, da anderenfalls u.a. ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts vorliegen würde bei den in den Gerichtsbescheiden dargelegten seltsamen Formerfordernissen.

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