8/15/2019

Widerspruch - Kostenübernahme elektrische. sign. Dokumente gemäss Erfordernissen aus § 84 SGG

WIDERSPRUCH

Frau Strama,

Meine Email vom 09. Aug. 2019 wegen Kostenübernahme für elektronisch signierte Dokumente wie Klagen und Widersprüche haben Sie - diesmal in der Inkarnationsform der Anonymität - mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt. Die Begründung mit Verweis auf die §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II ist keine Begründung, denn § 20 SGB II behandelt die Sicherung des Lebensunterhalts in einer zivilisierten Gesellschaft:
"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Der Paragraph behandelt nicht die "Bedürfnisse des täglichen Lebens" im Umfeld einer staatlichen Verbrecher-Behörde unter GFschaft von bandenmässigen Betrügern und einem völlig verblödeten Behörden-Halunken namens Jürgen Sonneck unter falschem Namen 'C. Paucher  im Nazi-Stil operierend. In einem solchen Verbrecher Szenario fallen besondere Aufwendungen an. Dazu zählen hier die Kosten für elektronische Signatur. Ich verweise auf das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts.

Gleichzeitig zitiere ich aus dem Gerichtsbescheid dieses SG München "Richters" Ehegartner (Az. S 42 AS 2594/16) vom 16. Juli 2019:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht ..."
Ich muss also auf Kostenübernahme bestehen, da anderenfalls u.a. ein Verstoss gegen das Grundgesetz vorliegen würde bei den im Gerichtsbescheid dargelegten Erfordernissen.

Ich darf um zügige Erledigung bitten, da ich sonst mit dem Bundesministerium der Justiz in Kontakt treten muss. Das allein bin ich schon dem Verbrecher Jürgen Sonneck schuldig.

P.S. Bitte bedenken Sie bei Beantwortung dieser Email - und hier benutze ich nun schamlos unter Brechung des Copyrights die weisen Worte des "Richters" Ehegartner aus obigem Beschluss -:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde".
Mit anderen Worten, Sie wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieser Email diese auch wirklich ausgedruckt haben.

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