SG München Präsidentin Mente,
"Eines der hervorstechendsten Merkmale unserer Kultur ist, dass es so viel Bullshit gibt. Jeder weiß das. Jeder von uns steuert seinen Anteil bei."
So beginnt das Paper 'On Bullshit' von Harry G. Frankfurt, Prof. emeritus der Princeton University. Offenbar fühlte sich dieser "Richter" Ehegartner irgendwie berufen, noch seinen Senf dazu zu geben.
Hier ist "Richter" Ehegartner live and unplugged ontologisch über die Unwägbarkeiten der digitalen Welt dröselnd:
Schlussendlich die Frage angesichts der nassforschen Feststellung,
"Richter" Ehegartner erinnert an 'Brideshead Revisited' und Charles Ryder:
"Eines der hervorstechendsten Merkmale unserer Kultur ist, dass es so viel Bullshit gibt. Jeder weiß das. Jeder von uns steuert seinen Anteil bei."
So beginnt das Paper 'On Bullshit' von Harry G. Frankfurt, Prof. emeritus der Princeton University. Offenbar fühlte sich dieser "Richter" Ehegartner irgendwie berufen, noch seinen Senf dazu zu geben.
Hier ist "Richter" Ehegartner live and unplugged ontologisch über die Unwägbarkeiten der digitalen Welt dröselnd:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.Das ist ne Menge Holz und ne Menge Bullshit in einem Satz. Zur Einordnung, er will damit der professionellen Tugend, Echtheit und vor allen Dingen Garantie des Ausdruckens eines PDFs mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) das Wort reden. Das geht in die Hose.
- Wie ergibt sich aus einem mit QES versehenen Dokument die Urheberschaft und der Wille der eigentlich angenommenen Person, wenn der Account gehackt wurde?
- Wie ergibt sich der Zweifel, eine Email sei nicht mit dem "Willen" der eigentlich angenommenen Person in den Verkehr gebracht worden? Alkohol z.B. oder Blow. Das kann aber auch bei einem Dokument mit QES vorliegen.
- Wie ergibt sich die Gewissheit, ein Dokument mit QES sei vom Beklagten ausgedruckt worden, aber eine Email nicht???
Schlussendlich die Frage angesichts der nassforschen Feststellung,
"... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"wer übernimmt die Kosten für diesen Service QES?
"Richter" Ehegartner erinnert an 'Brideshead Revisited' und Charles Ryder:
'You manage to reduce what seem quite sensible propositions to stark nonsense.’(1) "eIDAS does not explicitly address the evidentiary value of qualified electronic certificates, but it states that qualified electronic seals should enjoy the presumption of the integrity of the data and of the correctness of the origin of that data to which the seal is linked"
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