Linprunstraße 25
80335 München
15. Sept. 2019
Ich erlaube mir eine vertiefende Ergänzung zu meiner bislang unbeantworteten Strafanzeige vom 31. Juli 2019 gegen
Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner
wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)
zu senden.
Mit Schreiben vom 14.04.2016 (siehe Anlage 1 in meiner Strafanzeige gegen Jobcenter Mitarbeiter vom 20. Aug. 2019 mit Az. 127 Js 182216/19) erging vom Jobcenter München Zahlungsaufforderung an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”. Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (siehe Anlage 3 in meiner Strafanzeige gegen Jobcenter Mitarbeiter vom 20. Aug. 2019) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).
Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.
Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16. Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …”,
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt erklärte:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich ausgedruckt haben. Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16.
Nicht nur dümpelt diese Angelegenheit (und andere meine Tochter betreffend!) seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; ich musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage. Dieser “Richter” fabrizierte auch einen Beschluss basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte!
Vor diesem Hintergrund antizipiere ich schon jetzt den üblichen ablehnenden 152er StPO. Mein Vertrauen in die deutsche und insbesondere die bayerische Justiz würde sonst Schaden nehmen.
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