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11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

5/19/2019

Warum dekretieren Münchner Gerichte nicht, für Römisch Dekadente, aka Hartz 4 Gesockse und ähnlicher Abschaum, gilt § 94 SGG nicht und sie ausserdem die Fresse auf sozialen Netzwerken zu halten haben?

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstr. 66
80335 München

Az. 120 Js 141541/19

19. Mai 2019 

B e s c h w e r d e

Ich erhebe Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 06.05.2019 mit Az. 120 Js 141541/19, zugestellt am 08.05.2019. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Damit ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht.

Begründung

Die Einstellung unter Berufung auf den nun mittlerweile zum Überdruss angeführten § 152 Abs. 2 StPO durch OStA Heidenreich setzt die verlässlich komödienhafte Provenienz dieser Münchner Provinz-Justiz fort.

Ich hatte zwei Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ wegen Blocken auf Twitter an das SG mit Schreiben vom 09. Feb. 2019 und 05. März 2019 respektive geschickt. Als diese unbeantwortet blieben, sandte ich ein Erinnerungsschreiben an die Präsidentin des SG mit Datum 07. April 2019. Mit Schreiben vom 11. April 2019 erhielt ich die Mitteilung, die Schreiben seien an die jeweiligen Ministerien gesandt worden. Das BMAS hatte von mir ein Fax vom 14. Jan. 2019 erhalten und das BMFSFJ am 13. Jan. 2019. Wie zu erwarten blieben diese Schreiben in einem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, unbeantwortet. Hätte ich keine Erinnerung an die Präsidentin geschrieben, wären meine Klagen unbearbeitet geblieben.

Wenn OStA Heidenreich “zureichend tatsächliche Anhaltspunkte” fehlen, die Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) sowie Verstoss gegen Art. 101 GG als auch die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 IFG bei Richter Ehegartner von einem Sozialgericht, das wohlgemerkt dem BMAS untersteht und damit kein ordentliches Gericht ist, erkennen lassen, dann stellt sich die Frage der Relevanz des Paragraphen

§ 94 SGG
1 Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 

Warum dekretieren Münchner Gerichte nicht explizit, dass für Römisch Dekadente, aka Hartz 4 Gesockse und ähnlicher Abschaum, der § 94 SGG nicht gilt und sie ausserdem die Fresse auf den sozialen Netzwerken zu halten haben?

Zur Beschleunigung des Arbeitsflusses und zur Erleichterung der Staatsanwaltschaften fürderhin schlage ich vor, mir vorab unterschriebene Entscheidungen mit § 152 Abs. 2 StPO Begründungen und adressiert an mich zuzusenden.

“Don’t sacrifice yourself too much, because if you sacrifice too much there’s nothing else you can give and nobody will care for you.” 
Karl Lagerfeld

5/09/2019

Beschwerde nach Eindruck, dass drei OLG München Richter Jürgen Sonneck und seine hirnamputierte Schote verdecken wollen

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstr. 66
80335 München

Az. 120 Js 138332/19

08. Mai 2019 

B e s c h w e r d e

Ich (im Folgenden der 'Beschwerdeführer' (Bf.)) erhebe Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 25.04.2019 mit Az. 120 Js 138332/19, zugestellt am 29.04.2019. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Damit ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht.

Begründung

Die Einstellung unter Berufung auf den nun mittlerweile zum Überdruss angeführten § 152 Abs. 2 StPO nach dem “zureichende tatsächlich Anhaltspunkte” für einen Rechtsbruch der Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz des OLG München, 4. Strafsenat nicht vorlägen, übergeht bewusst vorgebrachte klare und chronologisch überzeugende Belege, nach denen nur Jürgen Sonneck als der Absender der Anzeige vom 07. Mai 2015 mit dem Vorwurf von Hassrede in einem Blog Post in Frage kommt.

Der Vollständigkeit halber führt der Bf. noch einmal Auszüge aus seiner Beschwerde vom 15. August 2018 an das LG München I mit Az. LG - 15 O 4865/18 an, die klar “tatsächliche Anhaltspunkte” bieten:

Seite 3
4. Siehe auch Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15. Der Nazi-Stil Denunziant Sonneck wurde nicht geladen wegen begründeter Befürchtung, der Bf. würde ihn im Gerichtssaal demontieren.
d) Der klammheimliche Transfer steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Bf., in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:
1. Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck" … 
2. Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015”…
3. Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein" …
4. Am 11. Juli 2017 Pdf gesandt an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München …
5. Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München …
Seite 6
  • Schon am 07. Jan. 2017 schrieb ich an Frau Heckner beim Landgericht München zum Fall AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15 meine Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017. 
  • Gefolgt von meinem Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15.
(Ende)

Hinzu gesellt sich das Bayessche Netz J. Sonneck mit klarer Grafik, die auf J. Sonneck deutet.

Vor diesem Hintergrund kann der Bf. zu keinem anderen Eindruck gelangen, dass die drei Richter Jürgen Sonneck decken wollen und damit sein überaus peinliches und primitives Unterfangen, das aber gut in eine neoliberale Wirtschafts- und Austeritäts-Arbeitswelt passt.

Der BGH stellte im Beschluss 3 StR 280/18 vom 06. Februar 2019 fest:
1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung reicht der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; LR/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., § 102 Rn. 12, § 105 Rn. 65). Dabei können Behördenzeugnisse zur Begründung eines Anfangsverdachts grundsätzlich herangezogen werden, wobei der konkrete Beweiswert des Zeugnisses von seinem Inhalt und davon abhängig ist, ob es - wie hier - lediglich dem Beleg eines Anfangsverdachts oder der Begründung eines höheren Verdachtsgrades dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 5/18; vom 30.November 2017- AK 61/17; vom 8.November 2017- AK 54/17; vom 17. August 2017 - AK 34/17; vom 4. Januar 2013 - StB 10/12; vom 14. Oktober 2011 - AK 17/11; alle Beschlüsse zitiert nach juris).
Das Gericht widerspricht in seinem Beschluss sogar sich selbst, denn der 2. Senat am Oberlandesgericht München führte 2007 aus (abgedruckt in NJW 2007, 3734):
“Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 III und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen -wie hier- die StA den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die StA enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.” 
Siehe ebenso VerfGH München, Entscheidung v. 17.11.2015 – Vf 32-VI/15:
2
… Die angezeigten Personen hätten sich bei der Einstellung von Ermittlungsverfahren und bei der Entscheidung im nachfolgenden Klageerzwingungsverfahren, bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und der Zurückweisung der Berufung in einem Amtshaftungsprozess sowie bei der Entscheidung über eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags in willkürlicher Weise einer Auseinandersetzung mit den von ihm vorgetragenen sachlichen Argumenten entzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe er einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung, wenn der Vorwurf im Raum stehe, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen hätten.
6
Seine Anträge an das Oberlandesgericht seien als Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO in entsprechender Anwendung von § 75 VwGO zulässig. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2014 Az. 2 BvR 1568/12 habe er einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts gehe.
Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 steht im einzelnen:
10
b) Diesen Maßstäben entspräche eine Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens nicht, die dessen Zulässigkeit von einer gerichtlich nicht erzwingbaren spezifischen Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abhängig machen würde. Hinge die Zulässigkeit der weiteren Stufen des Verfahrens und insbesondere des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einerseits davon ab, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat, und wäre die Weigerung, diesen zu erlassen, andererseits jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, hätte die Staatsanwaltschaft es in der Hand, die in § 172 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene gerichtliche Überprüfung ihrer Einstellungsentscheidungen dauerhaft zu vereiteln.
11
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anzeigende ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben und im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren durchführen kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 5 AR (VS) 29/13 -, juris, Rn. 2). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die erforderliche Entscheidung über das Strafverfolgungsverlangen auch stillschweigend - durch Einstellung oder Nichtbetreiben eines Ermittlungsverfahrens - ohne förmliche Bescheidung erfolgen kann.
Das Bundesverfassungsgericht erinnert in einem Beschluss vom 2. Juli 2018 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1550/17:
20

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19). 
21

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.“ 
Unter Randnummer der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 heisst es:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“ 
Bislang hat der Bf. in der Provinz des Leberkas und der Wadlstrümpfe die Erfahrung des kompromisslosen Bruchs von Gesetzen und GG Artikeln durch Münchner Gerichte und Polizei gemacht und u.a. einer Richterin, die am 15. Feb. 2017 mitten in einer Verhandlung durch die Katakomben schlich, um 40 Minuten später durch andere Richterin mit Namen Hansen einen Entscheid vorlegen zu lassen, der von vorne bis hinten erlogen war. Der wahre Sachverhalt ergab sich aus einer BGH Entscheidung zum Thema ‘Nicht vorhandener Geschäftsverteilungsplan im LG München’ und sechs Wochen später in der Presse.

"Quo usque tandem abutere, Bavarica Iustitiae, patientia nostra? Quam diu etiam furor iste tuus nos eludet? Quem ad finem sese effrenata iactabit audacia?”
(in leichter Abwandlung aus ‘Oratio in Catilinam Prima in Senatu Habita’)

1/28/2019

Beschwerde bei Generalstaatsanwaltschaft München bzgl. staatlichem Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck

Jürgen Sonneck, nebenbeamtlich tätig in den
stinkenden Abwasserkanälen der Anonymität
und von oben gedeckt durch Polizei und Justiz.


Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

27. Jan. 2019

(per Email)

Az. 120 Js 104399/19

Ich erhebe hiermit gemäss § 172 Abs. 1 StPO

B E S C H W E R D E

gegen den sich in eine lange Liste von Ablehnungen reihenden Bescheid vom 17.01.2019 (eingegangen am 19.01.2019) durch OStA Heidenreich, demzufolge meiner Strafanzeige wegen Verleumdung durch den beamteten Rechtsbrecher & Nützlichen Idioten (1) cum Denunziatior Jürgen Sonneck, operierend unter dem falschen Namen ’C. Paucher’, nicht Folge geleistet und dies mit § 152 Abs. 2 StPO begründet wird.

Demnach fehlten “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” nach Meinung der Münchner Justiz, was dem Eingeständnis gleichkommt, wir sehen bei Beamten von neoliberalen Behörden zur teils zwangsweisen Bereitstellung von Billig-Lohn-Arbeitern aus systemimmanenten Gründen den Wald bewusst nicht vor lauter Bäumen.

1. Schon bei der Polizei (2) war nicht der geringste Verfolgungswille gegenüber dem behördentypisch primitiv hinterhältig Anzeigenden erkenntlich gewesen. Ich zitiere aus dem Pdf der “Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (1a/6.2009) Dozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm” mit dem Titel Strafverfahrensrechtliche Grundbegriffe. Dort heisst es:
(Tat-) Verdächtiger ist derjenige, der objektiv der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist (s. Anfangsverdacht). 
Neben dem Beschuldigten kann - wie §§ 55, 60 Nr. 2 StPO zeigen - auch ein Zeuge verdächtig sein, weshalb der Beschuldigtenstatus neben dem Anfangsverdacht noch durch den Verfolgungswillen bestimmt wird (s.u.). Eingriffsmaßnahmen gegen (bloße) Verdächtige sehen etwa §§ 102, 163b Abs. 1 StPO vor.  (Unterstreichung durch mich)
2. § 160 Abs. 2 StPO und insbesondere § 163b StPO behandeln Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Eine Anzeige unter Angabe eines falschen Namens sollte wohl bei Vorhandenseins von dessen IP-Adresse Nachforschungen notwendig machen. Stattdessen zog die Provinz-Polizei es vor, gegen einen Blogger vorzugehen.

3. Wenn angeblich “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” fehlten, so sei der parteilichen Staatsanwaltschaft der Verweis auf das eigene Haus nahegelegt, denn
“an die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist. So braucht der Anfangsverdacht weder dringend noch hinreichend zu sein (vgl. OLG München NStZ 1985, 550).” (Unterstreichung durch mich)
Siehe: Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen einer Straftat (Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Landes Brandenburg vom 21. August 1998 – 411-40 -, in der Fassung vom 10. Dezember 2008).
4. “Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” boten doch schlussendlich die Kommunikationen des Beschwerdeführers mit dem BMAS, Bundesjustizministerium und dem Polizeipräsidium München im Juni/Juli 2017 und die nachfolgende hastige Verschiebung des tapsigen, schütter behaarten Jürgen Sonneck Mitte Juli 2017 von der aussichtsreichen Position auf den Geschäftsführerposten beim Jobcenter München zum Turnvater Jahnschen Referat für Bildung und Sport den klaren linearen Connex mit dem Absender dieser behörden-typisch dümmlichen Anzeige.
“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt. (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
5. Eine Anfrage zur Einsicht in die Personalakte an das JC München vom 26. Sept. 2018 bzgl. der Person Sonneck und seiner hastigen Relegation Mitte Juli 2017 wurde nach der letzten Email des Beschwerdeführers vom 30. Okt. 2018, drapiert mit überzeugenden Urteilen als Beleg für die Rechtmässigkeit der Forderung nach Akteneinsicht, mit Schweigen bedacht (daher Klage vom 24.11.2018 mit Az. S 42 AS 2755/18 beim SG München). Es muss Beweisvereitelung unterstellt werden (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13). Auch hier nahm OStA Heidenreich verlässlich den unglücklich agierenden Behörden-Lümmel Jürgen Sonneck in Schutz und stellte keinerlei Nachforschungen an, obwohl es glasklar ist, der Nigger in the woodpile/Dog in the manger/Elephant in the room/Skeleton in the closet (3) ist niemand anders als Jürgen Sonneck. Ich verlange, die Staatsanwaltschaft nimmt Einsicht in Jürgen Sonnecks Personalakte!

6. Jürgen Sonnecks interessierter Einsatz einer begabten jungen Medien-Anwältin mit Schreiben vom 29.08.2018, süffisant garniert mit einer geforderten Schnorrersumme von gut € 1.000,- sowie Strafbewehrter Unterlassung und Verpflichtungserklärung (seiner Namensnennung und seiner Abbildung mit 78 Haaren auf dem Cranium) über € 5.100,-, endete auf der Sandbank, nachdem der Beschwerdeführer junge Dame mit zwei einschlägigen BGH Urteilen beglückt hatte und in altruistisch, cisnormativer Manier eines Chevaliers ihren patriarchalisch, androzentrisch bedingten Erkenntnisrahmen gender-transzendent auf eine neue Erkenntnisebene elevierte.

7. Sind allein schon die diversen Indizien überaus auffallend, so belegt das im Schreiben vom 06. Jan. 2018 angefügte Bayessche Netz visuell überzeugend die Täterschaft dieses unglücklich operierenden Beamten-Schlawiners. Unter Anwendung des Bayesschen Wahrscheinlichkeitsbegriffs können diese Indizien zusätzliche Validität erlangen. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:
“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”
Siehe auch  ‘Bayessche Netze in der Rechtsprechung’ - Paola Janßen (u.a. zum Fall ‘Jörg Kachelmann’) und ‘Die Logik der richterlichen Überzeugungsbildung’ der Max Planck Research Group "Intuitive Experts”. Ebenso ermuntere ich die Staatsanwaltschaft, sich z.B. der Lektüre von H-H Kühne, Strafprozessrecht zu widmen und hier “Der Verdacht als Rechtsbegriff” u.a. auf den Seiten 227 bis 230.

Es verblüfft nach über die Jahre gewonnenen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dieser bayerischen und insbesondere Münchner Justiz nicht mehr, dass OStA Heidenreich keinerlei Bezug darauf nimmt. Eine Missachtung all dieser klaren Belege gegen J. Sonneck bedeutet Strafvereitelung § 258 StGB durch die Münchner Justiz! Die Münchner Justiz deckt Behörden-Verbrecher und schreckt vor keiner Lüge zurück! Sie ist auch so primitiv und beschädigte bewusst den Computer der Tochter des BF in billiger Rachelust!

Nicht zuletzt muss ich die Münchner Justiz im Verbund mit der Polizei München schelten, den Trollo Jürgen S. derart ins Messer laufen zu lassen. Beide Parteien hätten um die bei so manchem Beamten nicht übermässige Intelligenz wissen müssen. Jürgen Sonneck, dessen omnipotenziale Haarpracht nun doch ein wenig an die arborealen Ureinwohner des Urwalds von Borneo erinnert, wog sich durch die ihm gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht all zu sehr in Sicherheit und handelte vorschnell, ganz im Stil eines sedimentär-intellektuellen Schnellspritzers (man verzeihe diese Diktion, die allein dem Umstand eines dem Beschwerdeführers ungewohnten kriminellen Behördenumfelds eines neoliberalen Wirtschaftssystems geschuldet ist), statt sein lobotomes Vorgehen um ein paar Wochen als auch örtlich zu verschieben.

Eine schablonenhafte Ablehnung meiner Beschwerde antizipierend, stelle ich schon jetzt Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Formulierung und Einreichung einer Ermittlungserzwingungsklage gem. § 172 Abs. 3 StPO.

Abschliessend will ich nicht uneitel die Staatsanwaltschaft nach der erquicklichen Lektüre von Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, von meiner arrivierten und distinguierten Beschwerdemacht leicht editiert in Kenntnis setzen mit der Bitte, “die Fähigkeit des (Beschwerdeführers) zu verstehen, seiner Anregung auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Hilfe formeller wie informeller Mittel Nachdruck zu verleihen. Das Maß (seiner) Beschwerdemacht … in Abhängigkeit von den Faktoren zu sehen, die die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassen. … die Art zu verbalisieren, zu argumentieren, das Maß der Sicherheit im Auftreten (des BF), die Art der Kleidung, des Haarschnitts usw. Soweit für den … Staatsanwalt, bei dem die (Beschwerde) eingebracht wird, derartige Schichtvariablen des (BF) erkennbar sind, und er damit das Ausmaß von (des Beschwerdeführers) Beschwerdemacht abschätzen kann, wird er sie, wie einige Untersuchungen vermuten lassen, in seine Entscheidung mit einbeziehen…” (Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344).

Dieses Schreiben wurde abgefasst unter Einhaltung geschmackvoller Kleidungsethik wie einer feinen Galtrucco Seidenkrawatte, anthrazit Anzug-Hose Boss mit Ralph Lauren Suspender, Louis Philippe French Cuff, Gordon & Bros, abgerundet mit einem Hauch Armani Acqua Di Giò.

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(1) Ein Nützlicher Idiot befindet sich in jeder Firma. Er wird nicht eingestellt als solcher, sondern stellt sich aufgrund der Erkenntnis seines limitierten intellektuellen Horizonts selbst ein. Die Halbwertszeit eines NI ist unterschiedlich, unterliegt aber in jedem Fall einem Verfallsdatum. Q.E.D.
(2) Der Polizeibericht ist ein Beispiel von "intellektueller Legasthenie” (Juli Zeh, Schriftstellerin und Juristin) und der Eindruck wurde stockend verbal bestätigt beim Gerichtstermin am 15. Feb. 2017.
(3) In Political Correctness Order

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Kenny Heidenreich hat leider "Kein großes Auto, kein großes Büro",
aber er geht baden.

Das jibbed nur bei de Bayerns. Dat musse dich auf die Zunge zergehen lassen. Der Bayerische Rundfunk hat ein Video-Interview. Möglich, dass die Seite wieder gelöscht wird von dem Haufen. Inne Zwischenzeit hasse hoffentlich viel Spass mit Kenny.

11/11/2018

Empfehlung an Oberstaatsanwalt Heidenreich sich an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. Beschlagnahme eines Mobiltelefons OHNE Richterlichen Beschluss zu halten. Auch bei Niederkastigen

Bertrand de Jouvenel
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
(per Email gesandt an: poststelle@sta-m1.bayern.de)

Az. 120 Js 119571/17
Betreff: Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss.

11. Nov. 2018

Beschwerde gegen die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Guten Tag Herr Oberstaatsanwalt Heidenreich,

Danke für das Schreiben vom 30.10.2018 zu o.a. Aktenzeichen. Es ist dies das ERSTE Schreiben zu dieser Angelegenheit, obgleich OStAin Tilmann in ihren Schreiben vom 01.06.2017 und 19.10.2017 mir feminin insistierend den Eindruck vermitteln wollte, ich sei schon informiert worden. MAW, die Chose wurde erst durch mein vorhergehendes Schreiben am 30.10.2018 unter dem Teppich hervorgezogen.

Ihr Schreiben geht von einer falschen und viel zu weit gefassten Prämisse aus und dies offenkundig der Kaschierung wegen. Meine Beschwerde an den Polizeipräsidenten vom 16. Jan. 2017 bezog sich ausschliesslich auf die grundrechtswidrige Beschlagnahme meines Smartphones (und intendierte meiner Tochter) ohne Richterlichen Beschluss. Es ging nicht um Nötigung, wie es fälschlicherweise im Schreiben heisst, dessen wesentliche Passagen ich hier anführe:
Für ein strafbares Fehlverhalten der Polizeibeamten fehlen jegliche Hinweise. Ein begründeter Verdacht besteht nicht. 
Die Polizeibeamten waren berechtigt und verpflichtet den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu vollziehen und EDV-Hard und Software u.a. einschließlich von Mobiltelefonen, die die Vorgaben des Beschlusses erfüllten, zu beschlagnahmen. Zur Eigensicherung durfte Herr ... körperlich durchsucht werden. Auch hätte er gegebenenfalls zu beschlagnahmende Gegenstände am Körper tragen bzw. verbergen können. Ein Körperkontakt bei der Wegnahme des Handys, als Herr ... Veränderungen vornehmen wollte, war zulässig. 
Diese Aussage ist falsch. Der Richterliche Beschluss vom 08. Okt. 2015 umfasste NICHT die Beschlagnahme des Smartphones!

Das Bundesverfassungsgericht legte in einem Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 enge Grenzen für die Beschlagnahme von Mobiltelefonen fest. Ich darf auf die Rn. 23 bis 26 verweisen. Präzise heisst es final unter Rn. 25:
"Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei ersetzt werden kann."
Angesichts meiner damaligen Veröffentlichung eines viralen gesellschaftlichen Phänomens, genannt "Internet Meme", - ein Konzept in den meisten Fällen im Genre Humor angesiedelt, also der Domäne der Abstinenz der Deutschen - denke ich, eine "Gefahr im Verzuge" für die föderal-demokratische Republik der Germanen, deren Grundordnung sowie Christlichen Leitkultur wäre nicht zu befürchten gewesen.

Mein Vorschlag wäre, die Staatsanwaltschaft überprüft ihre Rechtsauffassung noch einmal, nicht zuletzt, um den Minotaur zu zähmen, falls ich Jouvenel richtig verstanden habe (u.a. https://www.lawliberty.org/2016/12/20/crouching-congress-hidden-judges/).

Ich bedanke mich für die Gelegenheit, einen marginalen Beitrag zur Erweiterung des Erkenntnishorizonts leisten zu dürfen.

10/30/2018

Oh! berstaatsanwalt Ken Heidenreich fällt doch bei Schnullifuzzi Jürgen Sonneck nicht auf den Ententest rein.

Oh! berstaatsanwalt Ken Heidenreich
kennt sämtliche Folgen von Inspektor
Clouseau.
Betreff Az. 120 Js 196152/18

meine Strafanzeige gegen den charakterlich vergeigten Beamtentypen Jürgen Sonneck vom 24. Sept. 2018 wurde mit Schreiben vom 18.10.2018 natürlich erwartungsgemäss vom Kangaroo Court München abgewiesen.

das übliche Yaddayadda:

Gemäss § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren ... jebbeldijebbeldijeb ...

Ken hat sich natürlich voll in die Sache reingehängt und, äh, naja wat soll ich sagen, Ken redet besser selber:
"Blosse (er hat das mit dem 'sz' natürlich geschrieben, was ich nie benutze) Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemanden eine Tat zur Last zu legen.
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sind nicht ersichtlich."
ach Gott Ken, wie konnte mir das nur entgehen. Allerdings liest sich das etwas anders beim Jura Forum.

Insbesondere der Anfangsverdacht ist von der bloßen Vermutung abzugrenzen, da eine solche in der Regel keine strafprozessualen Folgen nach sich zieht.

Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt. Eine bloße Vermutung reicht indes nicht.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so müssen die Strafverfolgungsorgane ein Ermittlungsverfahren einleiten (sog. Legalitätsprinzip; vgl. §§ 160 Absatz 1, 152 Absatz 2 StPO). Etwas anderes gilt nur, wenn die Tat nicht verfolgbar ist, weil sie beispielsweise verjährt ist.
Ein Anfangsverdacht berechtigt außerdem zur Durchführung einiger Zwangsmaßnahmen, etwa:
Ist unklar, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, so sind in diesen Zweifelsfällen sog. Vorermittlungen zulässig (so BGHSt 38, 214, 227). Eine solche Vorermittlung könnte zum Beispiel in der Überprüfung einer Behauptung des Beschuldigten liegen.


Aber der Ken weiss, es muss eine Blogger Drecksau in Deutschland ruhig gestellt werden. Mit allen Mitteln!
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Bei der Gelegenheit fällt mir ein, ich hab mir ein neues Hoodie zugelegt.