8/17/2019

SG München, fanden BMAS und BMFSFJ nach 4 Monaten schon eine Antwort zur Frage ihrer Kriterien zu Blocken auf Twitter?

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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc an Verwaltungsgericht Berlin in Sachen Az. VG 2 K 215.19

17. Aug. 2019

Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Herr Fochler,

Entschuldigen Sie bitte, wenn ich nochmals so unvermittelt in dieser BuMis/Twitter Blockierung reinschneie. Sie hatten mir servicefreundlich mit Schreiben (Sie benutzten nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, aber, mein Gott, dies sind neoliberale Zeiten) vom 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Ich glaube, Sie konvenieren mit meiner unmassgeblichen Einschätzung, dass vier Monate zur Beantwortung meiner essentiellen Frage
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 
für die Ministerien unter der Obhut der sozialistischen Minister Heil und der plump-attraktiven blonden Dame mit angenehm simpler Elokution DOKTOR (!) Giffey genügen müssten. Mit anderen Worten, können Sie mir frohe Kunde eines Eingangs in Form einer Epistel aus den jeweiligen Ministerien machen? Insbesondere, wo es hier doch auch um die sinistre Jobcenter Charakterleiche & Verbrecher Jürgen Sonneck geht.

Anders ausgedrückt, schaffte es die korrupte Bananen Republik DE dies zu revidieren: “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”.

Ich schmachte Ihrer Antwort mit kaum zu verhehlender Vorfreude.

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