Guenther Kolbe (Präse Bayer. LSG) © 2019, LandesPresseDienst |
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
02. Sept. 2019
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Richterin Winklmaier am SG München, den Präsidenten des Bayer. LSG Kolbe sowie deren Richter/in Dr. Zieglmeier und Hohlen
wegen Verstosses gegen § 276 ZPO in Verbindung mit Urkundenunterdrückung § 274 StGB.
I. Die Sachlage
Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem der Anzeigende die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ unter dem promofünften und von Kehlkopfmuskelschwäche affliktierten Plump-Duddelchen Franziska Giffey blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck. Die Klagen des Anzeigenden wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B). Dem folgten Gerichtskosten Rechnungen in dem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, sondern eine Standesspezifische.
II. Begründung
Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, sondern huldigte dem Euphemismus), “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen (Anlage). In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie ohnehin auf den kastengemäss niedrigen Intellekt der Römisch-dekadenten Hartz 4 Sedimentärschicht vertrauten.
Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens (§ 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir, der renitenten, in der Sozialmatte fletzenden Schmeissfliege, Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Kungelgerichts Bayer. LSG, Guenther Kolbe, involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen, vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela.
Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude, denn eine Gestationsperiode von vier Monaten sollte einem Ministerium genügen. Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen. Einmal mehr bestätigen Sozialgerichte, dass sie keine ordentlichen Gerichte sind, sondern ultimativ dem BMAS unterstehen.
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