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10/23/2019

Surely the Federal Ministry of Family Affairs BMFSFJ can substantiate the allegedly committed instances of libel

VG 2 K 215.19

Dear Ms Undersecretary Virnich, Mr/Mrs Dr. Tasma,

Further to my email of yesterday I wish to address some regrettable insinuations of yours and here I desire your good opinion. Just to be sure what this whole burlesque - unfortunately, I fail to think of any other more appropriate description - starting in August 2018 with a simple email to the Ministry of Culture and Media is about. Here is, yet again, my enquiry of back then:
"What tweets have made the blocking of the Twitter account @ErebusSagace by BMAS and BMFSFJ necessary and what are the general criteria of the Federal Government for blocking on Twitter?"
On page three of your reply to the court (1) you declare:

"According to the principles of general administrative law, an application made in violation of the law can be rejected as inadmissible".

Upon which you establish that "querulous requests and applications with insulting content constitute cases of abuse of rights."

It is here that I would like to suggest a moment of introspection as 'vanity is a weakness indeed. But pride, where there is a real superiority of mind, pride will be always under good regulation'. In that sense, I am sure you can substantiate your claim that I committed libel and I would be pleased if you could point out that/those instance/s of libel because I am unable to find any. All the more so, since you ask the court based this accusation to drop the case.

Allow me to furnish some advice with Ms Elizabeth Bennet: 'It is particularly incumbent on those who never change their opinion, to be secure of judging properly at first'.

I believe a time frame of seven days should be appropriate. If you feel a preference for ten days I shall be more than happy to oblige. After all, we both remember the BMJV's rapturous slogan "We are a State of Law". So be it!

Lastly, I am not quite sure what to make of your concluding sentence to the court on page four:

"If the court requests further comments, in particular on the defendants' reasons for blocking the plaintiff's Twitter account, a court order is politely requested."

Is that not what I had enquired to learn in the first place? It strikes me as ironic yet proves again ‘there is, I believe, in every disposition a tendency to some particular smugness — a natural defect, which seemingly not even the best education can overcome' (2).


Sincerely,


(1) I had contacted the Munich Social Court in this in Sept. 2019 and not the court in Berlin. As was to be expected, there was no answer.
(2) slightly edited.

10/22/2019

What stops the German government and its Ministries to publish their 'Policy on Blocking on Twitter'?

Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth
Glinkastraße 24
10117 Berlin

by Email

cc Justiziariat BMAS
Social Court Munich


VG 2 K 215.19

Dear Ms Undersecretary Virnich, Mr/Mrs Dr Tasma,

It is a truth universally acknowledged, that a man in possession of a lawful desire, must be in want of his right. I take the liberty to respond to your statement dated Oct. 14, 2019 and sent to the Berlin Administrative Court on the subject of my writ about 'The policy of the ministry on blocking on Twitter'. This writ was sent by me to the Social Court Munich, NOT the Berlin Administrative Court! The Social Court Munich forwarded my writ to the Ministry BMFSFJ which means 'Litispendenz' lies with the SCM and so the above file # serves only as an identifier.

I associate a ministry for family affairs like the BMFSFJ among others with righteousness and probity. After all, that is what parents should instill in their offspring. Unfortunately, in your statement you chose to present yourself with rather different credentials.

Right in the first paragraph you claim the Ministry did not receive my email of June 25, 2018 with a Pdf attachment and in addition lament the absence of an email protocol. Really? Well here it is.


The Ministry did of course receive my email but chose to ignore it in typical German fashion. To a certain extent that is understandable. After all, who wants to hear about a screwed up civil servant Jürgen Sonneck with the asshatted idea of sending an email complaint to police using the false name 'C. Paucher' and everything is covered up right up to the Euro clowns at the ECHR!

Secondly, you claim the Ministry did not receive my fax sent on Jan. 13, 2019. You further substantiate that by pointing out that my writ did not include a fax transmission report. That is correct as I did not deem it necessary to print one out. I was rather under the, delusory and naive as it now turns out, assumption staff at a German ministry would act in decency and integrity.

I think we can at this point agree that your credibility has been damaged right on the very first page of your letter.

It does not get any better when you claim I did not mention the Twitter handle. I did so in my email of Aug 28, 2018 to the @RegSprecher Mr Seibert. When this did not elicit a response - quelle surprise -, I dispatched a second email to him on Sep 6, 2018 upon which he wrote to the BMFSFJ. You see, my experience with Germans at large is they are not exactly communicative and this was further proven when two emails to Mrs Henschen of the pompously named Ministry of Culture and Media all went unanswered. Likewise two very recent emails and tweets to the Minister of State for Culture and Media Mrs Grütters.

Completely incomprehensible to me is your objection a legal request would be missing in my writ. I may not be the reincarnation of Hegel but my rudimentary grasp and comprehension of the German language provides me a quite satisfying level of certainty that the question "What tweets have made the blocking of the Twitter account @ErebusSagace by BMAS and BMFSFJ necessary and what are the general criteria of the Federal Government for blocking on Twitter?" can be understood as a request. Would you fancy to agree?

I assume, this paper is known to all of you:

Access to police public relations on social media ("Twitter"), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18.

Turns out, it is just a paper without any value as you refuse to honor it.

As so often in Germany, when someone insists on a legal right a grumbling lust ("querulantisches Begehren"), as you chose to phrase it, for information is disapprovingly detected by authorities and rebuked. You did not stop there but further accused me of libel. I shall address that accusation in a second email.

So without further ado, what stops the German government and its Ministries to simply publish their 'Policy on Blocking on Twitter'? Is there anything to hide; is tradition running its course?

May I lastly enquire in what subject you gained your prestigious doctor title, dear Mr/Mrs Tasma? Math, chemistry and physics are sciences, all else is vanity subjects; law a crude craft.

Thank you for granting me the privilege to address some salient points that, it is to be hoped, advance the quality of a democracy. All the more so as the BMJV presently runs a hip campaign "We are a State of Law". Allons enfants.

Sincerely,


P.S.: I may confess that my mind is not agreeably engaged for any further communication with the Berlin Administrative Court as I do not have the pleasure of understanding their involvement and have never desired their good opinion in the first place.

Written in English for wider readership.

Disclaimer: Any resemblance to persons living or dead or with fictitious events or characters is purely coincidental.

Follow-up: Surely the Federal Ministry of Family Affairs BMFSFJ can substantiate the allegedly committed instances of libel.

10/21/2019

What would the world have come to without the German @BMJV_Bund Netiquette on how to behave on Twitter?

The internet is a cesspool of nasty people and Twitter their mouthpiece.

Fortunately there is a beacon of hope to negotiate the churning waters of uneducated, filthy drivel and reach the safe haven of proper conduct. IOW in German: 'Gutes Benehmen'.

What would the world have come to without the German @BMJV_Bund Netiquette on how to behave on Twitter?




10/13/2019

2. Email - Was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?

Guten Tag Frau Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters,

Ja Frau Attaché in allen Sachen Kultur und Medien, wieviel Emails brauchen Sie denn, um mal die Zähne auseinander zu bekommen? Büschen eingebildet, lütt Dirn? Es geht doch nur um freie Meinungsäusserung, also das, was es in DE nicht gibt. Mann geben Sie sich doch en Nudge und erklären Sie, wie Zensur im Land mit brauner Tradition abläuft.

Also hier zum zweiten Mal die ganze Chose:

Zwei Emails im August/September 2018 an Frau Henschen blieben unbeantwortet. Also nutze ich die Gelegenheit und versuche es erneut:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
Ich unterstelle dabei, Ihnen ist dieses Papier bekannt:

Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18

Ich frage, weil das BMFSFJ (in typisch deutscher Weise) auch nach einer E-Mail am 06. Sept. 2018 vom

Büro Chef vom Dienst
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstr. 84, 10117 Berlin

geschwiegen hat.

Nach der Zusendung meines PDF mit diesem Inhalt wurde der Twitter Account innerhalb von 48 Stunden geblockt. Falls Sie nach Lektüre etwas erstaunt sind, ja, es hat sich so zugetragen. Es gibt solch primitive, hinterhältige und dumme Beamten. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit. Laut dem Magazin 'Faktum' ist Deutschland Weltmeister beim Blocken von Twitter Accounts.

Ich bin wirklich nicht geneigt, einem Berliner Verwaltungsgericht eine Grundgebühr von 438 Euro zu zahlen, um Auskunft zu erstreiten. Noch weniger spüre ich irgendeine Neigung, Urkundenunterdrückung durch das SG München und das Bayer. LSG (dessen Litispendenz in dieser Sache belegend) finanziell zu entertainen.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG.

Nicht umhin kommen will ich, Ihnen für die Erinnerung an die Civilité allemande auf Sozialen Netzwerken zu danken.
"Sarkasmus und Ironie führen in virtuellen Gesprächen schnell zu Missverständnissen."
Menschen anderer Nationen könnten auf die verquere und Image schädigende Idee kommen, diese Deutschen hätten Humor. Comme c'est gênant.

Mit bestem Dank

10/08/2019

When will the European Union order Twitter to silence President Trump?

Excerpt from the Volokh Conspracy.
Today's episode opens with coverage of a truly disturbing bit of neocolonialist lawmaking from the Court of Justice of the European Union. The CJEU ruled that an Austrian court correctly ordered Facebook to take down statements about an Austrian politician, not just in Austria, not just in Europe, but everywhere in the world. Called an "oaf" and a "fascist," the politician more or less proved the truth of the accusations by suing to keep that and similar statements off Facebook worldwide. I suggest that the US adopt blocking legislation to protect the First Amendment from foreign government interference and argue that President Trump should support such a law. After all, if he were ever to insult a European politician on Twitter, this ruling could lead to litigation that takes his Twitter account off the air. Heading off that threat is truly a legislative and international agenda for the Age of Trump! 
From the comments section.

10/04/2019

Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung und Missachtung von § 276 ZPO

F A X

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

04. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung § 240 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem ich die Ministerien über die Machenschaften des Münchner beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck.

Die Klagen wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B).

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage) teilte das SG München mit (es benutzte nicht das Wort “Klagen”),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen. In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. …
Mit dieser Übersendung der Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Verwaltungsgericht Berlin ist also nicht zuständig! Dies teilte ich dem Verwaltungsgericht mit Fax vom 02. Sept. 2019 gerichtet an die Berichterstatterin Nipperdey (Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19) mit. Dennoch bekam ich nun mittlerweile eine Mahnung über € 443,- vom 23.09.2019 und eine weitere wird folgen.

Es ist unnötig, wenn sich das Verwaltungsgericht bemüßigt fühlt zu bestätigen, dass es in DE keine freie Meinungsäusserung gibt. Es genügt zu wissen, man bekommt von deutschen Ministerien keine Auskunft über deren Social Networks Blocking Kriterien. Das liegt an der braunen Tradition dieser Deutschen.

9/27/2019

BMAS, ich darf und muss vom teutonischen neoliberalen Ministerium für Arbeit und Soziales als Niedrigkastiger erwarten, auf deutlich höherem Niveau veralbert zu werden

cc SG München und Verw Ger. Berlin

Az. VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau B...,

Das aufgrund von Litispendenz nicht zuständige Verwaltungsgericht Berlin informierte mich am 23. Sept. 2019 über Ihr Schreiben vom BMAS zur Sperrung auf Twitter im Anhang.

Ich muss Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, Ihr Brief ergibt keinerlei, aber auch überhaupt keinen Sinn, wenn Sie schreiben:
"... die Klage abzuweisen.
Das vom Kläger als Anlage zur Klageschrift beigefügte und auf Englisch abgefasste Fax vom 14.01.2019 ist hier nicht bekannt.
Somit wurde auch kein Verwaltungsvorgang angelegt, der dem Gericht übersandt werden könnte."
Frau B..., ich komme zwar als Römisch-dekadenter Sozialmattenfletzer auf der allerletzten intellektuellen Brennsuppe dahergeschwommen und brauche für das Installieren meiner Socken regelmässig eine Anleitung, aber Sie bringen nun mal in Ihrem kurzen Epilog eine ganze Menge Details über ein Fax, das ihnen beim BMAS ja eigentlich gar "nicht bekannt" ist.

MAW, sie haben beim BMAS also mein Fax vom 14.01.2019 und das meiner Klage beim SG München beigefügte, das u.a. den beamteten Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias falschem Namen 'C. Paucher' behandelte, weggeschmissen. Natürlich ist dem BMAS das Fax bekannt, wie Ihr Brief klar bestätigt.

Frau B..., ich darf und muss vom teutonischen neoliberalen Ministerium für Arbeit und Soziales als Niedrigkastiger erwarten, auf deutlich höherem Niveau veralbert zu werden. Das sollte jetzt für das BMAS Ansporn sein, meinem dürstenden Informationsbegehren Labsal zu gewähren:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
"Hoffen und Harren sind dem Gläubigen nothwendig, wenn er die Gnade erlangen will, die auf das Vertrauen gesetzt ist ..." (Klagelieder 3, 25)

Mit den besten Grüssen ins vereinte Berlin

9/25/2019

Dem Justitiariat des BMFSFJ sei hingewiesen, unter Beachtung von Gesetzen ist der propere Kanal zur Beantwortung das SG München, nicht das Verwaltungsgericht Berlin

Gabriele Frenz-Ferger
Referat Z12 - Justitiariat
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Az. VG 2 K 215.19

- per Email -

Guten Tag Frau Frenz-Ferger,

Ich erhielt am 18. Sept. 2019 Kunde vom Verwaltungsgericht Berlin, wonach das BMFSFJ nun anscheinend aufgewacht ist und zur Beantwortung meiner zichmaligen Anfragen
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
bis zum 15. Okt. 2019 eine kreative Schaffensfristverlängerung eingeräumt zu bekommen bittet. Das sei dem Ministerium unter der eher für frugale Elokution bekannten und mit opulentem Doktortitel drapierten Madame Ministerin Giffey gewährt, als doch
  • im August und September 2018 zwei Emailanfragen an Frau Henschen vom Staatsministerium für Kultur und Medien unbeantwortet blieben,
  • eine Twitter Anfrage @RegSprecher mangels meines bourgeoisen Standes keine Beachtung fand,
  • Email vom 06. Sept. 2018 vom Büro Chef vom Dienst des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung an BMFSFJ ebenso unbeantwortet blieb,
  • ein Schreiben des SG München vom 11.04.2019,“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”... und dies “Auf richterliche Anordnung” geschehen sei, wohl resonanzlos vergilbte. Nebenbei bemerkt bedeutet das, Abs. 1 des § 276 ZPO tritt in Kraft und das Verwaltungsgericht ist überhaupt nicht zuständig, sondern das SG München. Stichwort Litispendenz: Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. 
  • Am 18.09.2019 eine Email mit Frage an: “Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters, was sind die Kriterien der Bundesregierung für Sperrung auf Twitter?” bis dato des Schweigens Würdigung fand.
Darf ich unterstellen, dem BMFSFJ ist dieses Papier bekannt: Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18.

Kurzer Flashback zur Einordnung:

Nach der Zusendung meines PDFs an Madame Ministerin Giffey, u.a. mit Details über die charakterlich versiffte beamtete kriminelle (§ 187 StGB) Behörden-Ratte Jürgen Sonneck alias falschem Namen ‘C. Paucher’ von der neoliberalen Verbrecherbehörde Jobcenter München, wurde der Twitter Account @ErebusSagace innerhalb von 48 Stunden geblockt. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG unter pompösen Roten Divas von Karlsruhe.

Erlauben Sie mir abschliessend noch einmal darauf hinzuweisen, unter Beachtung von Gesetzen ist der propere Kanal zur Beantwortung das SG München.

Mit besten Grüssen

9/23/2019

Oh, das B-b-b-bMFSFJ fühlte sich erlaucht, zu schreiben. An das Verw-w-waltungsgericht in B-b-berlin. Frau D-d-doppelnamen Gabriele Frenz-Ferger. So delicious.

“Dear sweet clodhoppers, if you knew anything of sexual psychology you would know that nothing could give me keener pleasure than to be m-m-manhandled by you m-m-meaty boys. It would be an ecstasy of the very naughtiest kind. So if any of you wishes to be my partner in joy come and seize me. If, on the other hand, you simply wish to satisfy some obscure and less easily classified libido and see me bathe, come with me quietly, dear louts, to the fountain.”



Oh, das B-b-b-bMFSFJ fühlte sich erlaucht zu schreiben. An das Verw-w-waltungsgericht in B-b-berlin. Frau D-d-doppelnamen Gabriele Frenz-Ferger. So delicious.

M-m-madame bitten um Fristverlängerung für Stellungnahme wegen T-t-t-twitter Sperrung. Bis 15. Okt. 2019.

Ah, wie frivolös. Wie könnte ich Nein sagen.

"Of course those that have charm don't really need brains. Stefanie de Vincennes intoxicated me four years ago; but I was besotted with her, crawling with love like lice. My dear, I even used the same coloured varnish for my toe-nails."

9/18/2019

Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters, was sind die Kriterien der Bundesregierung für Sperrung auf Twitter?

cc Bayer. LSG München und SG München

Guten Tag Frau Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters,

Zwei Emails im August/September 2018 an Frau Henschen blieben unbeantwortet. Also nutze ich die Gelegenheit und versuche es erneut:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
Ich unterstelle dabei, Ihnen ist dieses Papier bekannt:

Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18

Ich frage, weil das BMFSFJ (in typisch deutscher Weise) auch nach einer E-Mail am 06. Sept. 2018 vom

Büro Chef vom Dienst
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstr. 84, 10117 Berlin

geschwiegen hat.

Nach der Zusendung meines PDF mit diesem Inhalt wurde der Twitter Account innerhalb von 48 Stunden geblockt. Falls Sie nach Lektüre etwas erstaunt sind, ja, es hat sich so zugetragen. Es gibt solch primitive, hinterhältige und dumme Beamten. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit. Laut dem Magazin 'Faktum' ist Deutschland Weltmeister beim Blocken von Twitter Accounts.

Ich bin wirklich nicht geneigt, einem Berliner Verwaltungsgericht eine Grundgebühr von 438 Euro zu zahlen, um Auskunft zu erstreiten. Noch weniger spüre ich irgendeine Neigung, Urkundenunterdrückung durch das SG München und das Bayer. LSG (dessen Litispendenz in dieser Sache belegend) finanziell zu entertainen.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG.

Nicht umhin kommen will ich, Ihnen für die Erinnerung an die Civilité allemande auf Sozialen Netzwerken zu danken.
"Sarkasmus und Ironie führen in virtuellen Gesprächen schnell zu Missverständnissen."
Menschen anderer Nationen könnten auf die verquere und Image schädigende Idee kommen, diese Deutschen hätten Humor. Comme c'est gênant.

Mit bestem Dank

9/17/2019

@BundesKultur What are the German government's general criteria for blocking on Twitter?


9/09/2019

SG München Regierungsrätin Hesral, mit Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Bundesministerien ist Litispendenz eingetreten

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Sept. 2019

Az. S 24 SV 15/19 - Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Frau Regierungsrätin Hesral,

Danke für Ihr Schreiben vom 04.09.2019 in Beantwortung meiner Anfrage an Herrn Fochler, seines Standes Reg. Inspektor und so mich dünkt also unter Ihnen, vom 17.08.2019. Darin trug ich mein Interesse vor, wie der Beantwortungsstand der besagten Bundesministerien dieses Land BRD ist, das ja von sich selbstbewusst behauptet, es gewähre das Recht auf freie Meinungsäusserung.

So ich in Ihrem Schreiben lese, dass diese “Angelegenheit bekanntermassen an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde”, muss ich betrübt feststellen, dies beleidigt nun doch un peu meine Intelligenz. Zur Rekapitulierung sei noch einmal festgehalten, das SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Darf ich Sie als Römisch-dekadenter, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer bekannt machen mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO. Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren und als Hartz 4ler unter allen Umständen die Fresse zu halten.

Es kann also kein Zweifel bestehen, das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig vor diesem Hintergrund.

9/02/2019

Verwaltungsgericht Berlin bietet bei Zurücknahme von Klage wg. Twitter Sperrung Sommerschlussverkaufspreis an

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

02. Sept. 2019

Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau Berichterstatterin Nipperdey,

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. Aug. 2019 und dem generösen Angebot, bei Zurücknahme meiner Klagen nur 1/3 der Gerichtsgebühren, also den Sommerschlussverkaufspreis, zahlen zu müssen.

Gleichwohl das Angebot verlockend erscheint, machte ich sogleich in typisch Römisch-dekadenter Hartz 4 Manier eine Opportunitätskosten Analyse. Dabei erschloss sich mir die Erkenntnis, die Beschlüsse sowohl des SG München als auch des Bayer. LSG stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er huldigte dabei dem Euphemismus ‘Schreiben’),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen.

In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie auf den kastengemäss niedrigen Intellekt von Vertretern der Hartz 4 Sedimentärgesellschaftsschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Bayer. LSG, Guenther Kolbe, höchstpersönlich involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen. Vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela auf niedrigstem Niveau. Dem ungeachtet, habe ich am heutigen Tag Strafanzeige eingereicht.

Es kann also kein Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist vor diesem Hintergrund.

Mit den besten Grüssen

Strafanzeige gegen Richter des SG München und des Bayer. LSG wg. Verstoss gg. § 276 ZPO und § 274 StGB

Guenther Kolbe (Präse Bayer. LSG)
© 2019, LandesPresseDienst

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

02. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Richterin Winklmaier am SG München, den Präsidenten des Bayer. LSG Kolbe sowie deren Richter/in Dr. Zieglmeier und Hohlen

wegen Verstosses gegen § 276 ZPO in Verbindung mit Urkundenunterdrückung § 274 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem der Anzeigende die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ unter dem promofünften und von Kehlkopfmuskelschwäche affliktierten Plump-Duddelchen Franziska Giffey blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck. Die Klagen des Anzeigenden wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B). Dem folgten Gerichtskosten Rechnungen in dem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, sondern eine Standesspezifische.

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, sondern huldigte dem Euphemismus),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen (Anlage). In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie ohnehin auf den kastengemäss niedrigen Intellekt der Römisch-dekadenten Hartz 4 Sedimentärschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (§ 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir, der renitenten, in der Sozialmatte fletzenden Schmeissfliege, Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Kungelgerichts Bayer. LSG, Guenther Kolbe,  involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen, vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela.

Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude, denn eine Gestationsperiode von vier Monaten sollte einem Ministerium genügen. Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen. Einmal mehr bestätigen Sozialgerichte, dass sie keine ordentlichen Gerichte sind, sondern ultimativ dem BMAS unterstehen.

8/27/2019

Sonderangebot Berlin: Nur € 438,- für Auskunftsbegehren nach Regierungskriterien zur Blockung auf Twitter

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

27. Aug. 2019

Az. VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau Vorsitzende Xalter,

Danke für die Rechnung über € 438,- zur Erlangung der Information von Bundesministerien
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 
Ich finde patriarchalisch-maskuline Bestätigung, dass Bundesministerien unter der Leitung eines Mannes deutlich schneller bearbeitet werden als Ministerien mit blonden, etwas fülligen Frauen und dubiosen akademischen Show Time Titeln. So schrieb mir die Richterin meines Auskunftsbegehrens an das BMFSFJ am 02. Aug. 2019 und Sie, als Justizbeauftragte zur Eluzidierung der Social-Media-Blockungs-Politik des BMAS erst am 06. Aug. 2019. Die erste Rechnung kam aber vom BMAS Fall.

Ich nehme nun Bezug auf die der Rechnung umseitig zu entnehmende “Unbefristete Erinnerung”, wobei ich eingestehen muss, überhaupt nicht zu verstehen ist, wie eine Erinnerung unbefristet sein kann. Trotz alledem gestatte ich mir hier nun Erinnerung einzulegen und begründe wie folgt.

Es ist mir nicht nachvollziehbar, wieso das Verwaltungsgericht Berlin mit meinem Auskunftsbegehren befasst ist, denn:

Herr Fochler vom SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, aber, mein Gott, dies sind neoliberale Zeiten),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”.

Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls angenommen hat und damit Rechtshängigkeit oder, um das Niveau ein wenig zu heben, Litispendenz erreicht wurde. Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude.

Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen.

Mit vorzüglichen Grüssen aus dem Land der Weltmeister! Beim Blocken von Twitter-Accounts.

8/25/2019

Herr Kolbe, ich muss diese Rechnungen als Schnorrerei des Bayer. Landessozialgerichts ansehen

Guten Tag Herr Kolbe,

Ich erhielt zwei Rechnungen je € 60,- aus der Provinz Bayern im Land DE, das keine freie Meinungsäusserung kennt und im Sperren auf Twitter VOR der Türkei liegt.

Es geht um meine Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ mit plump-Duddelchen Franziska Giffey. Wann immer ich sie sehe, kann ich mich nicht entscheiden, ob sie eine Erscheinung von Eva Braun oder Bund Deutscher Mädel ist.

Herr Kolbe, ich muss diese Rechnungen als Schnorrerei ansehen, denn Herr Fochler vom SG München schickte seiner Zeit meine Klagen - er nannte sie nonchalant "Schreiben" - an die genannten Ministerien. Damit hat sich das Sozialgericht München der Klagen angenommen.

Ich sehe Ihrer Stellungnahme entgegen. Ja ja, freie Meinungsäusserung is a bitch in einem Land mit brauner Tradition. Der hier auf Twitter hat es gut formuliert.

Beste Grüsse

8/17/2019

SG München, fanden BMAS und BMFSFJ nach 4 Monaten schon eine Antwort zur Frage ihrer Kriterien zu Blocken auf Twitter?

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc an Verwaltungsgericht Berlin in Sachen Az. VG 2 K 215.19

17. Aug. 2019

Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Herr Fochler,

Entschuldigen Sie bitte, wenn ich nochmals so unvermittelt in dieser BuMis/Twitter Blockierung reinschneie. Sie hatten mir servicefreundlich mit Schreiben (Sie benutzten nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, aber, mein Gott, dies sind neoliberale Zeiten) vom 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Ich glaube, Sie konvenieren mit meiner unmassgeblichen Einschätzung, dass vier Monate zur Beantwortung meiner essentiellen Frage
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 
für die Ministerien unter der Obhut der sozialistischen Minister Heil und der plump-attraktiven blonden Dame mit angenehm simpler Elokution DOKTOR (!) Giffey genügen müssten. Mit anderen Worten, können Sie mir frohe Kunde eines Eingangs in Form einer Epistel aus den jeweiligen Ministerien machen? Insbesondere, wo es hier doch auch um die sinistre Jobcenter Charakterleiche & Verbrecher Jürgen Sonneck geht.

Anders ausgedrückt, schaffte es die korrupte Bananen Republik DE dies zu revidieren: “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”.

Ich schmachte Ihrer Antwort mit kaum zu verhehlender Vorfreude.

8/12/2019

Verwaltungsgericht Berlin: Klageverfolgung wegen Twitter Blockierung durch BMFSFJ würde negativ beschieden und die Kosten ohne jeden Zweifel eingetrieben! Fuck off, shitter!

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

12. Aug. 2019

Az. VG 2 K 215.19

Guten Tag Richterin Nipperdey,

Danke für Ihr Schreiben vom 02. Aug. 2019, in dem Sie mich über die Verweisung des Kungelgerichts SG München (Az. S 24 SV 15/19) in Sachen ‘Brechung von Art. 5 GG durch BMFSFJ - Twitter Zensur’ an das Verwaltungsgericht Berlin informieren. Der Vollständigkeit halber erlauben Sie mir das Bild komplettierend noch anzufügen, dass das Bayer. LSG München meinen Verweis auf das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 B 52/06 SO - überhaupt nicht interessierte.

Dort heisst es: “Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.

Verständlicherweise wollte man sich nicht beschmutzen, wenn die perfiden und charakterlich völlig versifften Machenschaften des bayerischen Beamten Jürgen Sonneck dieser Klage zugrunde liegen, der in völliger Verblödetheit in München lebend doch tatsächlich eine verleumderische Strafanzeige per Email unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” an die Polizei - jetzt festhalten - in MÜNCHEN schickt. Ja, so scheissenblöd muss man erst einmal sein. Sie verzeihen bitte mein exzellentes Französisch.

Mitte 2018 wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch das BMFSFJ unmittelbar (!) geblockt, nachdem ich am 23. Juni 2018 einen Blog Post mit dem Titel “BMFSFJ, die "Initiative JUGEND STÄRKEN" wurde durch sinistre Jobcenter Charakterleiche Jürgen Sonneck exzellent implementiert. Kudos!” veröffentlicht hatte und diesen Post per Email an das BMFSFJ sowie Jobcenter München und Stadt München gesandt hatte.

Sie sprechen in Ihrem Schreiben die Akteneinsicht an. Das ist wohltuend, denn so etwas wird im Kangaroo Court München an der Nymphenburger Str. etc. nicht geboten; dort werden Behörden-Verbrecher gedeckt. Am 11.04.2019 teilte mir Reg. Inspektor Fochler des SG München mit, meine Schreiben (er benutzte nicht das Wort Klagen!!!) seien an das BMAS und BMFSFJ weitergeleitet worden. Nun denke ich, sollten vier Monate zur Beantwortung meiner Frage aus meiner Klage genügen und diese Frage lautete:

Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 

Ich würde Sie bitten, mir die Antwort des Ministeriums dieser verbal so attraktiv simplen sozialistischen Ministerin zuzusenden. Alles Digitale mögend und zusätzlich dem Umweltschutz cum Klimaschutz mit Fleisch und Blut verpflichtet, würde sich die Email anbieten. Das sind wir allein den Bäumen und Greta schuldig. Ich danke im Voraus.

Es würde dem Tenor Ihres geschätzten Schreibens nicht gerecht werden, liesse ich Ihre subtilen Ausführungen unerwähnt, in denen Sie mir unmissverständlich zu verstehen geben, eine weitere Klageverfolgung würde in einen negativen Beschluss des Gerichts münden und die Kosten ohne jeden Zweifel eingetrieben werden (siehe Hinweisblatt in Fettdruck).

So verwundert es nicht, “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker. Hinzu kam jüngst “'Germany is not an open society': Chinese artist Ai Weiwei on leaving Berlin”. Wie in seiner Geschichte und Tradition belegt, trugen und tragen deutsche Gerichte dazu bei.

Mit vorzüglichen Grüssen aus der Millionen-Dorf-Metropole der Provinz Bayern

6/26/2019

Kungelbude SG München möchte sich bei Twitter Blockierung durch BMAS etc nicht Finger verbrennen. Schliesslich gehört es ultimativ zum "unmittelbaren Geschäftsbereich" des BMAS

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

cc Kanzleramt, BMJV und BMAS

26. Juni 2019

Az. S 24 SV 12/19 (BMAS)
      S 24 SV 15/19 (BMFSFJ)

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit gemäss der §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 12. Juni 2019 mit den Az. S 24 SV 12/19 und S 24 SV 15/19. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 15.06.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

Der Bf. rügt die Entscheidung, nach der das Sozialgericht nicht zuständig sei für die Durchsetzung einer Akteneinsicht wegen Sperrung auf Twitter durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ, die offenkundig den Art. 5 GG für dispensabel halten für Hartz 4 Pack, basierend auf dem Informationsfreiheitsgesetzes IFG zur Erkenntniserlangung von, wie es in des Bfs. Klage wörtlich heisst:
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
Beide Ministerien blockierten den Bf. mehr oder minder unmittelbar bzw. das BMFSFJ innerhalb von 48 Stunden (!!!), nachdem er die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck (Verleumdung § 187 StGB unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” am 07. Mai 2015 per Email an die Polizei München!!! (1)) teils mehrfach informierte.

Begründung:

I. Das SG München verweist in seinem Beschluss auf Nichtzuständigkeit, da “keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG)” vorliegt. Diese Einschätzung ist verkürzt, denn § 51 Abs. 1 Satz 4a SGG besagt:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

4a in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Laut § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung:
(1) … es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - unter Randnummer 135 fest:
b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>).
So damit das Bundesverfassungsgericht auch die soziokulturelle Komponente in ein menschenwürdiges Leben mit einbezogen hat - und hier dürften selbst in der Provinz Bayern auch das Internet und Social Networks inkludiert sein - sind hiermit Grundgesetze tangiert.

II. In dem Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 und das allem Anschein nach diese Ministerien nicht interessiert, heisst es zu:
2. Blockieren von Nutzern
Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung in folgende Grundrechte ein:

  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge der Polizei nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge der Polizei nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)

III. Das SG München irrt in der Begründung seines Beschlusses wieder einmal gewaltig - basierend auf einem ihm typischen Confirmation Bias resultierend aus der Konstellation nach der im weiteren Sinne das BSG zum unmittelbaren Geschäftsbereich des BMAS gehört -, denn in einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO heisst es kondensiert:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
IV. Deutschland nimmt, basierend auf seiner braunen Tradition (siehe “Adorno und die Ursachen von Rechtsradikalismus”, eine Spitzenstellung in Sperrungen auf Twitter ein, die in internationalen Medien kommentiert wird. So z.B. der “Report: ‘Unprecedented Number of Twitter Accounts Banned’ in Germany,…’” vom 24. Januar 2018.

In der Drucksache 19/1802 19. Wahlperiode 23.04.2018 des Deutschen Bundestags sind nach einer Anfrage in der “Antwort der Bundesregierung” u.a. folgende respektive Zahlen angegeben für den Zeitraum 2013 bis 2018:
Blockierte Follower 2013 – März 2018
@BMAS_Bund
“Auf der Twitter-Plattform ist lediglich die Zahl aktuell blockierter Nutzer einsehbar. Eine Auswertung über den gefragten Zeitraum ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”
@BMFSFJ
“79 blockierte Accounts seit Juli 2016. Eine Auswertung über den vorherigen Zeitraum ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”
Über solche Auslassungen kann nur jemand den Kopf schütteln, der noch von der Illusion freier Meinungsäusserung in Deutschland behaftet ist.

Konkludierend noch eine Episode aus diesem seltsamen Land:

Es muss verblüffen, wenn fünf Nachrichtenableser des unerträglichen Fake News TV Senders WELT.nachrichten für Artikel 5 Grundgesetz werben (der angeblich Redefreiheit in Deutschland garantiert) oder es handelt sich um einen letzten - vergeblichen - Versuch der Deutschen, sich in Humor zu versuchen. Wird diese Werbekampagne vielleicht vom Bundesverfassungsgericht, aka Die Roten Divas von Karlsruhe, gesponsert? Denkbar ist auch nur eine Benachrichtigung über ein Software-Update. Wenn ja, ab welchem Betriebssystem läuft dann Artikel 5 GG und für welche gesellschaftliche Kasten?



1  Die Dummheit dieser Person Jürgen Sonneck ist hanebüchen. Statt seine Anzeige an irgendeine Polizeidienststelle in NRW, Bremen oder Ostdeutschland zu senden, sendet dieser Tölpel sie an seinen Heimatort. Man kann mit dem Jungen nicht mal ne Currywurst Bude überfallen. Das endet wie bei “Before the Devil Knows You're Dead”.