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9/30/2019

Strafanzeige gegen Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

28. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).

I. Die Sachlage

Nach jüngster Mitteilung der Staatsanwaltschaft, meine Strafanzeige von 31. Juli 2019 sei nicht (?) eingegangen, wiederhole ich diese nochmals. Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 durch das JC aufgefordert worden sei. Dies ist belegbar gelogen. Diese Urteilsbegründung geht allerdings bewusst an der Sache vorbei.

II. Begründung

Ich habe nun in meiner Zeit in dieser Provinz Bayern diverse Richter und Staatsanwälte kennengelernt. Zuvörderst fielen sie mir auf durch nicht übermässig elastische Intelligenz, die aber wettgemacht wurde durch Bauernschläue und Verschlagenheit.

Genau unter Anwendung dieses berufstypischen instinktiven Pragmatismus’ “vergass” Richter Ehegartner von einem Sozialgericht - es sei hier eingeschoben, SGs sind keine ordentlichen Gerichte; sie unterstehen ultimativ in Form des BSG dem BMAS - völlig, einen Brief des JC vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”.

Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 2) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017.

Die im Januar 2016 eingereichten Erklärungen informierten das JC von der Ferienjobtätigkeit und diese lag auch unterhalb der Zuverdienstgrenze. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16 Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht ...”, 
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt mit einem Auszug eines BSG Beschlusses erklärte, der an Nonsens und Unlogik schwer zu überbieten ist:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben.

Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16. Ebenso heisst es in einem Handbuch der Bundesagentur für Arbeit ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ unter 3.4.1. Form des Widerspruchs: “Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt”. Diese Aufforderung ist nie ergangen.

Darüber hinaus “vergass” dieser “Richter” auch zu prüfen, ob überhaupt seitens des JC eine Übertragungsentscheidung zur ultimativen Pfändung vorlag.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Es muss also festgestellt werden, um seine Kungelei mit dem JC zu kaschieren, griff dieser “Richter” zu dem Mittel der strafbewehrten Urkundenunterdrückung. Damit trug er dazu bei, meine “Migranten” (ach, sind diese Deutschen mit ihrer Diktion zum Kotzen) Tochter um Geld zu betrügen.

9/20/2019

SG München Präsidentin Mente, warum legt "Richter" Ehegartner Wert auf den Beleg, dass es so viel Bullshit gibt.

SG München Präsidentin Mente,

"Eines der hervorstechendsten Merkmale unserer Kultur ist, dass es so viel Bullshit gibt. Jeder weiß das. Jeder von uns steuert seinen Anteil bei."

So beginnt das Paper 'On Bullshit' von Harry G. Frankfurt, Prof. emeritus der Princeton University. Offenbar fühlte sich dieser "Richter" Ehegartner irgendwie berufen, noch seinen Senf dazu zu geben.

Hier ist "Richter" Ehegartner live and unplugged ontologisch über die Unwägbarkeiten der digitalen Welt dröselnd:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Das ist ne Menge Holz und ne Menge Bullshit in einem Satz. Zur Einordnung, er will damit der professionellen Tugend, Echtheit und vor allen Dingen Garantie des Ausdruckens eines PDFs mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) das Wort reden. Das geht in die Hose.
  • Wie ergibt sich aus einem mit QES versehenen Dokument die Urheberschaft und der Wille der eigentlich angenommenen Person, wenn der Account gehackt wurde?
  • Wie ergibt sich der Zweifel, eine Email sei nicht mit dem "Willen" der eigentlich angenommenen Person in den Verkehr gebracht worden? Alkohol z.B. oder Blow. Das kann aber auch bei einem Dokument mit QES vorliegen.
  • Wie ergibt sich die Gewissheit, ein Dokument mit QES sei vom Beklagten ausgedruckt worden, aber eine Email nicht???
Diese letzte Frage vor dem Hintergrund dieses Artikels?

Schlussendlich die Frage angesichts der nassforschen Feststellung,
"... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"
wer übernimmt die Kosten für diesen Service QES?

"Richter" Ehegartner erinnert an 'Brideshead Revisited' und Charles Ryder:
'You manage to reduce what seem quite sensible propositions to stark nonsense.’
(1) "eIDAS does not explicitly address the evidentiary value of qualified electronic certificates, but it states that qualified electronic seals should enjoy the presumption of the integrity of the data and of the correctness of the origin of that data to which the seal is linked"

9/16/2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Ich hatte per Email vom 09. Aug. 2019 das Jobcenter München um Kostenübernahme für elektronisch signierte Dokumenten Pläne wie DocuSign gebeten. DocuSign  bietet dies zu € 276,- pro Jahr. Gleichzeitig verwies ich auf das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts. Dies wurde in der Inkarnationsform der Anonymität mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit Verweis auf die §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.

Mit Widerspruch per Email am 16. Aug. 2019 bemängelte ich, dies sei keine Begründung, denn § 20 SGB II behandelt die Sicherung des Lebensunterhalts in einer zivilisierten Gesellschaft:
"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Der Paragraph behandelt nicht die "Bedürfnisse des täglichen Lebens" im Umfeld einer staatlichen Verbrecher-Behörde unter GFschaft von bandenmässigen Betrügern und einem völlig verblödeten Behörden-Halunken namens Jürgen Sonneck unter falschem Namen 'C. Paucher’  im Nazi-Stil operierend. In einem solchen Verbrecher Szenario fallen besondere Aufwendungen an. Dazu zählen hier anscheinend die Kosten für elektronische Signatur. Ich verwies auf das Urteil 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts.

Gleichzeitig zitierte ich aus mittlerweile mehreren Gerichtsbescheiden des SG München, in denen es unter geflissentlicher Missachtung anders lautender Urteile heisst:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"
Ebenso gab ich zu bedenken - und ich zitierte diesen ontologischen Passus des SG München wörtlich, gleichwohl mir dies eher als Mumpsismus erscheint:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, niemand weiss, wer wer ist oder ob er/sie es ist. Ob willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt wurde und die marternde Ungewissheit, ob nach dem Ausdruck einer Email diese auch wirklich ausgedruckt wurde. Wie bei dieser seltsamen Logik das SG München die Sicherheit unterstellt, ein Dokument MIT qualifizierter elektronischer Signatur sei auch wirklich gelesen worden, kann nur dieses seltsame Gericht beantworten!

Ich zeigte mich auch offen für eine günstigere Alternative, bat jedoch um Kenntnisnahme, dass das unsägliche deutsche Konstrukt De-Mail ein gravierendes rechtliches Problem hat: German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR.

Mein Widerspruch blieb unbeantwortet. Ich muss also auf Kostenübernahme bestehen, da anderenfalls u.a. ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts vorliegen würde bei den in den Gerichtsbescheiden dargelegten seltsamen Formerfordernissen.

7/02/2019

Sozialgericht München serviert nun die "qualifizierte elektronische Signatur" Kool-Aid

Auszug aus Fax an das Sozialgericht München:

I. Zu elektronischer Kommunikation im logischen Kontext

Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf den BSG Beschluss B 1 KR 19/16 S. Die Kommunikation per Email mit einer qualifizierten elektronischen Signatur setzt voraus, dass die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a VwVfG eröffnet hat. Dies ist hier nicht gegeben und dies muss dem Gericht bekannt sein !

a) Wenn § 36a SGB I Abs. 2 zutrifft, dann hätten schon meine sämtlichen Anträge auf Wiederbewilligung mit angefügten Kontoauszügen in PDF Form nicht bearbeitet werden dürfen, denn sie waren nicht “mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen”. Schon überhaupt nicht hätte das JC München meine Eingaben per Email bearbeiten dürfen, geschweige denn überhaupt darauf basierend Zahlungen zu leisten, “selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend ergibt”, um den von Ihnen angeführten BSG Beschluss zu zitieren.
b) Wenn meine Widersprüche/Kommunikationen nicht den erforderlichen Ansprüchen an eine “qualifizierte elektronische Signatur” genügten, dann wäre doch laut § 36a Abs. 3 SGB I das JC München angehalten gewesen, Mitteilung zu machen:
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

c) Die Website des JC München enthält keinen Hinweis, dass es über EGVP o.ä. kommuniziere. Ebenso enthalten sich Widerspruchsbelehrungen, so denn welche beigelegt sind, dieses Hinweises.
d) Der Verweis des Gerichts auf den Beschluss des BSG vom 22. Feb. 2017 - B 1 KR 19/16 S - bezieht sich auf eine elektronische Eingabe an ein Gericht, nicht an eine kriminell operierende Behörde zur Vergabe von Billig-Lohn Jobs.
e) Darf ich das Gericht auch en passant auf § 357 Abs. 1 Satz 1 AO hinweisen.
f) E-Government-Gesetz § 1 EGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) stellt in Absatz 5 Satz 3 fest:
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Grundsätzliche Empfehlung an diese Provinz Bayern wäre von meiner Seite ein Verweis auf z.B.

‘Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 28.6.2019 - Rechtsbehelfsbelehrung bei elektronischer Widerspruchs- oder Klageerhebung Runderlass des Ministeriums des Innern - 14 -36 05.07’.