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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
09. Sept. 2019
Az. S 24 SV 15/19 - Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ
Frau Regierungsrätin Hesral,
Danke für Ihr Schreiben vom 04.09.2019 in Beantwortung meiner Anfrage an Herrn Fochler, seines Standes Reg. Inspektor und so mich dünkt also unter Ihnen, vom 17.08.2019. Darin trug ich mein Interesse vor, wie der Beantwortungsstand der besagten Bundesministerien dieses Land BRD ist, das ja von sich selbstbewusst behauptet, es gewähre das Recht auf freie Meinungsäusserung.
So ich in Ihrem Schreiben lese, dass diese “Angelegenheit bekanntermassen an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde”, muss ich betrübt feststellen, dies beleidigt nun doch un peu meine Intelligenz. Zur Rekapitulierung sei noch einmal festgehalten, das SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”.Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.
Darf ich Sie als Römisch-dekadenter, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer bekannt machen mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO. Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori.
Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren und als Hartz 4ler unter allen Umständen die Fresse zu halten.
Es kann also kein Zweifel bestehen, das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig vor diesem Hintergrund.
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