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11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

10/04/2019

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama, Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama,

Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung. Details siehe unten und erwarte diese in der Inbox bis Donnerstag 10. Oktober 2019. Wir versenden doch keine Briefe mehr, selbst wenn dies das Plunsenland ist.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).

Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Im verhandelten Fall war dem nicht so. Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide des Inkasso- Services waren daher nichtig. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“

An die bandenmässigen Betrüger Farrenkopf, Nowack, Ehrhardt und Strama,

Ich erwarte die Rückzahlung der Beträge € 154,- und € 285,39 (Summe € 439,39) bis zum 11. Okt. 2019.

Diese Forderung basiert auf dem Schreiben vom 14. April 2016, in dem gelogen wurde, dass auf die Anhörung vom 10. Dezember 2015 nicht geantwortet wurde. Die rassistische Betrüger-Behörde Jobcenter München erhielt in belegbaren Emails vom 14. und 18. Januar 2016 Auskunft, dass es sich um Einnahmen aus dem Ferienverdienst meiner tibetischen Tochter handelt.

Das Statement auf Seite 1 des JC Schreibens, es sei "nach Aktenlage entschieden" worden, ist Beweis der Urkundenunterdrückung. Diese ist strafbewehrt nach § 274 StBG.

9/22/2019

Strafanzeige wegen Betrugs gegen Jobcenter München Mitarbeiterin Silke Strama und Leiterin Sabine Nowack

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

22. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Mitarbeiterin Frau Silke Strama und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB).

I. Die Sachlage

Die Hartz 4 Regelsätze wurden ab 1. Januar 2019 für München angepasst.

Das Bundeskabinett hat am 19. September 2018 die Erhöhung der bundeseinheitlichen Regelsätze zum 1. Januar 2019 beschlossen. Analog dieser Erhöhung werden auch in der Landeshauptstadt München die Regelsätze angehoben. … Aus diesem Grund hat der Stadtrat am 27. November 2018 die Erhöhung der Regelsätze wie folgt beschlossen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
  • Haushaltsvorstand beziehungsweise Alleinstehende, Alleinerziehende: 445 Euro.
II. Begründung

Mit Email vom 29. Juli 2019 machte ich die JC Sachbearbeiterin Strama auf diese Neuregelung “aufmerksam” und bat um Nachzahlung ab Jan. 2019. Dies wurde mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit einer Begründung, die völlig an der Sache vorbei ging, als sie von “Mehrbedarf in unabweisbaren … Härtefällen” sprach und dann zur völligen Verblüffung Berechnungen aus dem Jahr 2018 (!!) heranzog.

Mein Widerspruch vom 15.08.2019 blieb unbeantwortet. Wie die Stadt München auf ihrer Website veröffentlichte, wurden die Hartz 4 Regelsätze ab 1. Januar 2019 angepasst entsprechend des höheren Kaufkraftindexes.

Damit liegt JC-typischer Betrug vor!

NBB, dies ist die gleiche Behörde, aus der der beamtete Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ stammt, der in seinem völlig hirnamputierten Unterfangen vom 07. Mai 2015 von Münchner Polizei, Kangaroo Court München bis hinauf zu den Euro Clowns des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ECHR in Single-Judge decision über die Westerdiek German Connection Section V gedeckt wurde. Es ist auch die Verbrecher-Behörde, die Urkunden unterdrückt, um Feriengeld von Migranten stehlen zu lassen. Das sollte nicht verwundern, DE ist ein Rassisten-Land.

Ich darf anfügen, bei einem weiteren 152er StPO mich an das Bundesjustizministerium zu wenden.

7/08/2018

Anhörungsrüge gegen Bayer. Kungel Landessozialgericht nach Hinweis von Bundesverfassungsgericht

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2018

Betreff: L 15 AS 431/18 B ER und L 7 AS 222/18 B ER

In den Rechtsstreiten wird hiermit gegen den Beschluss vom 25. Mai 2018 –Az. L 15 AS 431/18 B ER als auch gegen den Beschluss vom 05. April 2018 - Az. L 7 AS 222/18 B ER

Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG erhoben.

Anlässlich meiner Verfassungsbeschwerde zu dem Beschluss vom 25. Mai 2018 teilte das Bundesverfassungsgericht mir mit Schreiben vom 22.06.2018 (Az. AR 4179/18) und eingegangen am 29.06.2018 mit, nicht den zulässigen Rechtsweg (siehe z.B. Beschluss vom 04. April 2002 - 1 BvR 60/02, Rz. 9) ausgeschöpft zu haben und verwies mich (der Rügende im folgenden) freundlicherweise auf den § 178a SGG. Dieser Rechtsmittelhinweis fehlte den Beschlüssen des LSG. Seltsamerweise war dem Beschluss des SG München mit Az. S 42 AS 860/18 ER ein solcher angehängt. Stattdessen schloss der Beschluss des LSG mit der Feststellung, er sei gemäss § 177 SGG unanfechtbar.

Der Rügende kann sich des Eindrucks seiner bewussten Irreführung durch das Gericht nicht erwehren und dies auch zu seinem finanziellen Nachteil, als Verfassungsbeschwerden Geld kosten.

Laut § 66 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig...

Damit ist die Rüge statthaft, weil das angegriffene Urteil unanfechtbar und deshalb mit Verkündung rechtskräftig ist (§ 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO). Die zulässige Anhörungsrüge ist auch begründet, weil das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und dies konsekutiv.

I.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407 – Hervorhebungen im Original).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42

darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Selbstverständlich ist das Gericht nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung kundzutun, und es muss auch kein Rechtsgespräch führen. Erst recht schützt Art 103 Abs 1 GG nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 -unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33). Art. 103 Abs. 1 GG setzt aber voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen
„auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann […]. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte“ (BVerfGE 86, 133/144f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 2314/12 –, Rn. 20, juris).
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet deshalb den Gerichten auch, nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

II.

Für das sozialgerichtliche Verfahren normiert dementsprechend § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dazu konkretisieren (ua) die gemäß §§ 165, 153 Abs, 1 SGG anwendbaren Regelungen des § 112 SGG (Gang der mündlichen Verhandlung) sowie § 121 SGG (Schließung der mündlichen Verhandlung) im einzelnen (ua) Hinweis- und Erörterungspflichten. Dabei trifft den Vorsitzenden insbesondere die Pflicht, das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. §§ 202 SGG, 139 ZPO); die Schließung der mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 121 SGG eine „genügende Erörterung der Streitsache“ voraus. Vor allem darf gemäß § 128 Abs. 2 SGG das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ein Verstoß gegen § 128 SGG liegt auch dann vor, wenn das Gericht vorgetragene Urteile und Argumente völlig übergeht. Ein graviernder Verstoss gegen § 128 Abs. 2 SGG liegt dann vor, wenn dem Rügenden wie im Schreiben vom 23.03.2018 und zugestellt am 28.03.2018 eine Frist zur "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" gewährt wird und dies aufgrund der Feiertage einer Frist von 24 Stunden (!) gleichkommt.

III.

Im Sinne der vorangestellten Grundsätze hat das Gericht seine beiden Beschlüsse durchgängig und einseitig auf den § 144 Abs. 1 SGG abgestellt.
(1) 1Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro ...
Das Gericht weiss um die Vielzahl der laufenden Klagen des Rügenden gegen Vertreter des Jobcenter München und der Agentur für Arbeit München und insbesondere die charakterlich völlig verrottete Person des ehemaligen stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck. Der auffallende Umstand, dass das Gericht nicht § 144 Abs. 2 SGG folgte, lässt auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen, denn Absatz 2 besagt
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die mit dem vorliegenden Beschluss (und Beschlüssen zuvor) dem Rügenden bewusst genommen werden sollen.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Rügenden unverständlich, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L unberücksichtigt blieb (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html).

Ebenso blieb sein monierter Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG völlig unerwähnt durch das Gericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2018. 

Wenn eine durch das JC bewusst provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Rügenden dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewährte Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC an, würde zu einer Verhaftung des Rügenden führen. Dem JC ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Rügende wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich bislang völlig desinteressiert! Dazu sandte der Rügende in diesen Angelegenheiten Ende Mai 2018 drei Entschädigungsklagen an das SG München. All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Eine Anrechnung dieser Einzahlungen zum Zwecke der Begleichung der Geldstrafen (plus Internet-Anschluss und Strom) als Einkommen zu werten und damit implizit eine Nichtzahlung nahezulegen, stellen in der Einschätzung des Rügenden ausserdem einen Verstoss gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG dar.

In seinem Kammerbeschluss vom 12.05.2005,1 BvR 569/05 Orientierungssatz stellt das Bundesverfassungsgericht u.a. fest:
• Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".
Völlig unverständlich ist die fehlende Befassung des Gerichts mit dem vom SG München gänzlich unpassenden Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht. Das Gericht scheint das Urteil nicht gelesen zu haben und liess sich stattdessen in den Bann der 'Sphärentheorie' ziehen. Das Gericht täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Der Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend, so man sich der Lektüre befleissigt. So heisst es ebenda:
[23] Beweismaßstab ist im sozialgerichtlichen Verfahren insoweit grundsätzlich der Vollbeweis. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus (vgl BSG SozR 3—3900 § 15 Nr 4). 
Der Rügende hat klar den Beweis der Herkunft der Einzahlungen angetreten und er kann sich auch des Eindrucks nicht erwehren, die Existenz eines Fundraisers ist dem Gericht nicht genehm. Das BSG führt weiter zu einem eventuellem "non liquet" aus:
[24] Selbst wenn indes mit der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht von einem "non liquet" ausgegangen würde, ergäbe sich hieraus keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Im Rahmen der Rücknahme einer Leistungsbewilligung obliegt grundsätzlich der Beklagten die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Rücknahmevoraussetzungen, hier mithin für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung, konkret für das Fehlen der Bedürftigkeit als Voraussetzung des Alhi-Anspruchs (vgl zur Beweislast bei Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 8. 9. 2010, B 11 AL 4/09 R). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. 
Unterschlagen hat das Gericht auch den Hinweis des BSG in Rz. 15, der den Freibetrag anspricht (Hervorhebung durch Rügenden):
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Gericht hatte schon im Beschluss L 7 AS 531/17 B ER eine auffällige Parteilichkeit mit dem Jobcenter gezeigt, als es die Pflicht zur Namensnennung verneinte. Der § 33 Abs. 3 SGB X besagt das Gegenteil und wie soll der Leistungsberechtigte ansonsten ggf. eine Voreingenommenheit oder Befangenheit im Sinne von § 17 SGB X im Verwaltungshandeln feststellen? Darüber hinaus hätte das Gericht auch die Rz. 20 und 25 des vom Rügenden angeführten Urteils des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2007 lesen können, statt es zu seiner Widerlegung zu nutzen.

Wie wichtig Namen von Behördenmitarbeitern sind, zeigt die jüngste Ablehnung der Strafverfolgung von insgesamt acht Personen, darunter Jürgen Sonneck, Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Silke Strama und Preukschat mit Schreiben des OLG München vom 28.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

IV.

Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Von Entscheidungserheblichkeit ist bereits dann auszugehen, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, also nicht auszuschliessen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Leitherer, in MeyerLadewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 178a Rd. 5b).

Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf diesen Gehörsverstössen. Sämtliche Gehörsverstösse können, wie hier umfassend gezeigt wurde, nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Konstruktion der Beschlüsse wie ein Kartenhaus zusammenfielen.

Nach allem beantragt der Rügende,
die Revision gemäss § 178a Abs. 5 SGG fortzuführen und unverzüglich wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

5/27/2018

Es stünde dem SG München gut an, das BSG Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

24. Mai 2018

Ich reiche hiermit wiederum Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein

wegen Verstosses gegen

Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.

Begründung:

Ich sandte per Email am 14. Mai 2018 meinen Widerspruch vom 11. Mai 2018 gegen den Bescheid vom 07.05. 2018 als Pdf an die Frauen Strama,  Farrenkopf und Nowack (Anlage).

Zuvor eine szenarische Einordnung: Es handelt sich hier also um die staatliche, versiffte Verbrecherhöhle Jobcenter München, bei der ein C. Paucher im Mai 2015 eine sechs Monate vorher geplante Email-Anzeige gegen mich an die Polizei sandte.

Ein C. Paucher existiert laut Polizei nicht in Bayern (siehe Polizeibericht BY 8644-001083-15 / 3, Kriminalfachdezernat 4)! Dass die bis Juni/Juli 2015 operierende GFin, das ledige Fräulein und Erpresserin Martina Musati (jetzt in der Ag. f. Arbeit Stuttgart) davon nichts wusste, würde die Phantasie überbeanspruchen.

Dieser Behörden-Halunke C. Paucher wurde von der Polizei sowie den Münchner Gerichten AG München  (Richterinnen Birkhofer-Hoffmann und Pabst) sowie dem LG München I unter Richterin Baßler gedeckt. Dies trotz Kenntnis der IP-Adresse, meiner eingesandten Auflistung der auffälligen Indizien sowie der expliziten Forderung der Vorladung von Jürgen Sonneck, dem damaligen stellv. GF dieser Sozial-Verbrecher-Behörde Jobcenter. Alle Gerichte, inklusive das Sozialgericht München verweigerten bzw. verweigern Strafverfolgung in mehreren Fällen!

I. In meinem Widerspruch vom 11. Mai 2018 monierte ich den für eine Verbrecher-Behörde typischen anonymen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2018 als FALSCH! Der Bescheid ist eine simple Kopie des Bescheides vom 05.04.2018

Meine aggregierten Einzahlungen betrugen € 520,- für die Monate Nov 2017 - April 2018. Der anonyme Schreiber des Bescheides entdeckt € 143,33 Einnahmen pro Monat, also aggregiert € 859,98 (die Kontoauszüge liegen dem JC vor).

Ich forderte das JC auf, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und entsprechende Nachzahlungen bis zum 18. Mai 2018 zu leisten. In Parenthese sei angemerkt, dass meine Klage gegen Farrenkopf/Nowack/Strama wegen Bandenmässigen Betrugs vom 12. Mai 2018 ebenso vom SG München abgewiesen wurde mit dem unterhaltsamen Verweis, sich an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft München zu wenden. Welch Zynismus, wo das LG München sich vor ein paar Wochen für nicht zuständig erklärte. Ich zog zwischenzeitlich die Züchtung von Mangos am Pasinger Bahndamm Nordseite vor. Eine weitere Klage wird beim SG München eingehen!

II. Begründet wurde mein Widerspruch weiters mit Hinweis auf das juristische Prinzip 'ne bis in idem' und damit dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“."
Dies ist in meinem Fall also anzunehmen.

Wenn eine durch das JC München BEWUSST provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligungen der Hartz 4 Unterstützung den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus dem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch das vom JC  angenommene Einkommen und dem daraus  resultierenden Abschlag des SG München eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

III. Das JC unterliess auch jede Würdigung, ebenso wie vorab schon das SG München und das Bayerische Landessozialgericht, des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Es ist nur zu nachvollziehbar, dass dieser Behörde Jobcenter der Fundraiser ein Dorn im Auge ist und alles getan werden muss, um dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein Gericht gemäss Art. 103 Abs. 1 GG mit allen verbrecherischen Mitteln entgegen zu wirken. Seitdem sind auch alle JC Schreiben anonym, um potentielle Verbrecher zu decken.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider.

IV. In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.

Ich darf mich anschicken, das Niveau ein wenig zu elevieren und so sei ein kurzer Abstecher zuvor in die Fallacy of Mood Affiliation mit Professor Tyler Cowen aus den USA gestattet. Vielleicht missverstehe ich auch das Gericht und es insinuiert eine Straussianische Leseweise. Jedenfalls folgt hier Tyler Cowen:
"It seems to me that people are first choosing a mood or attitude, and then finding the disparate views which match to that mood and, to themselves, justifying those views by the mood. I call this the “fallacy of mood affiliation,” and it is one of the most underreported fallacies in human reasoning."
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

Mit besten Grüssen

11/15/2017

Was spricht bei der sozial-faschistischen Behörde Jobcenter München dagegen, noch eine Online Strafanzeige an die Polizei unter falschem Namen zu senden?!

Frau Strama, Anette Farrenkopf,

Sie fragten im Brief vom 08.11.2017 nach der Herkunft der Einzahlungen, als das sozial-faschistische Jobcenter München die Zahlungen einstellte und dann nach meiner Beschwerde wieder aufnahm? Wohl denn meine Damen, daran soll es doch nicht gebrechen.

So gestatte ich mir nun aus meiner jüngsten Verfassungsbeschwerde von den Seiten 6 und 7 direkt einem Exzerpt Pixelform zu geben:
"Dem SG München ist seid dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02. Juli 2017 an Herrn Paula bekannt, dass seine Tochter und er einen Fundraiser in 2015 bei einer Organisation in den USA gestartet hatten unter der URL <http://meinjobcenter.blogspot.com/2015/12/fundraiser-fur-klage-gegen-jobcenter.html> (Anlage 10). Dort heisst es:
3. Dezember 2015
Fundraiser für Klage gegen Jobcenter München
Wir freuen uns, auf den Service eines demokratischen Landes zurückgreifen zu können. Eines Landes, das die freie Meinungsäusserung in seiner Verfassung eisern verankert hat und nicht wie in Deutschland als Feigenblatt trägt.
Seit heute, 3. Dezember, ist unsere Kampagne 'Harassed by German government agency' online bei Funded Justice aus den USA.
Wir sind zutiefst dankbar. Bedauerlich, dass es so etwas in Deutschland nicht gibt.
Unterstützen Sie uns in unserem Kampf für freie Meinungsäusserung und gegen Knebelung und finanzielle Ruinierung durch eine deutsche Behörde zur Garantie der Armut, dem Jobcenter.
Unterstützen Sie uns, einen verlässlichen und engagierten Anwalt zu finden, um gegen  Schikanen, Nötigung, fortgesetzte Computerbeschlagnahmen, rassistische Diskriminierung sowie der Verweigerung der freien Meinungsäusserung  durch das Jobcenter München, sowie einer Münchner Justiz, von der wir uns nur in Abscheu abwenden können, vorgehen zu können.
Danke & Namaskar
Meine Tochter & ich
Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Schade also, dass die intendierte Verhaftung meiner Person nicht klappte. Sie sollten als Mitglieder der bandenmässigen Betrügerfirma den Elan nicht ruhen lassen.

Will sagen, was spricht eigentlich bei der sozial-faschistischen Behörde Jobcenter dagegen, noch eine Online Strafanzeige an die Polizei unter falschem Namen zu senden?!

Schade doch, dass die erste so in den Arsch ging.

9/21/2017

Klage gegen Betrüger Anette Farrenkopf & Sabine Nowack Jobcenter München. Einbehalt Ferienverdienst von Tochter

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

20. Sept. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erstatte hiermit Klage gegen

  • Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
  • Sabine Nowack (GFin Pasing) - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
  • Frau Preukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
  • Frau Erhardt - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
  • Frau Strama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Betrugs, insbesondere bandenmässigen Betrugs gemäss § 263 STGB Abs. 1; 2; 3 1.; 3 3.; 3 4. und Abs. 5.

I. Begründung

Meine Tochter besuchte eine Fachoberschule in München. Ein Schuljahr umfasst nach allgemein geteilten und auch empirisch belegten Einschätzungen sowohl gewisse Lehrzeiten als auch intermittierend Ferien. Besonders beliebt sind die Sommerferien für einen Ferienjob. Die Sommerferien 2015 nutzte meine Tochter zum Jobben und verdiente in dieser Zeit € 766,-.

Im Dezember 2015 (Anlage 1) erhielten meine Tochter und ich ein Schreiben wegen angeblicher Überzahlung. Nachfolgend drangsalierte uns o.g. Personal des Jobcenter München sowie die Agentur für Arbeit mit anonymen Anschreiben mit Fristsetzungen und Nachforderungen/Pfändung von insgesamt € 439,39. Dies trotz eingelegter Wiedersprüche, die unbeantwortet blieben.

II. Der Vorgang

Als Beleg angeführt wurde der Nebenjob-Verdienst meiner Tochter im Monat August 2015 und die Nachforderung von € 439,39 juristisch untermauert durch Bezug auf die §§ 9 und 11 SGB II. Nun gilt gemeinhin der Monat August als ein Monat, in den die Sommerferien fallen. Ein Job in dieses Zeitfenster fallend, könnte ohne erstaunte Blicke zu riskieren, als ein Ferienjob interpretiert werden.

Der § 1 ALG II-V  erläutert wie folgt:
(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
Die folgende Information findet sich unter der URL https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/aktuell-beleuchtet/hartz-iv-und-ferienjobs
Generell gilt für alle ALG-II-Bezieher, also auch für Schüler: Einkünfte in Höhe von 100 Euro pro Monat sind - ganz unabhängig von der Ferien-Regelung - anrechnungsfrei. Schüler, die beispielsweise monatlich 100 Euro durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen diesen Betrag behalten - soweit sie keine weiteren Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben. 100 Euro pro Monat dürfen sie auch (weiterhin) während der Schulferien verdienen, ohne dass der Job damit gleich als Ferienjob gilt und damit den 1.200-Euro-Freibetrag verbraucht.
Praktisch bedeutet das: Ein Schüler aus einer Hartz-IV-Familie darf elf Monate lang je 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen und zusätzlich noch einmal 1.200 Euro in einem vierwöchigen Job in den Sommerferien. Geregelt ist dies in Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung. Schüler, die ihre Neben- und Ferienjobs so organisieren, dürfen also insgesamt 2.300 Euro behalten. 
Nun liegt der Betrag von € 766,- deutlich unter diesem Limit von € 1.200,-, wie er in § 1 ALG II-V Abs. 4 angegeben ist.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 erhielt ich vom Hauptzollamt Rosenheim eine weitere Vollstreckungsankündigung, die mittlerweile in einen Pfändungsbescheid mutiert ist. Diesmal über € 154,- mit Ursprungsbescheid der erlassenden Behörde das Jobcenter München. Diese folgt der Vollstreckungsankündigung vom 14. Feb. 2017 über € 290,39 mit Ursprungsbescheid der erlassenden Behörde das Jobcenter München. Beide Forderungen beziehen sich auf den Ursprungsbescheid vom 14. April 2016.

In diesem Zeitfenster vom 14. April 2016 bis zu den Vollstreckungsankündigungen 14. Feb. 2017 und 27. Juli 2017 wurden von mir folgende Widersprüche bzw. Strafanzeigen eingereicht:

  • 21. April 2016 an das JC M (1)
  • 24. April 2016 an das JC M gg. Bescheid vom 14. April 2016
  • 09. Juni 2016 an AA Inkasso gg. Bescheid v. 27. Mai 2016
  • 17. Sept. 2016 Strafanzeige gg. vier Mitarbeiter des JC M bei StA München
  • 15. Sept. 2016 Eingabe beim SG München
  • 11. Jan. 2017 Schreiben F-J Weise, Chef der BA, Sorge zu tragen, dass die Nötigungsschreiben eingestellt werden und dem rechtsstaatlichen Weg gefolgt wird. Keine Antwort von dieser Person, die schon eine Aufforderung, zu Erpresserschreiben über € 10.000,- der Verbrecher Musati und Jäger sich zu äussern, die Maulsperre bekam.
  • 21. Jan. 2017 Strafanzeige gg. F-J Weise, Chef der BA, bei StA Nürnberg
  • 12. Feb. 2017 Widerspruch gg. Ablehnung d. Strafanzeige (blieb von StA Nürnberg bayerntypisch unbeantwortet)

Es kann kein Zweifel an der Kenntnis des Paragraphen § 1 ALG II-V bei den o.g. Personen bestehen. Vielmehr baute das perfide Gelüst nach Betrug zum eigenen Nutzen (siehe u.a. Der Spiegel Artikel 'Mit allen Mitteln') und primitive Rache auf die unterstellte Unkenntnis der Angeschriebenen und unterstreicht einmal mehr die niederen Beweggründe, die Geschäftsgrundlage dieser reichsweit operierenden Firma der Sozialunterdrückung und Diskriminierung ist.

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden durch diese Behörde betrogen werden.

Ob der Nichtbeachtungen von juristischen Widersprüchen muss unterstellt werden, dass für die dem BMAS unterstellten Behörden Agentur für Arbeit und Jobcenter das Ius Himmler gilt.

Selbstverständlich ist die Pfändungsverfügung von nunmehr € 182,76 vom 04. Sept. 2017 ein weiteres Mittel dieser Sozialverbrecherbehörde Jobcenter, mich meines Grundrechts gemäss Artikel 19 Absatz 4 GG zu beschneiden und selbstverständlich wird der Betrag von mir nicht beglichen werden. Das gebietet allein der gute Anstand.

Ich bitte das SG München, sich dieser Betrugsangelegenheit anzunehmen.

Mit besten Grüssen

11/24/2016

Strafanzeigen gegen Jobcenter München Mitarbeiter wegen Mietwuchers und Betrug.

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

24. November 2016

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Sabine Nowack GFin Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
Silke Strama, Sachbearbeiterin, Jobcenter Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Mietwuchers § 291 STGB und einher gehend Betrugs § 263 STGB Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 1., Abs. 3 3., Abs 3 4., Abs. 5 und insbesondere Abs.7 (bandenmässiger Betrug).

Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom 14.11.2016 (Anlage 1). Darin fordert eine bundesdeutsche Kaschemme zur Perpetuierung der Armut, auch bekant als sozial-faschistische (2) Jobcenter, eine Mietzahlung von meiner Tochter von € 416,36 (siehe Seite 1, wo der vom JC gezahlte Betrag von € 228,14 steht). Die Gesamtmiete beträgt € 644,50 (siehe Seite 6 oben).

Dem Boudoir der Billig-Lohn-Zwangsjob-Vermittler, vulgo Jobcenter, wurden die Zimmermasse meiner Tochter mitgeteilt ebenso wie die Fenstergrösse. Sie betragen 208 x 439 cm. Fenstergrösse: 46 x 55 cm.

Wie üblich bei der Kaschemme JC München fiel die Maulfaulheit akustisch unangehm auf, weshalb ich die Zeit nutzte, mich ein wenig mit provinziellen Dingen zu beschäftigen und fand eitel Wohlgefallen an der

BAYERISCHEN BAUORDNUNG

http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/bauordnung/bayern/bayerischebauordnung45.htm

Dort heisst es wie folgt:
(4) Das lichte Maß der Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen muß mindestens ein Achtel der Nutzfläche des Raums betragen, hierbei sind die Rohbaumaße zugrunde zu legen. Für Aufenthaltsräume im Dachraum ist von der Nutzfläche auszugehen, die sich bei einer angenommenen allseitig senkrechten Umschließung von 1,50 m Höhe ergibt. Die Fensteröffnungen müssen größer sein, wenn das wegen der Art der Benutzung des Aufenthaltsraums oder wegen der Lichtverhältnisse erforderlich ist. 
Da ich schon im Gymnasium eine monumentale Katastrophe in Mathematik war, liess ich die mir zu monströs erscheinende Berechnung der Fenstergrösse outsourcen. Demnach müsste die Mindestgrösse eines Fensters 1,1414 qm betragen. Die tatsächliche Grösse ist jedoch 0,253 qm.

Ich bin sicher, die Staatsanwaltschaft der Millionendorf-Metropole hat die Fotos händig, die doch damals in Nazi-Manier anlässlich der zweiten Beschlagnahme unserer IT-Aurüstung gemacht wurden von den Ordnungskräften der Bananen Republik, die keine Meinungsfreiheit kennt und einen Justizminister namens Fatzke Heiko Maas, der nie in seinem Beruf tätig war, also wie Hartz 4ler auf Steuergelder herum lungert und Spezialist für abgehalfterte Frauen ist.

Ich ermuntere die Staatsanwaltschaft München, Ermittlungen gegen diese bundesweit bandenmässig operierende Firma aufzunehmen. Meine Hoffnungen halten sich in Grenzen.


(electronic signature)
________________
Anlagen
(1) Schreiben vom 14.11.2016 des Jobcenter München
(2) FA Hayek Pflichtlektüre

=========================

Ach ne, jetzt kommt die Billig-Lohn Mafia Firma mit einer Antwort rückdatiert auf den 23.11.2016. Nichts anderes war zu erwarten von diesem verlogenen Pack.

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

30. November 2016

Hiermit nehme ich meine Strafanzeige vom 24. Nov. 2016 gegen Anette Farrenkopf, Sabine Nowack und Silke Strama, alle vom Jobcenter München, zurück.

Begründung:

Mit Schreiben vom, ehem, 23.11.2016 teilte mir eine Person vom Jobcenter mit der handschriftlichen Initiale "P" (?) zeichnend implizit mit, dass korrekte Buchführung in der Billig-Lohn Kaschemme Jobcenter München in die Provenienz der böhmischen Dörfer gehört.

Wie üblich bei dieser verlogenen Behörde wurde mir in rotzfrecher Weise vorgeworfen, diese Kaschemme nicht von dem Guthaben beim Vermieter (!) aufgrund niedriger tatsächlicher Aufwendungen für Mietnebenkosten von € 188,23 informiert zu haben.

Dabei unterschlug diese Kaschemme den dreiseitigen Brief des Vermieters vom 04. November 2016, in dem es u.a. heisst: "Eine Kopie der Abrechnung 2015 haben wir an das Jobcenter München Pasing geschickt." Das JC wusste also von diesem Guthaben!

Es steht zu vermuten, das die lokale GFin Sabine Nowack einen momentanen Dauerschlaf unternommen hatte und dieser sich kontaminierend auf das übrige relevante Personal auswirkte. Jedenfalls ist dieser Betrag in dem Bewilligungsbescheid vom 14.11.2016 nicht aufzufinden. Ich darf hier in Parenthese anfügen, Nigeria 419 machen seriöseren Eindruck.

Aufgrund meines fortgschrittenen Alters bin ich leider nicht mehr in der Lage, Teeblätter oder den Kaffeesatz richtig zu lesen. Wohl aber kann ich Bilanzen lesen und komme mit sauberer Buchhaltung recht annehmlich zurecht. Ein Metier, dass unter der blonden GFin Anette Farrenkopf nicht die notwendige Schätzung zu finden scheint. Kein Wunder, wenn man nie in der freien Wirtschaft tätig war.

Ich bedauere sehr, den Arbeitsfluss der Münchner Staatsanwaltschaft gebremst zu haben in einer Angelegenheit, in der sich neoliberale Wirtschaftspolitik und eine Bananen Republik die Hand reichen. Die Besonderheiten der Bayerischen Bauordnung werde ich nun vor dem Sozialgericht erörtern lassen.

11/22/2015

Meine Tochter an die Armutsverwaltungskaschemme Jobcenter München - #1

cc various media outlets


Mrs. Strama,

My name is xxx. I am living with my father. You know nothing about me except some personal data. You never cared. You know that I attend school, yet it does not bother anybody. You have never seen me.

So here go my questions to you:

Why did you not process our reapplication in October 2015 when you had all required documents submitted to you?

Why did you not respond to an email enquiry sent you in the last week of October with regard to this application?

We had to go to the Social Affairs court in Munich on Nov. 2.

This was the fourth time, after you did the same in April 2015 and all the way back to May 2014. Of course not you did it, you were told to.

An answer would be appreciated asap. You need not answer, as is customary in your office. I have the answers ready. They will be published at the usual place and your agency will not look good.

I come from a place where politeness is a way of life, it is part of our culture. I dearly miss it here.

Namaste,

....

_______________
(1) My daughter and I are being harassed and persecuted by the Jobcenter Munich and the court in Munich because I write a critical blog (meinjobcenter.blogspot.com). On Oct. 28, 2015 armed police confiscated all our IT equipment (the second time after 2013). It was planned to body-search my daughter and seize her smart phone as well. Fortunately, she was on her way to school.

My daughter and I have absolutely no doubt that in this latest incident the instigator was yet again the Jobcenter Munich who together with the court of Munich want the blog to be purged and us financially ruined. We have absolutely no trust in Bavarian courts.

I have contacted meanwhile a US lawyer to apply for asylum for my daughter in the USA. I can not guarantee her safety in Germany anymore. We have to show that the government of Germany is persecuting her because of her race, nationality, religion, membership in a special group or political opinion. We would also need to have plenty of supporting evidence and show that the courts are ignoring our pleas for assistance.

12/07/2014

Frau Strama, dieser zweite unfrankierte Brief ???

Frau Strama,

zeitgleich mit Jörg Kempners Brief fand ich am Sa. 6.12. einen weiteren unfrankierten Brief vor.

Er beinhaltete einen Änderungsbescheid und der kommt gewöhnlich von Ihnen.

Dieser Brief trug KEINEN Namen.

Seltsam, nicht wahr.

Der Brief trug das Datum 22.11.2014

Hatten Sie den Brief über die Ponderosa Ranch geschickt?

Das nächste Mal bitte intelligenter.



22,5% besser als mein Allerbestestest

5/17/2014

Calme, Séance, Négligence

Was bewegte meine Muse SB Strama, mir einen Brief datiert den 16.04.2014 zu senden? Welch niederträchtiges Wesen aus dem Naraka würde dies wagen? Ein Wesen aus den Gründen des Diyo stammend?

Eineinhalb Seiten gönnte sich SB Silke Strama, und alles was dabei heraus kam???

98 % Lügen und falsche Darstellungen!

Seite 1 der niederträchtigen Pamphletschrift handelt von der Wahrnehmung des Umgangsrechts und da ist es immer gut, sich eines bewusst zu sein: wir sind in Bayern, DAS Rassistenland par excellence.

Vorab meine Email an Silke Strama vom 17.02.14 zu eben diesem Thema und in der ich darlegte, dass die Kosten für einen Flug nach Asien auf Darlehensbasis auf mein Konto überwiesen wurden und der Betrag zurückgezahlt werden müsse. Daneben erwähnte ich auch die Kosten für eine Zugfahrt von 200,00 EUR im Jahr 2013 nach Paris.

In besagtem Schreiben vom 16.04.2014 liest sich das so:
Die Kosten für das Umgangsrecht haben Sie bereits durch Dritte bzw. die Kindesmutter erhalten. Am 10.08… erhielten Sie eine Gutschrift von xxx EUR, am 02.02….und am 29.03… haben Sie für die zweite Fahrt jeweils eine Gutschrift von 300,00 EUR, also insgesamt 600,00 EUR erhalten. Diese Zahlungen wurden als zweckgerichtete Einnahmen nicht auf den Leistungsbedarf angerechnet, da sie als Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts dienten.

OH! AH! UUUH! ÄH, HELLO!!!

Silke Strama, was ein Darlehen ist, haben Sie schon herausgefunden in Bayern im 21. Jahrhundert? Cool, babe.

Die 600,00 EUR waren zweckgebunden? RICHTIG. Aber aufgrund der Betrügereien des Jobcenters waren wir gezwungen, den Betrag zum Leben her zu nehmen und ich wandte mich schlussendlich an einen Anwalt … und es kam zur Nachzahlung des verrotteten Jobcenter München.

Aber was Sie natürlich in perfid niederträchtiger Weise verschweigen und bewusst unterschlagen ist:

Sie forderten die Rückzahlung dieses Betrages von mir, und so überwies ich am 27.12.12 und am 28.12.12 zusammen 600,00 EUR von meinem Konto. Dies teilte ich Ihnen in einer Email am 9.01.13 inklusive Anhang der Überweisungsbelege mit.

Give the guy a big hand, babe!

Ich freue mich, dies so schnell geklärt zu haben und nun steht noch die Frage im Raum, wo die 200 EUR für die Zugfahrt nach Paris in 2013 sind, die Sie nicht erwähnt haben? 

Also die erste Seite Ihres Briefes können wir ins Klo kippen, bokay?


Wenden wir unser Interesse der zweiten Seite zu, denn da wird's auch nicht besser.

- Mitteilung, seit wann Tochter nicht mehr bei xxx arbeitet….
- Mitteilung über die zwei Geldgeschenke …

Dass meine Tochter nicht mehr bei xxxx jobbt, teilte ich Ihnen Mitte letzten Jahres im Wiederbewilligungsantrag mit. Das ist also eine uralte Kamelle.

Den Behuf der Geldgeschenke teilte ich Ihnen in einer Email vom 29.11.2013 mit. Ist also auch uralt.

Sodann geben Sie vor, meine Kontoauszüge von Jan-März 2014 nicht erhalten zu haben.

Das stimmt mich verwundert, hatte ich doch sechs Kontoauszüge (Okt-Dez 2103 und Jan-Mär 2014) per Email an Sie am 14. April 2014 gesandt. GMail meldete mir keinen Fehler. Ich hatte dies auch schon die Jahre zuvor so gehandhabt. Seltsam, finden Sie nicht.

Ich glaube aber eher, Sie geben das vor, denn dem Jobcenter sind meine ganzen Veröffentlichungen nicht genehm und das JC möchte mich finanziell unter Druck setzen.

Das verrottete Jobcenter will so Zahlungsverzug beim ISP erreichen, um meine Veröffentlichungen zu stoppen. Dies ist ein klarer Verstoss gegen ein BGH Urteil von Anfang 2013. Aber das verwundert nicht, denn das Jobcenter bricht Gesetze.




In der Angelegenheit 'Wahrnehmung des Ungangsrechts' werden Sie in der kommenden Woche von mir eine Zahlungsfrist erhalten. Bei Verzögerung könnten Sie und das Jobcenter München sich schon einmal vorab u.a. mit AGG § 2 Abs. 5 - 8 vertraut machen.