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11/01/2019

Arbeitsminister Heil, sind weitere tendenziös rassistische Verlautbarungen bei Richter Ehegartner vom SG München und Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG zu finden?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München, Bayer. LSG, JC

31. Okt. 2019

Institutioneller Rassismus an Münchner Sozialgerichten

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

Nach meiner Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Richter Ehegartner vom SG München in Verbund mit den Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG erhielt ich im Oktober 2019 eine Antwort, bei der die folgende Passage hervorstach:
“Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. …”
Anlass war der Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die Mitarbeiter der rassistischen Behörde Jobcenter München GFin Farrenkopf und Nowack, sowie Erhardt und Strama. Dies geschah mittels Unterdrückung von zwei Urkunden, die belegbar im Jan. 2016 von uns an das JC gesandt wurden. Diese Urkunden bezeugen die Legitimität des Ferienverdienstes. “Richter” Ehegartner vom SG München in Verbund mit den “Richtern” Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG schlossen sich dieser Urkundenunterdrückung an, obwohl sich diese in ihren Akten befanden und brachten den Betrug in trockene juristische Tücher.

Irgendein Grund musste gefunden werden, um diesen Diebstahl juristisch zu legitimieren.  Nichts einfacher als das für tricksende “Richter” in Bayern: unsere Widersprüche waren nicht mit einer qualifizierten Unterschrift versehen. Nicht genug damit, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG segnet Diebstahl unter € 750 ab!

Zum Beschwerdetermin im Okt. 2019 vor dem Bayer. LSG erging eine Ladung an meine Tochter OHNE Angabe der Namen der Richter. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dies schien diesen Richtern bei einer Migrantin offensichtlich dispensabel. Migranten werden wohl ohnehin als naiv angesehen in Deutschland.

Daraufhin beantragte ich in Vertretung für meine Tochter, die mit bayerischen Gerichten nichts mehr zu tun haben will, die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche unter Bezug auf diesen Artikel des GG. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren und er stützt sich auf jahrelange Erfahrungen - teils aus erster Hand -, dass in diesem widerlichen Rassistenland Deutschland das GG nicht für Migranten gilt. Der Begriff Migrant als solcher ist schon diskriminierend und rassistisch, denn man bleibt Migrant in Deutschland. Ohnehin ist Deutschland international für seinen Institutionellen Rassismus bekannt. In dieses Bild passt auch, dass ein Untermietvertrag meiner Tochter von der Rassisten-Behörde JC München als “unglaubwürdig” tituliert wurde. Ebenso pertinent der Versuch dieser Behörde JC meine Tochter aus einer Weiterbildenden Schule mit rechtsbrechenden Mitteln in einen Job zu locken.

Ich bitte Sie daher, Eruierungen anzustellen, ob bei den genannten “Richtern” Ehegartner, Ocker, Karl, Braun weitere tendenziöse Beschlüsse aufzufinden sind und/oder Verlautbarungen, die in diese Richtung des Institutionellen Rassismus deuten. Sind einschlägige verbale Äusserungen bekannt? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gab zu bedenken, das AGG erfasse nur Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Seltsam, nicht wahr?. Sie verweist stattdessen auf den Art. 3 GG:
“Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.”
Dies muss in Zweifel gezogen werden angesichts des selbstgefälligen Wegwischens eines begründeten Bezugs auf das Grundgesetz durch diese “Richter”. Jugendliche und Migranten zu betrügen, ist ein irreputables Verhalten. Die “Richter” Ehegartner, Ocker, Braun und Karl haben sich hinterhältig und niederträchtig komportiert. Es kollidiert mit dieser seltsamen Kampagne des Bundesjustizministeriums “Wir sind Rechtsstaat”. Was war es vorher?

Ich freue mich, von Ihnen mit einer fundierten Antwort bedacht zu werden und drücke gleichzeitig meine tiefstes Bedauern über meine nicht qualifizierte Signatur aus und bitte um Nachsicht. Salvatorisch sei angeführt,  das BMJV teilte mir mit Schreiben vom 4. November 2014 und Az. R A 3 - 6303 II -R1 351/2014 mit:
“Für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten ist innerhalb der Bundesregie- rung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes jedes Bundesministerium seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht befugt, in dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig zu werden. 
In der Annahme Ihres Einverständnisses habe ich deshalb Ihr Schreiben nach dort weitergeleitet.”
Vom BMAS und seiner vollgefressenen damaligen Arbeitsministerin mit katastrophalen Zähnen Nahles wurde ich - wie üblich im maulfaulen Deutschland - mit lebhaftem Schweigen unterhalten.

Mit besten Grüssen

10/24/2019

Arbeitsminister Heil, entlasten Sie umgehend diesen unerträglichen Richter Ehegartner vom SG München

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München

23. Okt. 2019

Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

In der PRESSEMITTEILUNG vom 20. SEPTEMBER 2019 verkündet das BMJV eine bundesweite Informations- und Kommunikationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“. Ich muss dies als Scherz auffassen.

Seit Jahren dümpeln Klagen von mir und meiner tibetischen Tochter unter diesem “Richter” und Verbrecher Ehegartner. Trotz klar argumentierter Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner an das Gericht vom März 2019, führt dieser in der Beihilfe zum Betrug und Urkundenunterdrückung tätige “Richter” unbehelligt sein Unwesen weiter aus.

Verfahrensverzögerungsrügen, Untätigkeitsklagen und schlussendlich Entschädigungsklagen sind unter dieser durchtriebenen mit dem Jobcenter München kungelnden Person notwendig und fruchtlos. Hier nur ein Auszug:
  • Zwei Urkunden (aus Jan. 2016) von mir und meiner Tochter ihren Ferienjobverdienst betreffend wurden von dieser durchtriebenen Person Ehegartner unterdrückt (§ 274 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) geleistet.
  • Dieser durchtriebene Richter stützt Urteile auf ein BSG Urteil v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R, das das komplette Gegenteil aussagt und betrügt uns damit um Geld.
  • Klage von 2017 wegen Nichtanerkennung des Untermietvertrags meiner Tochter (Vertrag “nicht glaubwürdig”) bis heute ungeklärt. Wird mit Sicherheit, da unter € 750 liegend, abgewimmelt. Was kümmert schon eine Migrantin im Rassistenland Deutschland!
  • Widersprüche per Email nicht anerkannt trotz Verweise auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ und das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 u.a. Urteile.
  • Klagen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Kostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch meiner Tochter liegen über Jahre bis dato herum.
  • Antrag auf Akteneinsicht meiner Anwältin wird über drei Monate nicht beantwortet!
  • Klage wegen Kostenübernahme eines Tabletcomputers für meine Tochter bis heute unbearbeitet.
  • Nun grub dieser tricksende “Richter” einen Fall S 42 AS 515 aus 2015 aus. Nach neun Monaten Untätigkeit durch einen Fly-by Night Anwalt reichte meine Tochter vergeblich Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Berlin in 2016 ein. Nicht einmal die Sachbearbeiterin konnte mir nach Telefonat dieser Woche mitteilen, um was es in der uns unbekannten 2015er Klageschrift dieses “Anwalts” aus der Leopoldstrasse geht!
Dieser Richter würde gut in Gerichte im korrupten Indien oder Nepal passen und ich spreche aus Erfahrungen erster Hand. Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass die gesetzesbrechenden Machenschaften dieser Unperson Ehegartner ein Ende haben, er meine Person betreffend entlastet wird und aus meinem Orbit entfernt wird.

Mit besten Grüssen

... (1)

(1) Diese digitale Unterschrift erfüllt nicht die Formerfordernisse des BSG, denn und es folgt nun ein Pablum des BSG: 
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie beim BMAS wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben. 

10/13/2019

2. Email - Was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?

Guten Tag Frau Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters,

Ja Frau Attaché in allen Sachen Kultur und Medien, wieviel Emails brauchen Sie denn, um mal die Zähne auseinander zu bekommen? Büschen eingebildet, lütt Dirn? Es geht doch nur um freie Meinungsäusserung, also das, was es in DE nicht gibt. Mann geben Sie sich doch en Nudge und erklären Sie, wie Zensur im Land mit brauner Tradition abläuft.

Also hier zum zweiten Mal die ganze Chose:

Zwei Emails im August/September 2018 an Frau Henschen blieben unbeantwortet. Also nutze ich die Gelegenheit und versuche es erneut:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
Ich unterstelle dabei, Ihnen ist dieses Papier bekannt:

Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18

Ich frage, weil das BMFSFJ (in typisch deutscher Weise) auch nach einer E-Mail am 06. Sept. 2018 vom

Büro Chef vom Dienst
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstr. 84, 10117 Berlin

geschwiegen hat.

Nach der Zusendung meines PDF mit diesem Inhalt wurde der Twitter Account innerhalb von 48 Stunden geblockt. Falls Sie nach Lektüre etwas erstaunt sind, ja, es hat sich so zugetragen. Es gibt solch primitive, hinterhältige und dumme Beamten. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit. Laut dem Magazin 'Faktum' ist Deutschland Weltmeister beim Blocken von Twitter Accounts.

Ich bin wirklich nicht geneigt, einem Berliner Verwaltungsgericht eine Grundgebühr von 438 Euro zu zahlen, um Auskunft zu erstreiten. Noch weniger spüre ich irgendeine Neigung, Urkundenunterdrückung durch das SG München und das Bayer. LSG (dessen Litispendenz in dieser Sache belegend) finanziell zu entertainen.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG.

Nicht umhin kommen will ich, Ihnen für die Erinnerung an die Civilité allemande auf Sozialen Netzwerken zu danken.
"Sarkasmus und Ironie führen in virtuellen Gesprächen schnell zu Missverständnissen."
Menschen anderer Nationen könnten auf die verquere und Image schädigende Idee kommen, diese Deutschen hätten Humor. Comme c'est gênant.

Mit bestem Dank

10/04/2019

Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung und Missachtung von § 276 ZPO

F A X

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

04. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung § 240 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem ich die Ministerien über die Machenschaften des Münchner beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck.

Die Klagen wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B).

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage) teilte das SG München mit (es benutzte nicht das Wort “Klagen”),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen. In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. …
Mit dieser Übersendung der Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Verwaltungsgericht Berlin ist also nicht zuständig! Dies teilte ich dem Verwaltungsgericht mit Fax vom 02. Sept. 2019 gerichtet an die Berichterstatterin Nipperdey (Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19) mit. Dennoch bekam ich nun mittlerweile eine Mahnung über € 443,- vom 23.09.2019 und eine weitere wird folgen.

Es ist unnötig, wenn sich das Verwaltungsgericht bemüßigt fühlt zu bestätigen, dass es in DE keine freie Meinungsäusserung gibt. Es genügt zu wissen, man bekommt von deutschen Ministerien keine Auskunft über deren Social Networks Blocking Kriterien. Das liegt an der braunen Tradition dieser Deutschen.

9/27/2019

BMAS, ich darf und muss vom teutonischen neoliberalen Ministerium für Arbeit und Soziales als Niedrigkastiger erwarten, auf deutlich höherem Niveau veralbert zu werden

cc SG München und Verw Ger. Berlin

Az. VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau B...,

Das aufgrund von Litispendenz nicht zuständige Verwaltungsgericht Berlin informierte mich am 23. Sept. 2019 über Ihr Schreiben vom BMAS zur Sperrung auf Twitter im Anhang.

Ich muss Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, Ihr Brief ergibt keinerlei, aber auch überhaupt keinen Sinn, wenn Sie schreiben:
"... die Klage abzuweisen.
Das vom Kläger als Anlage zur Klageschrift beigefügte und auf Englisch abgefasste Fax vom 14.01.2019 ist hier nicht bekannt.
Somit wurde auch kein Verwaltungsvorgang angelegt, der dem Gericht übersandt werden könnte."
Frau B..., ich komme zwar als Römisch-dekadenter Sozialmattenfletzer auf der allerletzten intellektuellen Brennsuppe dahergeschwommen und brauche für das Installieren meiner Socken regelmässig eine Anleitung, aber Sie bringen nun mal in Ihrem kurzen Epilog eine ganze Menge Details über ein Fax, das ihnen beim BMAS ja eigentlich gar "nicht bekannt" ist.

MAW, sie haben beim BMAS also mein Fax vom 14.01.2019 und das meiner Klage beim SG München beigefügte, das u.a. den beamteten Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias falschem Namen 'C. Paucher' behandelte, weggeschmissen. Natürlich ist dem BMAS das Fax bekannt, wie Ihr Brief klar bestätigt.

Frau B..., ich darf und muss vom teutonischen neoliberalen Ministerium für Arbeit und Soziales als Niedrigkastiger erwarten, auf deutlich höherem Niveau veralbert zu werden. Das sollte jetzt für das BMAS Ansporn sein, meinem dürstenden Informationsbegehren Labsal zu gewähren:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
"Hoffen und Harren sind dem Gläubigen nothwendig, wenn er die Gnade erlangen will, die auf das Vertrauen gesetzt ist ..." (Klagelieder 3, 25)

Mit den besten Grüssen ins vereinte Berlin

9/18/2019

Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters, was sind die Kriterien der Bundesregierung für Sperrung auf Twitter?

cc Bayer. LSG München und SG München

Guten Tag Frau Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters,

Zwei Emails im August/September 2018 an Frau Henschen blieben unbeantwortet. Also nutze ich die Gelegenheit und versuche es erneut:
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
Ich unterstelle dabei, Ihnen ist dieses Papier bekannt:

Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18

Ich frage, weil das BMFSFJ (in typisch deutscher Weise) auch nach einer E-Mail am 06. Sept. 2018 vom

Büro Chef vom Dienst
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstr. 84, 10117 Berlin

geschwiegen hat.

Nach der Zusendung meines PDF mit diesem Inhalt wurde der Twitter Account innerhalb von 48 Stunden geblockt. Falls Sie nach Lektüre etwas erstaunt sind, ja, es hat sich so zugetragen. Es gibt solch primitive, hinterhältige und dumme Beamten. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit. Laut dem Magazin 'Faktum' ist Deutschland Weltmeister beim Blocken von Twitter Accounts.

Ich bin wirklich nicht geneigt, einem Berliner Verwaltungsgericht eine Grundgebühr von 438 Euro zu zahlen, um Auskunft zu erstreiten. Noch weniger spüre ich irgendeine Neigung, Urkundenunterdrückung durch das SG München und das Bayer. LSG (dessen Litispendenz in dieser Sache belegend) finanziell zu entertainen.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG.

Nicht umhin kommen will ich, Ihnen für die Erinnerung an die Civilité allemande auf Sozialen Netzwerken zu danken.
"Sarkasmus und Ironie führen in virtuellen Gesprächen schnell zu Missverständnissen."
Menschen anderer Nationen könnten auf die verquere und Image schädigende Idee kommen, diese Deutschen hätten Humor. Comme c'est gênant.

Mit bestem Dank

9/17/2019

@BundesKultur What are the German government's general criteria for blocking on Twitter?


LSG Präsident Kolbe, ist Ihnen eigentlich so ganz beiläufig der Begriff 'Litispendenz' geläufig?

Az. L 1 SV 23/19 B

Tag LSG Präsident Kolbe,

Also Präsident Kolbe, Sie Ästhet par Excellence, da treten Sie in dieser Angelegenheit 'Blocken auf Twitter' nach Pdf über diesen völlig verblödeten ex-Jobcenter Beamten und Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' an das Blond-Duddelchen Franziska Giffey vom BMFSFJ persönlich als Richter an. Unterstreichen damit, dass Sie das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18" überhaupt nicht interessiert. Das hat Michael Corleone eleganter gelöst. So etwas delegiert man, statt sich zu kompromittieren. Sie kommen mir vor wie ein Hogarthian pageboy.

Ist Ihnen eigentlich so ganz beiläufig der Gedanke an Litispendenz gekommen? Oder sind Sie mehr eitel in Urkundenunterdrückung engagiert? Will hindeuten auf das Schreiben des SG München vom 11.04.2019 mit der Mitteilung an mich,“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”... und weiter dies sei “Auf richterliche Anordnung geschehen!

Kann ich Sie mal so ganz en passant mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO belästigen? Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Schreiben findet keine Erwähnung in dem Beschluss und das verwundert nicht, denn Deutschland ist Weltmeister im Blocken auf Twitter.

Sie denken lax, Wertester, und auf beklagenswert dünnem Niveau, wenn es in diesem Beschluss heisst, die Angelegenheit falle nicht in den Anwendungsbereich des § 183 SGG. Wirklich? Es heisst doch Anwendungsbereich und hier ist Absatz 1:
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. 
Das liegt doch hier vor: Es geht implizit um die primitiven Machenschaften des ex-stellvertretenden Geschäftsführers der staatlichen Billig-Lohn Mafia Kaschemme JC München und Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' und die Inkenntnissetzung des BMAS und des BMFSFJ über diesen charakterlich völlig heruntergekommenen, von Polizei und Justiz gedeckten, beamteten Hallodri Sonneck alias 'C. Paucher' durch mich.

Herr Gott, Günter Kolbe & LSG Präse, ihr müsst in eurem korrupten Shithole Bayern eure beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, ihr widerlichen Deutschen. Mit diesem heruntergekommenen Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' kann man nicht mal ne Currywurst Bude überfallen. Dat geht inne Büchs wie bei 'Before the Devil Knows You're Dead'.

9/09/2019

SG München Regierungsrätin Hesral, mit Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Bundesministerien ist Litispendenz eingetreten

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Sept. 2019

Az. S 24 SV 15/19 - Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Frau Regierungsrätin Hesral,

Danke für Ihr Schreiben vom 04.09.2019 in Beantwortung meiner Anfrage an Herrn Fochler, seines Standes Reg. Inspektor und so mich dünkt also unter Ihnen, vom 17.08.2019. Darin trug ich mein Interesse vor, wie der Beantwortungsstand der besagten Bundesministerien dieses Land BRD ist, das ja von sich selbstbewusst behauptet, es gewähre das Recht auf freie Meinungsäusserung.

So ich in Ihrem Schreiben lese, dass diese “Angelegenheit bekanntermassen an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde”, muss ich betrübt feststellen, dies beleidigt nun doch un peu meine Intelligenz. Zur Rekapitulierung sei noch einmal festgehalten, das SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Darf ich Sie als Römisch-dekadenter, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer bekannt machen mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO. Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren und als Hartz 4ler unter allen Umständen die Fresse zu halten.

Es kann also kein Zweifel bestehen, das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig vor diesem Hintergrund.

9/02/2019

Verwaltungsgericht Berlin bietet bei Zurücknahme von Klage wg. Twitter Sperrung Sommerschlussverkaufspreis an

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

02. Sept. 2019

Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau Berichterstatterin Nipperdey,

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. Aug. 2019 und dem generösen Angebot, bei Zurücknahme meiner Klagen nur 1/3 der Gerichtsgebühren, also den Sommerschlussverkaufspreis, zahlen zu müssen.

Gleichwohl das Angebot verlockend erscheint, machte ich sogleich in typisch Römisch-dekadenter Hartz 4 Manier eine Opportunitätskosten Analyse. Dabei erschloss sich mir die Erkenntnis, die Beschlüsse sowohl des SG München als auch des Bayer. LSG stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er huldigte dabei dem Euphemismus ‘Schreiben’),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen.

In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie auf den kastengemäss niedrigen Intellekt von Vertretern der Hartz 4 Sedimentärgesellschaftsschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Bayer. LSG, Guenther Kolbe, höchstpersönlich involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen. Vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela auf niedrigstem Niveau. Dem ungeachtet, habe ich am heutigen Tag Strafanzeige eingereicht.

Es kann also kein Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist vor diesem Hintergrund.

Mit den besten Grüssen

Strafanzeige gegen Richter des SG München und des Bayer. LSG wg. Verstoss gg. § 276 ZPO und § 274 StGB

Guenther Kolbe (Präse Bayer. LSG)
© 2019, LandesPresseDienst

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

02. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Richterin Winklmaier am SG München, den Präsidenten des Bayer. LSG Kolbe sowie deren Richter/in Dr. Zieglmeier und Hohlen

wegen Verstosses gegen § 276 ZPO in Verbindung mit Urkundenunterdrückung § 274 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem der Anzeigende die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ unter dem promofünften und von Kehlkopfmuskelschwäche affliktierten Plump-Duddelchen Franziska Giffey blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck. Die Klagen des Anzeigenden wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B). Dem folgten Gerichtskosten Rechnungen in dem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, sondern eine Standesspezifische.

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, sondern huldigte dem Euphemismus),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen (Anlage). In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie ohnehin auf den kastengemäss niedrigen Intellekt der Römisch-dekadenten Hartz 4 Sedimentärschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (§ 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir, der renitenten, in der Sozialmatte fletzenden Schmeissfliege, Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Kungelgerichts Bayer. LSG, Guenther Kolbe,  involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen, vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela.

Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude, denn eine Gestationsperiode von vier Monaten sollte einem Ministerium genügen. Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen. Einmal mehr bestätigen Sozialgerichte, dass sie keine ordentlichen Gerichte sind, sondern ultimativ dem BMAS unterstehen.

8/27/2019

Sonderangebot Berlin: Nur € 438,- für Auskunftsbegehren nach Regierungskriterien zur Blockung auf Twitter

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

27. Aug. 2019

Az. VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau Vorsitzende Xalter,

Danke für die Rechnung über € 438,- zur Erlangung der Information von Bundesministerien
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 
Ich finde patriarchalisch-maskuline Bestätigung, dass Bundesministerien unter der Leitung eines Mannes deutlich schneller bearbeitet werden als Ministerien mit blonden, etwas fülligen Frauen und dubiosen akademischen Show Time Titeln. So schrieb mir die Richterin meines Auskunftsbegehrens an das BMFSFJ am 02. Aug. 2019 und Sie, als Justizbeauftragte zur Eluzidierung der Social-Media-Blockungs-Politik des BMAS erst am 06. Aug. 2019. Die erste Rechnung kam aber vom BMAS Fall.

Ich nehme nun Bezug auf die der Rechnung umseitig zu entnehmende “Unbefristete Erinnerung”, wobei ich eingestehen muss, überhaupt nicht zu verstehen ist, wie eine Erinnerung unbefristet sein kann. Trotz alledem gestatte ich mir hier nun Erinnerung einzulegen und begründe wie folgt.

Es ist mir nicht nachvollziehbar, wieso das Verwaltungsgericht Berlin mit meinem Auskunftsbegehren befasst ist, denn:

Herr Fochler vom SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, aber, mein Gott, dies sind neoliberale Zeiten),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”.

Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls angenommen hat und damit Rechtshängigkeit oder, um das Niveau ein wenig zu heben, Litispendenz erreicht wurde. Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude.

Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen.

Mit vorzüglichen Grüssen aus dem Land der Weltmeister! Beim Blocken von Twitter-Accounts.

8/25/2019

Herr Kolbe, ich muss diese Rechnungen als Schnorrerei des Bayer. Landessozialgerichts ansehen

Guten Tag Herr Kolbe,

Ich erhielt zwei Rechnungen je € 60,- aus der Provinz Bayern im Land DE, das keine freie Meinungsäusserung kennt und im Sperren auf Twitter VOR der Türkei liegt.

Es geht um meine Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ mit plump-Duddelchen Franziska Giffey. Wann immer ich sie sehe, kann ich mich nicht entscheiden, ob sie eine Erscheinung von Eva Braun oder Bund Deutscher Mädel ist.

Herr Kolbe, ich muss diese Rechnungen als Schnorrerei ansehen, denn Herr Fochler vom SG München schickte seiner Zeit meine Klagen - er nannte sie nonchalant "Schreiben" - an die genannten Ministerien. Damit hat sich das Sozialgericht München der Klagen angenommen.

Ich sehe Ihrer Stellungnahme entgegen. Ja ja, freie Meinungsäusserung is a bitch in einem Land mit brauner Tradition. Der hier auf Twitter hat es gut formuliert.

Beste Grüsse

8/17/2019

SG München, fanden BMAS und BMFSFJ nach 4 Monaten schon eine Antwort zur Frage ihrer Kriterien zu Blocken auf Twitter?

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc an Verwaltungsgericht Berlin in Sachen Az. VG 2 K 215.19

17. Aug. 2019

Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Herr Fochler,

Entschuldigen Sie bitte, wenn ich nochmals so unvermittelt in dieser BuMis/Twitter Blockierung reinschneie. Sie hatten mir servicefreundlich mit Schreiben (Sie benutzten nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, aber, mein Gott, dies sind neoliberale Zeiten) vom 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Ich glaube, Sie konvenieren mit meiner unmassgeblichen Einschätzung, dass vier Monate zur Beantwortung meiner essentiellen Frage
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 
für die Ministerien unter der Obhut der sozialistischen Minister Heil und der plump-attraktiven blonden Dame mit angenehm simpler Elokution DOKTOR (!) Giffey genügen müssten. Mit anderen Worten, können Sie mir frohe Kunde eines Eingangs in Form einer Epistel aus den jeweiligen Ministerien machen? Insbesondere, wo es hier doch auch um die sinistre Jobcenter Charakterleiche & Verbrecher Jürgen Sonneck geht.

Anders ausgedrückt, schaffte es die korrupte Bananen Republik DE dies zu revidieren: “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”.

Ich schmachte Ihrer Antwort mit kaum zu verhehlender Vorfreude.

6/26/2019

Kungelbude SG München möchte sich bei Twitter Blockierung durch BMAS etc nicht Finger verbrennen. Schliesslich gehört es ultimativ zum "unmittelbaren Geschäftsbereich" des BMAS

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

cc Kanzleramt, BMJV und BMAS

26. Juni 2019

Az. S 24 SV 12/19 (BMAS)
      S 24 SV 15/19 (BMFSFJ)

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit gemäss der §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 12. Juni 2019 mit den Az. S 24 SV 12/19 und S 24 SV 15/19. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 15.06.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

Der Bf. rügt die Entscheidung, nach der das Sozialgericht nicht zuständig sei für die Durchsetzung einer Akteneinsicht wegen Sperrung auf Twitter durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ, die offenkundig den Art. 5 GG für dispensabel halten für Hartz 4 Pack, basierend auf dem Informationsfreiheitsgesetzes IFG zur Erkenntniserlangung von, wie es in des Bfs. Klage wörtlich heisst:
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
Beide Ministerien blockierten den Bf. mehr oder minder unmittelbar bzw. das BMFSFJ innerhalb von 48 Stunden (!!!), nachdem er die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck (Verleumdung § 187 StGB unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” am 07. Mai 2015 per Email an die Polizei München!!! (1)) teils mehrfach informierte.

Begründung:

I. Das SG München verweist in seinem Beschluss auf Nichtzuständigkeit, da “keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG)” vorliegt. Diese Einschätzung ist verkürzt, denn § 51 Abs. 1 Satz 4a SGG besagt:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

4a in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Laut § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung:
(1) … es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - unter Randnummer 135 fest:
b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>).
So damit das Bundesverfassungsgericht auch die soziokulturelle Komponente in ein menschenwürdiges Leben mit einbezogen hat - und hier dürften selbst in der Provinz Bayern auch das Internet und Social Networks inkludiert sein - sind hiermit Grundgesetze tangiert.

II. In dem Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 und das allem Anschein nach diese Ministerien nicht interessiert, heisst es zu:
2. Blockieren von Nutzern
Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung in folgende Grundrechte ein:

  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge der Polizei nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge der Polizei nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)

III. Das SG München irrt in der Begründung seines Beschlusses wieder einmal gewaltig - basierend auf einem ihm typischen Confirmation Bias resultierend aus der Konstellation nach der im weiteren Sinne das BSG zum unmittelbaren Geschäftsbereich des BMAS gehört -, denn in einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO heisst es kondensiert:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
IV. Deutschland nimmt, basierend auf seiner braunen Tradition (siehe “Adorno und die Ursachen von Rechtsradikalismus”, eine Spitzenstellung in Sperrungen auf Twitter ein, die in internationalen Medien kommentiert wird. So z.B. der “Report: ‘Unprecedented Number of Twitter Accounts Banned’ in Germany,…’” vom 24. Januar 2018.

In der Drucksache 19/1802 19. Wahlperiode 23.04.2018 des Deutschen Bundestags sind nach einer Anfrage in der “Antwort der Bundesregierung” u.a. folgende respektive Zahlen angegeben für den Zeitraum 2013 bis 2018:
Blockierte Follower 2013 – März 2018
@BMAS_Bund
“Auf der Twitter-Plattform ist lediglich die Zahl aktuell blockierter Nutzer einsehbar. Eine Auswertung über den gefragten Zeitraum ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”
@BMFSFJ
“79 blockierte Accounts seit Juli 2016. Eine Auswertung über den vorherigen Zeitraum ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”
Über solche Auslassungen kann nur jemand den Kopf schütteln, der noch von der Illusion freier Meinungsäusserung in Deutschland behaftet ist.

Konkludierend noch eine Episode aus diesem seltsamen Land:

Es muss verblüffen, wenn fünf Nachrichtenableser des unerträglichen Fake News TV Senders WELT.nachrichten für Artikel 5 Grundgesetz werben (der angeblich Redefreiheit in Deutschland garantiert) oder es handelt sich um einen letzten - vergeblichen - Versuch der Deutschen, sich in Humor zu versuchen. Wird diese Werbekampagne vielleicht vom Bundesverfassungsgericht, aka Die Roten Divas von Karlsruhe, gesponsert? Denkbar ist auch nur eine Benachrichtigung über ein Software-Update. Wenn ja, ab welchem Betriebssystem läuft dann Artikel 5 GG und für welche gesellschaftliche Kasten?



1  Die Dummheit dieser Person Jürgen Sonneck ist hanebüchen. Statt seine Anzeige an irgendeine Polizeidienststelle in NRW, Bremen oder Ostdeutschland zu senden, sendet dieser Tölpel sie an seinen Heimatort. Man kann mit dem Jungen nicht mal ne Currywurst Bude überfallen. Das endet wie bei “Before the Devil Knows You're Dead”.

6/24/2019

2. Email - Akteneinsicht von Verwaltungsverfahren beantragen in Baden Württemberg bzgl. Martina Musati - NetzDG

Deutsche Behörden sind besetzt durch maulfaule Typen. 2. Email von hier.

. . . . . . . . . .

Erste Email vom 08. Juni 2019 an 'Serviceportal Baden Würtemberg':

Guten Tag,

Leider gibt es kein Formular für Stuttgart auf der Seite "Akteneinsicht in und außerhalb von Verwaltungsverfahren beantragen".

Ich erhielt folgende Mitteilung von Google, nach der eine anonyme Beschwerde einging. Siehe unten. Ich begehre Auskunft über den Namen des Absenders, der vermutlich von der Agentur für Arbeit in Stuttgart stammt, da es sich um Frau Martina Musati handelt.

Eine Copy dieser Anfrage geht per Fax an das BMAS, BMJV sowie das Kanzleramt.
Ihr Google-Team
************ Beschwerde************
http://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html
Dieser Link beinhaltet defamierende und verleumende Aussagen Martina
Musati's gegenueber (Z.Bsp: Auffallend ist des ledigen Fräulein Musatis
Ermangelung an 'Cultural Capital', wie es der französische Sozialphilosoph
Pierre Bourdieu erkenntniserweiternd formulierte, .....as Fräulein Musati
desavouiert sich in ihrem vierseitigen Erpresserbrief in für mich als
Chevalier peinlich anmutendem Lapsus, wenn sie den Satz "Ist Martina Musati
gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht
sehen möchte..) 

Besten Dank im Voraus.

6/23/2019

Verwaltungsgericht München, die Vorstellung, ich würde einem Bayerischen Gericht € 438,- zur Erstreitung von Akteneinsicht eines wie im Faschismus gedeckten Behörden-Verbrechers zahlen, hat sedimentären Unterhaltungswert

FAX

Verwaltungsgericht
Postfach 20 05 43
80005 München

23. Juni 2019

cc Kanzleramt, BMJV und BMAS

Az. M 32 K 19.2846

Werte Richterin Efimenko,

Ich danke für Ihr Schreiben vom 17.6.2019 mit o.g. Aktenzeichen und gehe davon aus, die wundersame Überstellung an das Verwaltungsgericht München bezieht sich auf den Beschluss des SG München vom 24. April 2019 mit dem Az. S 42 AS 2755/18. Das wäre bitter.

Sollte sich diese Angelegenheit nicht auf meine Klage mit Az. S 42 AS 2755/18 beziehen - es geht hier um Personalakteneinsicht des deutschen staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck, operierend unter dem falschen Namen “C. Paucher” am 07. Mai 2015 und hierin hernach gedeckt durch die Münchner Polizei, Münchner Justiz, Bundesverfassungsgericht und jüngst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch Single-Judge Decision der DEUTSCHEN (!!!) Section V in Strasbourg (Case 51482/18) sowie weiters behandelt in “Open letter to President of ECHR Mr. Linos-Alexandre Sicilianos - Mr. President, your Court shuns publicity; your Court failed on all counts miserably “to cause justice to reign over all” -, ist das Folgende ohne Belang.


So sich Ihr Schreiben auf den Beschluss des SG München vom 24. April 2019 mit dem Az. S 42 AS 2755/18 beziehen sollte, wäre ich in einem Land der Dichter & Denker, drapiert in vorgeblicher Redlichkeit und Anstand, erstaunt zu vernehmen, das SG München hätte die Klage an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Da ich aber keinerlei Illusionen über irgendeinen Stil in der korrupten Provinz Bayern habe, wundert mich auch nicht, das meine Beschwerde beim Bayerischen LSG mit Az. L 1 SV 16/19 B vom 07. Mai 2019 offensichtlich übergangen wurde. Primitiv wie Bayern sind, wurde auf meine Beschwerde am 21.05.2019 geantwortet und der Briefumschlag war frankiert mit Datum 05. Juni 2019! Warum sollte ich auch erstaunt sein? Schliesslich bin ich als Hartz 4ler sozialer Abschaum, Römisch-dekadenter Auswurf, ein widerwärtiges Geschmeiss und jeder darf mich so nennen.

Richterin Efimenko, es ist mir als Altruist immer ein Anliegen, hilfreiche Nudges (Sie erlauben, wenn ich ein wenig mein Thalersches Halbwissen arrogant platziere) zu offerieren und bin mir sicher, Sie kennen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO. Kondensiert heisst es dort:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Der Vollständigkeit halber sei mein zweiter (nachdem der erste von der Münchner Justiz nicht beantwortet wurde) “Strafantrag gegen den Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” zur Sicherstellung/Beschlagnahme von Auszügen aus Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person” (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO) vom 24. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft München erwähnt und cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt gesandt. Neu hinzu kam ein Strafantrag gegen die GFin des JCM Anette Farrenkopf in gleicher Sache. Selbstverständlich nicht beantwortet von der Münchner Justiz.

Erlauben Sie mir final noch ein Bonmot. Die Vorstellung, ich würde einem Bayerischen Gericht € 438,- zur Erstreitung von Akteneinsicht eines wie im Faschismus gedeckten Behörden-Verbrechers zahlen, hat sedimentären Unterhaltungswert. Das Gericht darf aber sicher sein, dass ich den Ministerien in Berlin und dem Kanzleramt die Hölle heiss machen werde in Sachen ‘Jürgen Sonneck alias “C. Paucher”’. Allein schon, um Vorschläge zur besseren Schulung von beamteten deutschen Behörden-Verbrechern anzuregen. Der Behörden-Halunke Jürgen Sonneck agierte einfach zu dämlich und, Gott, sind Deutsche widerliche und primitive Menschen.

PS. Leseempfehlung ist RA Würdingers “Sie sind schlimmer als Roland Freisler”, der meine Erfahrungen seit 2012 exakt widerspiegelt.

6/08/2019

Akteneinsicht von Verwaltungsverfahren beantragen in Baden Württemberg bzgl. Martina Musati - NetzDG

Email vom 08. Juni 2019 an 'Serviceportal Baden Würtemberg':

Guten Tag,

Leider gibt es kein Formular für Stuttgart auf der Seite "Akteneinsicht in und außerhalb von Verwaltungsverfahren beantragen".

Ich erhielt folgende Mitteilung von Google, nach der eine anonyme Beschwerde einging. Siehe unten. Ich begehre Auskunft über den Namen des Absenders, der vermutlich von der Agentur für Arbeit in Stuttgart stammt, da es sich um Frau Martina Musati handelt.

Eine Copy dieser Anfrage geht per Fax an das BMAS, BMJV sowie das Kanzleramt.
Ihr Google-Team
************ Beschwerde************
http://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html
Dieser Link beinhaltet defamierende und verleumende Aussagen Martina
Musati's gegenueber (Z.Bsp: Auffallend ist des ledigen Fräulein Musatis
Ermangelung an 'Cultural Capital', wie es der französische Sozialphilosoph
Pierre Bourdieu erkenntniserweiternd formulierte, .....as Fräulein Musati
desavouiert sich in ihrem vierseitigen Erpresserbrief in für mich als
Chevalier peinlich anmutendem Lapsus, wenn sie den Satz "Ist Martina Musati
gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht
sehen möchte..) 

Besten Dank im Voraus.

6/03/2019

Beschwerde gg. Entscheidung Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Vorschlag an die Deutschen, den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu auf den Index zu setzen, alternativ Bücherverbrennung in das NetzDG zu implementieren

F A X

Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145

70190 Stuttgart

(cc BMAS, BMJV, Kanzleramt, Arbeitsag. Stuttgart, Jobcenter München) 

Az. 112 Js 48272/19

03. Juni 2019 

B e s c h w e r d e

Ich (im Folgenden der 'Beschwerdeführer' Bf.) erhebe Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 mit Az. 112 Js 48272/19, zugestellt am 25.05.2019. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Damit ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht.

Zwecks Arbeitserleichterung erlaubt sich der Bf. in altruistischer Manier eine Formulierungsvorlage für den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gleich anzufügen. Er ist stark angelehnt an einschlägige Bescheide der Münchner Justiz und seine Anerkennung des Copyrights sei explizit erwähnt! Dieser Service bietet sich an, als in neoliberalen Zeiten für Hartz 4 Niederkastige Rechte ohnehin ein Austeritätsdasein fristen, wenn nicht gleich diskontiert werden.

Begründung

Die Einstellung der Strafverfolgung gegen Behörden-Amazone & intellektuelle Suffragette Martina Musati unter Berufung auf den nun mittlerweile zum Überdruss angeführten § 152 Abs. 2 StPO (der Bf. nimmt hier Bezug auf seine ausnahmslosen Erfahrungen seit 2014 mit dem Münchner Kangaroo Court) nach dem “hierfür zureichende tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen” müssen und “nach kriminalistischen etc.etc…”. Der Bf. glaubt, wir können uns den Rest sparen.

Der Bf. hat mit Genugtuung Kunde vernommen vom 70. Jahrestags des Grundgesetzes und noch weit mehr wurde er in Ekstase versetzt, als er auf dem unsäglichen Fake News Sender NTV letzte Woche doch gleich fünf arrivierte Nachrichtenableser in einem Spot erleben durfte, die Werbung für den Artikel 5 GG machten. So etwas ist nur in einer Bananen-Republik vorstellbar. Der Bf. dürstet zu wissen, ob das Bundesverfassungsgericht den Werbespot sponsorte. Es mangelt ja dort nicht an peinlicher Koketterie:
"Es gehört zum Selbstverständnis und zur Dignität vieler herausragender Juristen, sich nicht selbst anpreisen zu müssen." - Andreas Voßkuhle
Geschickt leitet der Bf. damit nun die Aufmerksamkeit auf die Randnummer 12 der Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10. Dort heisst es:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“ 
Der Anschein, dass “gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden”, ergibt sich für den Bf. in keiner Weise, da er nicht illusionär in Mutti-Land flaniert; vielmehr ruht er gefestigt in absoluter Gewissheit dessen und sieht auch nicht den geringsten Unterschied zur indischen Kastenjustiz.

Der Bf. schlägt den Deutschen vor, den Habitus der Nazis geistesaffin fortzusetzen und den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu, der zudem als politisch engagierter Intellektueller, sich gegen die herrschende Elite wandte, auf den Index zu setzen, alternativ Bücherverbrennung in das NetzDG zu implementieren.

Der Bf. sieht sich bestätigt in der intendierten Wirkung des NetzDG in Verbindung mit seiner niederen Kaste oder aus einem früheren historischen Kontext frei extemporiert: Mohandas Gandhi wurde einst gefragt: “What do you think of Western civilization Germany’s Basic Law”? “I think it would be a good idea”.


Bescheid-Formulierungsvorlage (© Justiz München/Provinz Bayern)

. . . . . . . . . . .

Strafanzeige gegen Martina Musati

                wegen Nötigung

hier: Beschwerde des Antragstellers xxx vom 03.06.2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 (Az.: 112 Js 48272/19).


Bescheid

Der Beschwerde vom 03.06.2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 gebe ich keine Folge.

Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht.

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Straftaten durch die Angezeigte und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung.

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.05.2019 sein Bewenden haben.

Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

(Umseitig dann noch das übliche Yaddayada der Belehrung mit dem 172er Strafpozzel unterzeichnet von RA nach 32er Strafpozzel…blabla…Yaddayaddayada)

. . . . . . . . . . .

"Quo usque tandem abutere, Raetiaca Iustitiae, patientia nostra? Quam diu etiam furor iste tuus nos eludet? Quem ad finem sese effrenata iactabit audacia?”
 (in leichter Abwandlung aus ‘Oratio in Catilinam Prima in Senatu Habita’)