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10/13/2019

Die "Richter" Ocker, Karl und Braun laden in den Kangaroo Court Bayer. Landessozialgericht

Az. L 15 AS 551/19

"Richter" Dr. Ocker, "Richterin" Dr. Karl und der muffelige Dr. Braun (1) kennen wir. Dachte, die zwei Beischwitzer seien Schöffen. Nicht doch, was so eine richtige Justiz ist im korrupten Shithole Bayern, die karrt gleich fünf Richter an, um Urkundenunterdrückung und Betrug juristisch wasserdicht zu machen im Rassistenland DE.

Also die zwei anderen Kleiderständer waren ehrenamtlicher Kleiderständer "Richter" Dr. Hopfner und ehrenamtliche Kleiderständerin war Richterin Fartelj (sah nicht schlecht aus!).

Von der rassistischen Verbrecher-Behörde hatte Frau Gottar ihren Arsch ins Gebäude geschoben. Iss en büschen herbe, non-prolix, will sagen schnippisch als ich sie nach ihrem Namen fragte.

Den "Rechtsschutz im SGB II Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" schieben sich die "Richter" und Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl in den Arsch. Es geht hier schliesslich um ausgeschissenes Hartz 4 Pack. Ick red von mich, gapisch! Da wackeln die Standards von promofünften Youristen:

Aus "Der Rechtsschutz im SGB II Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz"
3.4. Formelle Voraussetzungen des Widerspruchs
(4) Der Widerspruch kann auch per Telefax eingelegt werden. Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn der Widerspruchsführer seine Urheberschaft auf Anforderung innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt. Eine telefonische Widerspruchseinlegung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich.
Der Rest des Beschlusses besteht im Wiederkäuen des Beschlusses von "Richter" und Verbrecher Ehegartner. Unterdrückte Urkunde interessiert diese Schlawiner nicht.

Revision lassen solche Kungelbrüder nicht zu, kann aber per Beschwerde beim BSG (das ja dem BMAS untersteht) eventuell erlangt werden. Dat will ick denn man tun.

Und hier die Antidiskriminierungsstelle des Reichs:

“Natürlich (sic!) gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
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(1) Ich lass mal das Lametta mit diesen lächerlichen Doktortiteln bei Juristen dran.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen ...aber in diesen Fällen gilt das AGG nicht"

Die Antidiskriminierungsstelle hat geantwortet. Auf das und das. Gott sei Dank per Email und nicht diese ewigen Briefe dieser Deutschen (Hervorhebung durch mich).
"Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche."
Es gilt NICHT für staatliche Behörden und Gerichte! Gute Nachricht also für Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München.

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vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Ihrer Nachricht wenden Sie sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, der Ihnen verwehrt, weiter gegen eine Entscheidung des Jobcenters München gegenüber Ihrer Tochter vorzugehen. In einer weiteren Nachricht berichten Sie von der Ablehnung Ihres Antrags auf Vertagung durch das Gericht.

Leider können wir in Ihrem Fall nicht tätig werden. Als Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten wir Menschen, die in bestimmten Situationen Diskriminierung erfahren. Grundlage unserer Arbeit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung.

Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche. Erfasst werden Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften – also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht, z. B. bei Einkäufen, dem Besuch von Freizeitveranstaltungen oder der Anmietung von Wohnungen.

Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Auch der von Ihnen zitierte § 2 Absatz 1 Nummer 5 AGG, der den „Sozialschutz“ erwähnt, erlangt nur über die Bezugnahme in § 19 Absatz 2 AGG Bedeutung. Dieser Paragraph wiederum ist auf „zivilrechtliche Schuldverhältnisse“ beschränkt (vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31-32). Erfasst wird somit lediglich privat organisierter Sozialschutz, nicht staatliche Stellen wie das Jobcenter oder die Sozialgerichtsbarkeit.

Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.

Da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt, können wir nicht selbst fachlich oder rechtlich bewerten, ob das Bayerische Landessozialgericht in Ihrer Angelegenheit rechtswidrig gehandelt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Petra Wutzo


Dr. Petra Wutzo

Referatsleitung
_______________________________

Referat Beratung

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Glinkastraße 24, 10117 Berlin

Tel.: 03018/555-1855

Fax: 03018/555-41865

E-Mail: beratung@ads.bund.de

10/05/2019

Strafanzeige gegen Richter Dr. Ocker, Dr. Karl und Dr. Braun des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

05. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in Verbindung mit Verstoss gegen die §§ 1, 2 und 3 des AGG.

I. Die Sachlage

Anlässlich meiner Berufung vor dem LSG in der Sache ‘Diebstahl des Ferienverdienstes’ meiner tibetischen Tochter basierend auf Urkundenunterdrückung durch das Jobcenter München hatte ich Pkh beantragt. Diese wurde mit LSG Beschluss vom 23. Sept. 2019 und adressiert an meine Tochter abgelehnt. Als Begründung wurde eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg angeführt. Die beschliessenden Richter waren die oben genannten. Die weitere Begründung soll gegenwärtig keine Rolle spielen, wohl aber nach Erhalt des Beschlusses, ergangen am 01. Okt. 2019 in der Sache mit Az. L 15 AS 551/19. Diesem Termin liegt diese Strafanzeige zugrunde.

In der Mitteilung an meine Tochter vom 03.09.2019 über den Verhandlungstermin wurden nicht die Namen der Richter und Schöffen genannt. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Justiz dieser Provinz antizipierte ich den Bühnenauftritt der Richter zum 01. Okt. 2019 und verfasste einen Antrag auf Vertagung unter Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies erwies sich als clairvoyant.

Es präsentierten sich am sonnigen Morgen des 01. Okt. des anno 2019 zur Verschönerung des Anlasses in Tom Ford’schen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, quoten-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Kleiderständer, vulgo wohl auch Schöffen genannt. In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern. Unter Zuhilfenahme des ablehnenden Beschlusses vom 23. Sept. 2019 gelang es mir elegant, die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben und siehe da, es waren die gleichen Richter! Sodann verlas ich meinen Antrag.

II. Begründung

Der Antrag auf Vertagung wurde abgewiesen durch diese Richter mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Daraufhin verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Einen begründeten Antrag auf Vertagung im Namen meiner Tochter unter Bezug auf den Art. 101 GG - hingewiesen wurde von mir weiters noch auf den Art. 97 GG - unter dieser Richterkonstellation und dem offensichtlichen Betrug durch eine Behörde als “missbräuchlich” zu bezeichnen, ist eine üble Nachrede. Sie belegt - völlig überflüssig - einmal mehr den international bekannten Institutionellen Rassismus deutscher Behörden und insbesondere der Justiz und Ordnungskräfte.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Die Einladung meiner Tochter zum Verhandlungstermin war ein zynisches Display eines typischen Kangaroo Courts. Es ist einmal mehr Beleg, dass Deutschland kein Einwanderungsland ist ausser für Armut. Ich antizipiere schon jetzt die übliche Antwort der Staatsanwaltschaft im obfuskierenden Licht der Berliner Kampagne “Wir sind Rechtsstaat”.

10/02/2019

Ofenfrische Updates aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht, fein gewürzt mit deutsch-typischem Rassismus

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG, SG München, das rassistische Jobcenter München
02. Okt. 2019

Guten Tag,

Erlauben Sie mir, frisch aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht ein paar ofenfrische Updates vom Event ‘LSG Comedy Channel - Saal Nr. 004’ am 01. Okt. 2019 zu kredenzen. Es präsentierten sich zur Verschönerung des Anlasses in Tom Fordschen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, proporz-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Vertreter der Staffage. Eccoci qua.

In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern.

So gestattete ich mir, der Einsilbigkeit der Alpentrachtler wohl bewusst, ein wenig die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben. Geeignet erschien mir dazu, mich auf den ablehnenden Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19 (gesandt an meine Tochter) zu beziehen und hier die Namen der beschliessenden Richter.

Ich frug alsdann, ob einer der werten Herren ganz zufällig Dr. Ocker sei? Nach affirmativem Bescheid lag die Frage nahe, ob denn die Dame Justizia eventuell Frau Dr. Karl sei. Bingo! Der dritte Herr im Talar mit der Pantone Farbe Stretchlimo war nicht geneigt auf meine Frage zu antworten, ob er Dr. Braun sei. Wohl-temperiert erzogen wie ich bin, interpretierte ich dies als Verweis auf meine Kastenschranke. Es sollte aber noch illustrativer dokumentiert werden, warum Deutschland kein Immigrationsland ist, ausser für importierte Armut (1).

Da die Terminladung an meine Tochter gerichtet war, diese aber mit bayerischen Gerichten überhaupt nichts mehr zu tun haben will, trug ich stellvertretend meinen Antrag auf Vertagung vor. Hier ein Auszug:
“Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:
Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. …
Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.
Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar. …”
Wie nicht anders zu erwarten, wurde der Antrag nicht nur abgelehnt, nein, denn dies ist die Rassisten-Provinz Bayern. Als der Richter Ocker (2) den Antrag auf Vertagung wörtlich “missbräuchlich” (im Englischen “Frivolous Motion”) nannte, verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Ich werde am Montag kommender Woche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München gegen diese drei Richter einreichen (die selbstverständlich wie üblich den 152er rauskramt) und in dieser Angelegenheit mich an die Bundesjustizministerin wenden. Ein Impromptu hier auf Twitter.

Danke
______________
1 Es besteht durchaus die Möglichkeit in diesem seltsamen Land und in PC-konformer Zeit, dies als Hassrede auszulegen. Der Schreiber subsumiert dies jedoch lässig unter Althouse “Civility Bullshit”.
2 Der lächerliche Doktortitel sei hier weggelassen. Jura ist keine Wissenschaft, es ist ein krudes Sozial-Handwerk. Wissenschaften sich M, P und C. und sonst nichts!

Bayerisches Landessozialgericht verstösst gg. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters)

Antrag wurde abgelehnt mit rassistischer und diskriminierender Begründung. Mehr hier und folgend.

. . . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

30. Sept. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19

Antrag auf Vertagung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:

Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht.

Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.

Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar.

Die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird.

Gerade diese Manipulation wird vom Bf. befürchtet angesichts zahlreicher Klagen seine Tochter betreffend, die nun seit Jahren unbearbeitet durch das Gericht herumdümpeln. Hinzu kommend, das nonverbale Placet der Münchner Sozialgerichte, ein Untermietvertrag einer Migrantin sei “unglaubwürdig”.

Der Bf. fordert das Gericht auf, dem Grundgesetz zu folgen und bittet um Nennung der Namen der Richter und die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche.