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Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin
02. Sept. 2019
Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19
Guten Tag Frau Berichterstatterin Nipperdey,
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. Aug. 2019 und dem generösen Angebot, bei Zurücknahme meiner Klagen nur 1/3 der Gerichtsgebühren, also den Sommerschlussverkaufspreis, zahlen zu müssen.
Gleichwohl das Angebot verlockend erscheint, machte ich sogleich in typisch Römisch-dekadenter Hartz 4 Manier eine Opportunitätskosten Analyse. Dabei erschloss sich mir die Erkenntnis, die Beschlüsse sowohl des SG München als auch des Bayer. LSG stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er huldigte dabei dem Euphemismus ‘Schreiben’), “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen.
In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie auf den kastengemäss niedrigen Intellekt von Vertretern der Hartz 4 Sedimentärgesellschaftsschicht vertrauten.
Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Bayer. LSG, Guenther Kolbe, höchstpersönlich involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen. Vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela auf niedrigstem Niveau. Dem ungeachtet, habe ich am heutigen Tag Strafanzeige eingereicht.
Es kann also kein Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist vor diesem Hintergrund.
Mit den besten Grüssen
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