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11/01/2019

Arbeitsminister Heil, sind weitere tendenziös rassistische Verlautbarungen bei Richter Ehegartner vom SG München und Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG zu finden?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München, Bayer. LSG, JC

31. Okt. 2019

Institutioneller Rassismus an Münchner Sozialgerichten

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

Nach meiner Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Richter Ehegartner vom SG München in Verbund mit den Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG erhielt ich im Oktober 2019 eine Antwort, bei der die folgende Passage hervorstach:
“Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. …”
Anlass war der Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die Mitarbeiter der rassistischen Behörde Jobcenter München GFin Farrenkopf und Nowack, sowie Erhardt und Strama. Dies geschah mittels Unterdrückung von zwei Urkunden, die belegbar im Jan. 2016 von uns an das JC gesandt wurden. Diese Urkunden bezeugen die Legitimität des Ferienverdienstes. “Richter” Ehegartner vom SG München in Verbund mit den “Richtern” Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG schlossen sich dieser Urkundenunterdrückung an, obwohl sich diese in ihren Akten befanden und brachten den Betrug in trockene juristische Tücher.

Irgendein Grund musste gefunden werden, um diesen Diebstahl juristisch zu legitimieren.  Nichts einfacher als das für tricksende “Richter” in Bayern: unsere Widersprüche waren nicht mit einer qualifizierten Unterschrift versehen. Nicht genug damit, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG segnet Diebstahl unter € 750 ab!

Zum Beschwerdetermin im Okt. 2019 vor dem Bayer. LSG erging eine Ladung an meine Tochter OHNE Angabe der Namen der Richter. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dies schien diesen Richtern bei einer Migrantin offensichtlich dispensabel. Migranten werden wohl ohnehin als naiv angesehen in Deutschland.

Daraufhin beantragte ich in Vertretung für meine Tochter, die mit bayerischen Gerichten nichts mehr zu tun haben will, die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche unter Bezug auf diesen Artikel des GG. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren und er stützt sich auf jahrelange Erfahrungen - teils aus erster Hand -, dass in diesem widerlichen Rassistenland Deutschland das GG nicht für Migranten gilt. Der Begriff Migrant als solcher ist schon diskriminierend und rassistisch, denn man bleibt Migrant in Deutschland. Ohnehin ist Deutschland international für seinen Institutionellen Rassismus bekannt. In dieses Bild passt auch, dass ein Untermietvertrag meiner Tochter von der Rassisten-Behörde JC München als “unglaubwürdig” tituliert wurde. Ebenso pertinent der Versuch dieser Behörde JC meine Tochter aus einer Weiterbildenden Schule mit rechtsbrechenden Mitteln in einen Job zu locken.

Ich bitte Sie daher, Eruierungen anzustellen, ob bei den genannten “Richtern” Ehegartner, Ocker, Karl, Braun weitere tendenziöse Beschlüsse aufzufinden sind und/oder Verlautbarungen, die in diese Richtung des Institutionellen Rassismus deuten. Sind einschlägige verbale Äusserungen bekannt? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gab zu bedenken, das AGG erfasse nur Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Seltsam, nicht wahr?. Sie verweist stattdessen auf den Art. 3 GG:
“Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.”
Dies muss in Zweifel gezogen werden angesichts des selbstgefälligen Wegwischens eines begründeten Bezugs auf das Grundgesetz durch diese “Richter”. Jugendliche und Migranten zu betrügen, ist ein irreputables Verhalten. Die “Richter” Ehegartner, Ocker, Braun und Karl haben sich hinterhältig und niederträchtig komportiert. Es kollidiert mit dieser seltsamen Kampagne des Bundesjustizministeriums “Wir sind Rechtsstaat”. Was war es vorher?

Ich freue mich, von Ihnen mit einer fundierten Antwort bedacht zu werden und drücke gleichzeitig meine tiefstes Bedauern über meine nicht qualifizierte Signatur aus und bitte um Nachsicht. Salvatorisch sei angeführt,  das BMJV teilte mir mit Schreiben vom 4. November 2014 und Az. R A 3 - 6303 II -R1 351/2014 mit:
“Für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten ist innerhalb der Bundesregie- rung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes jedes Bundesministerium seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht befugt, in dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig zu werden. 
In der Annahme Ihres Einverständnisses habe ich deshalb Ihr Schreiben nach dort weitergeleitet.”
Vom BMAS und seiner vollgefressenen damaligen Arbeitsministerin mit katastrophalen Zähnen Nahles wurde ich - wie üblich im maulfaulen Deutschland - mit lebhaftem Schweigen unterhalten.

Mit besten Grüssen

10/13/2019

Die "Richter" Ocker, Karl und Braun laden in den Kangaroo Court Bayer. Landessozialgericht

Az. L 15 AS 551/19

"Richter" Dr. Ocker, "Richterin" Dr. Karl und der muffelige Dr. Braun (1) kennen wir. Dachte, die zwei Beischwitzer seien Schöffen. Nicht doch, was so eine richtige Justiz ist im korrupten Shithole Bayern, die karrt gleich fünf Richter an, um Urkundenunterdrückung und Betrug juristisch wasserdicht zu machen im Rassistenland DE.

Also die zwei anderen Kleiderständer waren ehrenamtlicher Kleiderständer "Richter" Dr. Hopfner und ehrenamtliche Kleiderständerin war Richterin Fartelj (sah nicht schlecht aus!).

Von der rassistischen Verbrecher-Behörde hatte Frau Gottar ihren Arsch ins Gebäude geschoben. Iss en büschen herbe, non-prolix, will sagen schnippisch als ich sie nach ihrem Namen fragte.

Den "Rechtsschutz im SGB II Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" schieben sich die "Richter" und Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl in den Arsch. Es geht hier schliesslich um ausgeschissenes Hartz 4 Pack. Ick red von mich, gapisch! Da wackeln die Standards von promofünften Youristen:

Aus "Der Rechtsschutz im SGB II Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz"
3.4. Formelle Voraussetzungen des Widerspruchs
(4) Der Widerspruch kann auch per Telefax eingelegt werden. Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn der Widerspruchsführer seine Urheberschaft auf Anforderung innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt. Eine telefonische Widerspruchseinlegung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich.
Der Rest des Beschlusses besteht im Wiederkäuen des Beschlusses von "Richter" und Verbrecher Ehegartner. Unterdrückte Urkunde interessiert diese Schlawiner nicht.

Revision lassen solche Kungelbrüder nicht zu, kann aber per Beschwerde beim BSG (das ja dem BMAS untersteht) eventuell erlangt werden. Dat will ick denn man tun.

Und hier die Antidiskriminierungsstelle des Reichs:

“Natürlich (sic!) gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
____________

(1) Ich lass mal das Lametta mit diesen lächerlichen Doktortiteln bei Juristen dran.

Ich verlange Einsicht in die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Auskunftsverweigerung in Zusammenhang mit Betrug und hier ob der Forderungseinzug überhaupt rechtmäßig auf den Inkasso-Service Recklinghausen vom Jobcenter München übertragen worden ist?

Begründung

Am 04. Okt. 2019 forderte ich vergeblich die in Betrug und Urkundenunterdrückung involvierten Personen Farrenkopf, Nowack, Erhardt und Strama auf, mir bis Donnerstag 10. Okt. 2019 die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen zu senden. Dieser “Service” erpresste von mir und meiner tibetischen Tochter im Rassistenland Deutschland rechtmässig verdientes Ferienverdienstgeld. Diese Erpressung wurde durch die Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München durchgewunken.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden über diese Richter jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“
Ich verlange die Übersendung dieses Übertragungsbeschlusses in Kürze! Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen ...aber in diesen Fällen gilt das AGG nicht"

Die Antidiskriminierungsstelle hat geantwortet. Auf das und das. Gott sei Dank per Email und nicht diese ewigen Briefe dieser Deutschen (Hervorhebung durch mich).
"Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche."
Es gilt NICHT für staatliche Behörden und Gerichte! Gute Nachricht also für Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München.

. . . . . . . . . . 

vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Ihrer Nachricht wenden Sie sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, der Ihnen verwehrt, weiter gegen eine Entscheidung des Jobcenters München gegenüber Ihrer Tochter vorzugehen. In einer weiteren Nachricht berichten Sie von der Ablehnung Ihres Antrags auf Vertagung durch das Gericht.

Leider können wir in Ihrem Fall nicht tätig werden. Als Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten wir Menschen, die in bestimmten Situationen Diskriminierung erfahren. Grundlage unserer Arbeit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung.

Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche. Erfasst werden Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften – also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht, z. B. bei Einkäufen, dem Besuch von Freizeitveranstaltungen oder der Anmietung von Wohnungen.

Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Auch der von Ihnen zitierte § 2 Absatz 1 Nummer 5 AGG, der den „Sozialschutz“ erwähnt, erlangt nur über die Bezugnahme in § 19 Absatz 2 AGG Bedeutung. Dieser Paragraph wiederum ist auf „zivilrechtliche Schuldverhältnisse“ beschränkt (vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31-32). Erfasst wird somit lediglich privat organisierter Sozialschutz, nicht staatliche Stellen wie das Jobcenter oder die Sozialgerichtsbarkeit.

Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.

Da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt, können wir nicht selbst fachlich oder rechtlich bewerten, ob das Bayerische Landessozialgericht in Ihrer Angelegenheit rechtswidrig gehandelt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Petra Wutzo


Dr. Petra Wutzo

Referatsleitung
_______________________________

Referat Beratung

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Glinkastraße 24, 10117 Berlin

Tel.: 03018/555-1855

Fax: 03018/555-41865

E-Mail: beratung@ads.bund.de

10/05/2019

Strafanzeige gegen Richter Dr. Ocker, Dr. Karl und Dr. Braun des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

05. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in Verbindung mit Verstoss gegen die §§ 1, 2 und 3 des AGG.

I. Die Sachlage

Anlässlich meiner Berufung vor dem LSG in der Sache ‘Diebstahl des Ferienverdienstes’ meiner tibetischen Tochter basierend auf Urkundenunterdrückung durch das Jobcenter München hatte ich Pkh beantragt. Diese wurde mit LSG Beschluss vom 23. Sept. 2019 und adressiert an meine Tochter abgelehnt. Als Begründung wurde eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg angeführt. Die beschliessenden Richter waren die oben genannten. Die weitere Begründung soll gegenwärtig keine Rolle spielen, wohl aber nach Erhalt des Beschlusses, ergangen am 01. Okt. 2019 in der Sache mit Az. L 15 AS 551/19. Diesem Termin liegt diese Strafanzeige zugrunde.

In der Mitteilung an meine Tochter vom 03.09.2019 über den Verhandlungstermin wurden nicht die Namen der Richter und Schöffen genannt. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Justiz dieser Provinz antizipierte ich den Bühnenauftritt der Richter zum 01. Okt. 2019 und verfasste einen Antrag auf Vertagung unter Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies erwies sich als clairvoyant.

Es präsentierten sich am sonnigen Morgen des 01. Okt. des anno 2019 zur Verschönerung des Anlasses in Tom Ford’schen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, quoten-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Kleiderständer, vulgo wohl auch Schöffen genannt. In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern. Unter Zuhilfenahme des ablehnenden Beschlusses vom 23. Sept. 2019 gelang es mir elegant, die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben und siehe da, es waren die gleichen Richter! Sodann verlas ich meinen Antrag.

II. Begründung

Der Antrag auf Vertagung wurde abgewiesen durch diese Richter mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Daraufhin verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Einen begründeten Antrag auf Vertagung im Namen meiner Tochter unter Bezug auf den Art. 101 GG - hingewiesen wurde von mir weiters noch auf den Art. 97 GG - unter dieser Richterkonstellation und dem offensichtlichen Betrug durch eine Behörde als “missbräuchlich” zu bezeichnen, ist eine üble Nachrede. Sie belegt - völlig überflüssig - einmal mehr den international bekannten Institutionellen Rassismus deutscher Behörden und insbesondere der Justiz und Ordnungskräfte.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Die Einladung meiner Tochter zum Verhandlungstermin war ein zynisches Display eines typischen Kangaroo Courts. Es ist einmal mehr Beleg, dass Deutschland kein Einwanderungsland ist ausser für Armut. Ich antizipiere schon jetzt die übliche Antwort der Staatsanwaltschaft im obfuskierenden Licht der Berliner Kampagne “Wir sind Rechtsstaat”.

10/04/2019

Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung und Missachtung von § 276 ZPO

F A X

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

04. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung § 240 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem ich die Ministerien über die Machenschaften des Münchner beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck.

Die Klagen wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B).

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage) teilte das SG München mit (es benutzte nicht das Wort “Klagen”),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen. In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. …
Mit dieser Übersendung der Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Verwaltungsgericht Berlin ist also nicht zuständig! Dies teilte ich dem Verwaltungsgericht mit Fax vom 02. Sept. 2019 gerichtet an die Berichterstatterin Nipperdey (Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19) mit. Dennoch bekam ich nun mittlerweile eine Mahnung über € 443,- vom 23.09.2019 und eine weitere wird folgen.

Es ist unnötig, wenn sich das Verwaltungsgericht bemüßigt fühlt zu bestätigen, dass es in DE keine freie Meinungsäusserung gibt. Es genügt zu wissen, man bekommt von deutschen Ministerien keine Auskunft über deren Social Networks Blocking Kriterien. Das liegt an der braunen Tradition dieser Deutschen.

Herr LSG Präsident Kolbe, sind die Richter Braun, Karl und Ocker Richter auf Lebenszeit?

Moin Herr LSG Präsident Kolbe,

Ich würde Sie bitten, mir mitzuteilen, ob die Richter Braun, Karl und Ocker Richter auf Lebenszeit sind. Der standesgemässen Vollständigkeit sei angemerkt, alle Herrschaften führen einen Doktortitel. Der weiteren Vollständigkeit halber sei ebenso bemerkt, die einzigen Wissenschaften sind M, C und P.

Würde Ihnen ein Termin bis zum 11. Okt. 2019 passen? Ich kann sonst gerne mich an das BuMi Justiz in Berlin wenden.

Ich glaube, meiner Anfrage liegt der Art. 97 GG zugrunde, bin mir aber nicht ganz sicher.

Ein exzellentes Wochenende wünschend verbleibe ich Ihr

10/02/2019

Ofenfrische Updates aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht, fein gewürzt mit deutsch-typischem Rassismus

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG, SG München, das rassistische Jobcenter München
02. Okt. 2019

Guten Tag,

Erlauben Sie mir, frisch aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht ein paar ofenfrische Updates vom Event ‘LSG Comedy Channel - Saal Nr. 004’ am 01. Okt. 2019 zu kredenzen. Es präsentierten sich zur Verschönerung des Anlasses in Tom Fordschen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, proporz-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Vertreter der Staffage. Eccoci qua.

In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern.

So gestattete ich mir, der Einsilbigkeit der Alpentrachtler wohl bewusst, ein wenig die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben. Geeignet erschien mir dazu, mich auf den ablehnenden Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19 (gesandt an meine Tochter) zu beziehen und hier die Namen der beschliessenden Richter.

Ich frug alsdann, ob einer der werten Herren ganz zufällig Dr. Ocker sei? Nach affirmativem Bescheid lag die Frage nahe, ob denn die Dame Justizia eventuell Frau Dr. Karl sei. Bingo! Der dritte Herr im Talar mit der Pantone Farbe Stretchlimo war nicht geneigt auf meine Frage zu antworten, ob er Dr. Braun sei. Wohl-temperiert erzogen wie ich bin, interpretierte ich dies als Verweis auf meine Kastenschranke. Es sollte aber noch illustrativer dokumentiert werden, warum Deutschland kein Immigrationsland ist, ausser für importierte Armut (1).

Da die Terminladung an meine Tochter gerichtet war, diese aber mit bayerischen Gerichten überhaupt nichts mehr zu tun haben will, trug ich stellvertretend meinen Antrag auf Vertagung vor. Hier ein Auszug:
“Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:
Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. …
Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.
Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar. …”
Wie nicht anders zu erwarten, wurde der Antrag nicht nur abgelehnt, nein, denn dies ist die Rassisten-Provinz Bayern. Als der Richter Ocker (2) den Antrag auf Vertagung wörtlich “missbräuchlich” (im Englischen “Frivolous Motion”) nannte, verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Ich werde am Montag kommender Woche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München gegen diese drei Richter einreichen (die selbstverständlich wie üblich den 152er rauskramt) und in dieser Angelegenheit mich an die Bundesjustizministerin wenden. Ein Impromptu hier auf Twitter.

Danke
______________
1 Es besteht durchaus die Möglichkeit in diesem seltsamen Land und in PC-konformer Zeit, dies als Hassrede auszulegen. Der Schreiber subsumiert dies jedoch lässig unter Althouse “Civility Bullshit”.
2 Der lächerliche Doktortitel sei hier weggelassen. Jura ist keine Wissenschaft, es ist ein krudes Sozial-Handwerk. Wissenschaften sich M, P und C. und sonst nichts!

Bayerisches Landessozialgericht verstösst gg. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters)

Antrag wurde abgelehnt mit rassistischer und diskriminierender Begründung. Mehr hier und folgend.

. . . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

30. Sept. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19

Antrag auf Vertagung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:

Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht.

Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.

Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar.

Die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird.

Gerade diese Manipulation wird vom Bf. befürchtet angesichts zahlreicher Klagen seine Tochter betreffend, die nun seit Jahren unbearbeitet durch das Gericht herumdümpeln. Hinzu kommend, das nonverbale Placet der Münchner Sozialgerichte, ein Untermietvertrag einer Migrantin sei “unglaubwürdig”.

Der Bf. fordert das Gericht auf, dem Grundgesetz zu folgen und bittet um Nennung der Namen der Richter und die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche.

9/30/2019

Beschwerde bei Antidiskriminierungsstelle über Richter des Bayer. Landessozialgerichts Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG und SG München

30. Sept. 2019

Ich reiche hiermit eine Beschwerde wegen Diskriminierung meiner Tochter ... durch das Bayerische Landessozialgericht ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

und ihren Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19.

I. Die Sachlage

Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (1). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen. Daraufhin reichte ich beim LSG Beschwerde ein wegen Urkundenunterdrückung und Beihilfe zum Betrug durch das SG München und eine Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ich Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) gestellt habe.

Mit Beschluss vom 23. Sept. 2019 wurde mein Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde an meine Tochter gesandt, die mit dieser staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter München unter der Geschäftsführerschaft der bandenmässigen Betrüger Anette Farrenkopf und Sabine Nowack nichts mehr zu tun haben will.

So “vergass” “Richter” Ehegartner einen Brief des JC vom 14.04.2016 an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”. Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten!

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. Es befand den Widerspruch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I gerecht werdend. Dieser charakterlich völlig heruntergekommene “Richter” Ehegartner nahm in einem anderen Fall einen BSG Beschluss zu seiner Urteilsbegründung, obwohl der BSG Beschluss das exakte Gegenteil aussagt.

II. Begründung

In ihrem Beschluss sehen diese drei Richter des LSG “keine hinreichende Aussicht auf Erfolg”. Diese kungelnden Richter haben nicht einmal die Aktenlage geprüft!

Es kommt noch besser: unter Verweis auf § 144 Abs 1 SGG sei die Zulassung einer Beschwerde beim LSG ohnehin zu verwehren. Mit anderen Worten, im Rassistenland Deutschland kann Migranten durch staatliche Verbrecher-Behörden schadlos rechtmässig verdientes Geld gestohlen werden. Solange der Betrag unter € 750,- liegt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Dieser Beschluss bestätigt das, wofür Deutschland international bekannt ist: Institutioneller Rassismus. Zu allem Überfluss ist dem Bundesministerium für Justiz der Gedanke auf eine Kampagne (sic!) gekommen: “Wir sind Rechtsstaat”.

Ich erwarte von der Antidiskriminierungsstelle eine Stellungnahme mit Inhalt und keine Plattitüden. Ich werde in dieser Sache auch beim Bundesministerium für Justiz in Berlin vorstellig.

Guten Tag
______________
1  Aus dieser Verbrecher-Behörde stammt auch der charakterlich versiffte Beamte Jürgen Sonneck, der völlig verblödet im Mai 2015 eine Online Anzeige gegen uns unter Angabe des falschen Namens ‘C. Paucher’ an die Polizei in München sandte und völlig vergass, die IP Adresse wird mit übertragen.
Diese rassistische Verbrecher-Behörde nennt einen Untermietvertrag meiner Tochter “unglaubwürdig”. Bis heute hat dieses Kungelgericht SG München keine Entscheidung getroffen. Sie wird ohnehin negativ ausfallen; siehe § 144 Abs 1 SGG.

9/17/2019

LSG Präsident Kolbe, ist Ihnen eigentlich so ganz beiläufig der Begriff 'Litispendenz' geläufig?

Az. L 1 SV 23/19 B

Tag LSG Präsident Kolbe,

Also Präsident Kolbe, Sie Ästhet par Excellence, da treten Sie in dieser Angelegenheit 'Blocken auf Twitter' nach Pdf über diesen völlig verblödeten ex-Jobcenter Beamten und Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' an das Blond-Duddelchen Franziska Giffey vom BMFSFJ persönlich als Richter an. Unterstreichen damit, dass Sie das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18" überhaupt nicht interessiert. Das hat Michael Corleone eleganter gelöst. So etwas delegiert man, statt sich zu kompromittieren. Sie kommen mir vor wie ein Hogarthian pageboy.

Ist Ihnen eigentlich so ganz beiläufig der Gedanke an Litispendenz gekommen? Oder sind Sie mehr eitel in Urkundenunterdrückung engagiert? Will hindeuten auf das Schreiben des SG München vom 11.04.2019 mit der Mitteilung an mich,“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”... und weiter dies sei “Auf richterliche Anordnung geschehen!

Kann ich Sie mal so ganz en passant mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO belästigen? Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Schreiben findet keine Erwähnung in dem Beschluss und das verwundert nicht, denn Deutschland ist Weltmeister im Blocken auf Twitter.

Sie denken lax, Wertester, und auf beklagenswert dünnem Niveau, wenn es in diesem Beschluss heisst, die Angelegenheit falle nicht in den Anwendungsbereich des § 183 SGG. Wirklich? Es heisst doch Anwendungsbereich und hier ist Absatz 1:
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. 
Das liegt doch hier vor: Es geht implizit um die primitiven Machenschaften des ex-stellvertretenden Geschäftsführers der staatlichen Billig-Lohn Mafia Kaschemme JC München und Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' und die Inkenntnissetzung des BMAS und des BMFSFJ über diesen charakterlich völlig heruntergekommenen, von Polizei und Justiz gedeckten, beamteten Hallodri Sonneck alias 'C. Paucher' durch mich.

Herr Gott, Günter Kolbe & LSG Präse, ihr müsst in eurem korrupten Shithole Bayern eure beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, ihr widerlichen Deutschen. Mit diesem heruntergekommenen Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' kann man nicht mal ne Currywurst Bude überfallen. Dat geht inne Büchs wie bei 'Before the Devil Knows You're Dead'.

9/09/2019

SG München Regierungsrätin Hesral, mit Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Bundesministerien ist Litispendenz eingetreten

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Sept. 2019

Az. S 24 SV 15/19 - Blockierungen auf Twitter durch BMAS und BMFSFJ

Frau Regierungsrätin Hesral,

Danke für Ihr Schreiben vom 04.09.2019 in Beantwortung meiner Anfrage an Herrn Fochler, seines Standes Reg. Inspektor und so mich dünkt also unter Ihnen, vom 17.08.2019. Darin trug ich mein Interesse vor, wie der Beantwortungsstand der besagten Bundesministerien dieses Land BRD ist, das ja von sich selbstbewusst behauptet, es gewähre das Recht auf freie Meinungsäusserung.

So ich in Ihrem Schreiben lese, dass diese “Angelegenheit bekanntermassen an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde”, muss ich betrübt feststellen, dies beleidigt nun doch un peu meine Intelligenz. Zur Rekapitulierung sei noch einmal festgehalten, das SG München hatte mir am 11.04.2019 mitgeteilt,
“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. 
Ebenso erfuhr ich aus dem Schreiben, dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen und das kann ich nicht anders interpretieren, als sich das SG München des Falls denn doch angenommen hat. Es sei denn, meine semantischen Verständniskapazitäten könnten kastengemäss ohnehin in den Müll gekippt werden.

Darf ich Sie als Römisch-dekadenter, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer bekannt machen mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO. Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren und als Hartz 4ler unter allen Umständen die Fresse zu halten.

Es kann also kein Zweifel bestehen, das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig vor diesem Hintergrund.

9/02/2019

Verwaltungsgericht Berlin bietet bei Zurücknahme von Klage wg. Twitter Sperrung Sommerschlussverkaufspreis an

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

02. Sept. 2019

Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19

Guten Tag Frau Berichterstatterin Nipperdey,

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. Aug. 2019 und dem generösen Angebot, bei Zurücknahme meiner Klagen nur 1/3 der Gerichtsgebühren, also den Sommerschlussverkaufspreis, zahlen zu müssen.

Gleichwohl das Angebot verlockend erscheint, machte ich sogleich in typisch Römisch-dekadenter Hartz 4 Manier eine Opportunitätskosten Analyse. Dabei erschloss sich mir die Erkenntnis, die Beschlüsse sowohl des SG München als auch des Bayer. LSG stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er huldigte dabei dem Euphemismus ‘Schreiben’),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen.

In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie auf den kastengemäss niedrigen Intellekt von Vertretern der Hartz 4 Sedimentärgesellschaftsschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (der strafbewehrte § 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Bayer. LSG, Guenther Kolbe, höchstpersönlich involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen. Vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela auf niedrigstem Niveau. Dem ungeachtet, habe ich am heutigen Tag Strafanzeige eingereicht.

Es kann also kein Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist vor diesem Hintergrund.

Mit den besten Grüssen

Strafanzeige gegen Richter des SG München und des Bayer. LSG wg. Verstoss gg. § 276 ZPO und § 274 StGB

Guenther Kolbe (Präse Bayer. LSG)
© 2019, LandesPresseDienst

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

02. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Richterin Winklmaier am SG München, den Präsidenten des Bayer. LSG Kolbe sowie deren Richter/in Dr. Zieglmeier und Hohlen

wegen Verstosses gegen § 276 ZPO in Verbindung mit Urkundenunterdrückung § 274 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem der Anzeigende die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ unter dem promofünften und von Kehlkopfmuskelschwäche affliktierten Plump-Duddelchen Franziska Giffey blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck. Die Klagen des Anzeigenden wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B). Dem folgten Gerichtskosten Rechnungen in dem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, sondern eine Standesspezifische.

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 teilte Herr Fochler vom SG München mir mit (er benutzte nicht das Wort “Klagen”, was diese Schreiben ja in der Tat waren, sondern huldigte dem Euphemismus),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen (Anlage). In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. …
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Dies ist den Richtern offenkundig und bewusst entgangen, als sie ohnehin auf den kastengemäss niedrigen Intellekt der Römisch-dekadenten Hartz 4 Sedimentärschicht vertrauten.

Vor diesem Hintergrund hielten sowohl das SG München als auch das Bayer. LSG die Nichterwähnung und damit Unterdrückung des Schreibens  (§ 274 StGB) von Reg. Inspektor Fochler vom 11.04.2019 als sich selbst darbietende Option an, um mittels kostenpflichtiger Überstellung an das Verwaltungsgericht Berlin mir, der renitenten, in der Sozialmatte fletzenden Schmeissfliege, Mores zu lehren. Dass dabei noch der Präsident des Kungelgerichts Bayer. LSG, Guenther Kolbe,  involviert ist, kann im korrupten Bayern für keinerlei Überraschung mehr sorgen, vielmehr ist es ein unterhaltsames Aperçu einer provinziellen Telenovela.

Am 17. Aug. 2019 erkundigte ich mich bei Herrn Fochler nach dem Auskunftsstand seitens der Ministerien und harre in gespannter Vorfreude, denn eine Gestationsperiode von vier Monaten sollte einem Ministerium genügen. Ich kann mir auch ausserdem beim besten Willen nicht vorstellen, für ein Auskunftsbegehren nach den Regierungskriterien zur Blockung von unliebsamen Tweets zu zahlen. Einmal mehr bestätigen Sozialgerichte, dass sie keine ordentlichen Gerichte sind, sondern ultimativ dem BMAS unterstehen.

8/25/2019

Herr Kolbe, ich muss diese Rechnungen als Schnorrerei des Bayer. Landessozialgerichts ansehen

Guten Tag Herr Kolbe,

Ich erhielt zwei Rechnungen je € 60,- aus der Provinz Bayern im Land DE, das keine freie Meinungsäusserung kennt und im Sperren auf Twitter VOR der Türkei liegt.

Es geht um meine Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ mit plump-Duddelchen Franziska Giffey. Wann immer ich sie sehe, kann ich mich nicht entscheiden, ob sie eine Erscheinung von Eva Braun oder Bund Deutscher Mädel ist.

Herr Kolbe, ich muss diese Rechnungen als Schnorrerei ansehen, denn Herr Fochler vom SG München schickte seiner Zeit meine Klagen - er nannte sie nonchalant "Schreiben" - an die genannten Ministerien. Damit hat sich das Sozialgericht München der Klagen angenommen.

Ich sehe Ihrer Stellungnahme entgegen. Ja ja, freie Meinungsäusserung is a bitch in einem Land mit brauner Tradition. Der hier auf Twitter hat es gut formuliert.

Beste Grüsse

Hinweis an Jobcenter & Kungelbude SG München betr. Widerspruch per Email

Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Es kommt noch besser, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten  elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger. Wie Rechtsanwaltspinsel untereinander kommunifuzinieren, bleibt deren Mafia überlassen.

Email Adresse im Briefkopf? Bingo!
Aus dem Briefkopf sei ersichtlich, unter welcher E-Mail-Adresse die Familienkasse kontaktiert werden könne. Insoweit sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Text der Rechtsmittelbelehrung von der Formulierung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO abweiche. ...
 Die Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 1 AO nach Ergehen eines schriftlichen Verwaltungsakts allerdings nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO). ...
Indessen begann nicht die Einspruchsfrist von einem Monat mit dem Tage der Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO), sondern die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 FGO, da die Klägerin über die Einlegung des Einspruchs mit der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entsprechend belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO nicht zutreffend wieder und ist deshalb "unrichtig" i. S. des § 356 Abs. 2 FGO. ...
Die Regelung des § 356 AO bietet Gewähr dafür, dass die Unanfechtbarkeit und die formelle Bestandskraft eines Bescheides erst dann eintritt, wenn der Beteiligte in rechtsstaatlicher Weise über seine Verfahrensrechte aufgeklärt wurde und diese innerhalb der Rechtsbehelfsfrist wahrnehmen konnte. Zweck der Norm ist die Verhinderung des Eintritts eines Rechtsverlustes, der sich aus der Unkenntnis des Steuerpflichtigen über die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften ergeben könnte (vgl. Werth in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 356 AO Rz. 5). Unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2016 III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250). Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont). Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261 m.w.N.). Ausreichend ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 [BFH 20.11.2013 - X R 2/12]; BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16 a.a.O.). Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2005 XI B 46/05, [...]). Dabei musste die Rechtsbehelfsbelehrung, sofern sie vor der im Juli 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist, keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Weg enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010). 
Es geht ...blablabla ... unendlich weiter ... bis das dann kommt! BÄNG!
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).
Hier ist noch das Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 406/13

8/12/2019

Verwaltungsgericht Berlin: Klageverfolgung wegen Twitter Blockierung durch BMFSFJ würde negativ beschieden und die Kosten ohne jeden Zweifel eingetrieben! Fuck off, shitter!

F A X

Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstr. 7
10557 Berlin

12. Aug. 2019

Az. VG 2 K 215.19

Guten Tag Richterin Nipperdey,

Danke für Ihr Schreiben vom 02. Aug. 2019, in dem Sie mich über die Verweisung des Kungelgerichts SG München (Az. S 24 SV 15/19) in Sachen ‘Brechung von Art. 5 GG durch BMFSFJ - Twitter Zensur’ an das Verwaltungsgericht Berlin informieren. Der Vollständigkeit halber erlauben Sie mir das Bild komplettierend noch anzufügen, dass das Bayer. LSG München meinen Verweis auf das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 B 52/06 SO - überhaupt nicht interessierte.

Dort heisst es: “Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.

Verständlicherweise wollte man sich nicht beschmutzen, wenn die perfiden und charakterlich völlig versifften Machenschaften des bayerischen Beamten Jürgen Sonneck dieser Klage zugrunde liegen, der in völliger Verblödetheit in München lebend doch tatsächlich eine verleumderische Strafanzeige per Email unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” an die Polizei - jetzt festhalten - in MÜNCHEN schickt. Ja, so scheissenblöd muss man erst einmal sein. Sie verzeihen bitte mein exzellentes Französisch.

Mitte 2018 wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch das BMFSFJ unmittelbar (!) geblockt, nachdem ich am 23. Juni 2018 einen Blog Post mit dem Titel “BMFSFJ, die "Initiative JUGEND STÄRKEN" wurde durch sinistre Jobcenter Charakterleiche Jürgen Sonneck exzellent implementiert. Kudos!” veröffentlicht hatte und diesen Post per Email an das BMFSFJ sowie Jobcenter München und Stadt München gesandt hatte.

Sie sprechen in Ihrem Schreiben die Akteneinsicht an. Das ist wohltuend, denn so etwas wird im Kangaroo Court München an der Nymphenburger Str. etc. nicht geboten; dort werden Behörden-Verbrecher gedeckt. Am 11.04.2019 teilte mir Reg. Inspektor Fochler des SG München mit, meine Schreiben (er benutzte nicht das Wort Klagen!!!) seien an das BMAS und BMFSFJ weitergeleitet worden. Nun denke ich, sollten vier Monate zur Beantwortung meiner Frage aus meiner Klage genügen und diese Frage lautete:

Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten und machen, sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 

Ich würde Sie bitten, mir die Antwort des Ministeriums dieser verbal so attraktiv simplen sozialistischen Ministerin zuzusenden. Alles Digitale mögend und zusätzlich dem Umweltschutz cum Klimaschutz mit Fleisch und Blut verpflichtet, würde sich die Email anbieten. Das sind wir allein den Bäumen und Greta schuldig. Ich danke im Voraus.

Es würde dem Tenor Ihres geschätzten Schreibens nicht gerecht werden, liesse ich Ihre subtilen Ausführungen unerwähnt, in denen Sie mir unmissverständlich zu verstehen geben, eine weitere Klageverfolgung würde in einen negativen Beschluss des Gerichts münden und die Kosten ohne jeden Zweifel eingetrieben werden (siehe Hinweisblatt in Fettdruck).

So verwundert es nicht, “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker. Hinzu kam jüngst “'Germany is not an open society': Chinese artist Ai Weiwei on leaving Berlin”. Wie in seiner Geschichte und Tradition belegt, trugen und tragen deutsche Gerichte dazu bei.

Mit vorzüglichen Grüssen aus der Millionen-Dorf-Metropole der Provinz Bayern

8/10/2019

LSG München, Gerichtsbeschluss bestätigt, “Richter” Ehegartner ein mit JC München kungelnder Zeitgenosse

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

10. Aug. 2019

Betreff: S 42 AS 2594/16

Berufung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Berufung ein gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 – Az. S 42 AS 2594/16 durch diesen “Richter” Ehegartner. Als Eingabefrist ist der 19. Aug. 2019 angegeben. Die Berufung ist damit fristgerecht eingereicht.

I. In seinem Gerichtsbescheid weist dieser “Richter” Ehegartner die Klage zur Rückzahlung des durch das Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) des Rassistenlandes Deutschland einbehaltenen, rechtmässig verdienten und zustehenden Ferienverdienst ab, mit der Begründung, der ‘Widerspruch per Email sei nicht formgerecht erfolgt, obwohl der Bf. hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert wurde’.

Die Begründung dieses “Richters” basiert auf Auslassungen und Urkundenunterdrückung und damit Beihilfe zum Betrug! Dieser “Richter” hat sich damit strafbar gemacht nach den §§ 274 Abs. 1 Satz 1 und 339 StGB sowie Beihilfe zum Betrug. Am 31. Juli 2019 stellte der Bf. - wie üblich per einfacher Email (das klappt bei der Münchner Staatsanwaltschaft bestens) - Strafanzeige wegen genau dieser Paragraphen. Sollte dies wie üblich abgewiesen werden, wird der Bf. in den einschlägigen Bundesministerien und bei Kanzler Merkel in scharfem Ton vorstellig.

Dieser “Richter” war vom Bf. zuvor mit Schreiben vom 07. März 2019, dezidiert begründet und adressiert an die Präsidentin Dr. Mente des SG München, erfolglos abgelehnt worden. Wie sich mit diesem Gerichtsbeschluss nun bestätigt, handelt es sich bei diesem “Richter” um einen mit dem JC München kungelnden Zeitgenossen. Nicht nur dümpelte diese Angelegenheit seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; der Bf. musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage.

Dieser “Richter” hatte auch einem Beschluss fabriziert basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte! Mit solch billigen Tricks operierend, meinte er das Ganze kaschieren zu können mit dem eitlen Begriff ‘Sphärentheorie’, der überhaupt keinen Erklärungswert besass. Nach Sendung einfacher Emails mit klarer Begründung und fussend auf essentiellen Passagen dieses BSG Urteils, erfolgten Nachzahlungen durch das JC in dieser Angelegenheit im Jan und April 2019!

Dieser “Richter” hat also mehrfach Rechtsbrüche begangen, um für das JC günstige Beschlüsse zu konstruieren. Das JC, also die Verbrecher-Behörde, von der der damalige Co-GF, der charakterlich völlig versiffte Jürgen Sonneck, im Nazi-Stil unter Verwendung des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 eine verleumderische Online-Anzeige ausgerechnet - völlig verblödet - an die MÜNCHNER (!!!) Polizei sendet. Deutschland muss seine beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, damit sie unentdeckt bleiben. Dies wird noch mit den Ministerien und Kanzler besprochen.

II. Begründung

a. Der Bf. verweist zunächst auf das Schreiben des JC vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an den Bf. der staatlichen Verbrecherbehörde JC unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). Darin heisst es unter Rechtshilfebelehrung:".... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Darauf erging Widerspruch per Email durch den Bf. am 24 April 2016 an die im Briefkopf genannte Emailadresse.

Das Bundessozialgericht hat in einem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az.: B 14 AS 51/18 R) festgestellt:"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.

Dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Das Gericht hat diesen Brief BEWUSST unterschlagen, denn es heisst dort dreckig gelogen: “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2). Die Lügnerin Erhardt erhielt mit Email vom 21. April 2016 die Mitteilung des Bf., dass sehr wohl auf das Schreiben vom 10. Dez. 2015 geantwortet wurde. Diese Email liegt dem Kungelgericht SG München vor im Schreiben des Bf. vom 29. April 2017 (siehe dort Anhang 4) sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Ebenso das zweite Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an die Tochter des Bf. mit Zahlungsaufforderung von € 285,39 bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). In diesem Schreiben lügt die JC Mitarbeiterin Erhardt dreckig, die Tochter des Bf. hätte nicht auf die Anhörung vom 10. Dez. 2015 geantwortet. Dass “Migranten” (Igitt, diese widerlichen deutschen Rassisten mit ihrer Diktion) von Behörden angelogen werden, ist im Rassistenland DE nichts Neues. Es ist der international bekannte Institutionalisierte Rassismus dieser widerlichen Deutschen. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2).

All diese Schreiben wurden vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

b. Auf das Schreiben vom 02. 05.2016 - ADRESSIERT AN DEN BESCHWERDEFÜHRER UND NICHT AUCH DESSEN TOCHTER !!! - erging Widerspruch per Email von beiden Personen unterschrieben am 21.05.2016 (Anlage 3).

Dieses Schreiben wurde wohl vom JC unterschlagen!

c. Besagtes Schreiben vom 10. Dez. 2015 trug den Poststempel 17.12.2015 (Beweis vorhanden) und eine Frist bis 27.12.2015 zur Beantwortung. Dies fällt wohl in die Weihnachtsfeiertage und die Weihnachtsferien. Die staatliche Verbrecher-Behörde JC provozierte also Fristversäumnis bei der Tochter des Bf. Typisch für eine deutsche Rassistenbehörde.

Dieses Schreiben ist wohl unterschlagen worden von der Verbrecher-Behörde JC.

d. Die Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) enthalten eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”. Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist?

Nun werfen wir einen Blick auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017 (siehe Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017 an das Gericht). Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!! 

Auch dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld der Tochter des Bf. zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus, ein Red Herring. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln, wenn die Frist, provoziert durch das JC, schon verstrichen ist?

e. Es wird aber noch besser. Per Email legten der Bf. und seine Tochter mit unterschriebener Pdf Widerspruch gegen die Inkasso Bescheide mit Verweis auf den Widerspruch beim JC vom 24.04.2016 beim BA Recklinghausen ein mit Datum 09. Juni 2016. Dieser Widerspruch liegt dem SG München in Schreiben an Frau Paula vom 06. März 2017 vor! Daraufhin antwortet am 29. Aug. 2016 die BA Bochum: “Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich mich bereits mit dem Jobcenter München in Verbindung gesetzt habe, um eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Das Jobcenter wartet diesbezüglich jedoch noch auf die Aktenübersendung des Sozialgerichtes. Die angemahnten Forderungen sind derzeit mit einer Mahnsperre versehen. Weitere Einziehungsmaßnahmen finden bis zu meiner Entscheidung nicht statt. Sobald ich eine Rückmeldung vom Jobcenter erhalte, werde ich umgehend über lhren Widerspruch entscheiden.” (Anlage 4).


Am 30. Aug. 2016 schreibt die BA Bochum: “Da Sie Widerspruch gegen die Forderung aus dem Bescheid vom 14.04.2016 eingelegt haben, erfolgte die Erhebung der Mahngebühr zu Unrecht. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden” (Anlage 5).

Die BA Bochum akzeptiert also Widerspruch per einfacher Email. Seltsam diese unterschiedlichen Usancen. Diese beiden Schreiben sind offensichtlich ebenso vom JC unterschlagen worden!

Wenn die Mahnungen zu Unrecht wegen des Widerspruchs beim JC im April 2016 erhoben wurden, wie die BA Bochum schreibt, dann ergibt sich daraus logisch, die ganzen Forderungen des JC sind zu Unrecht gestellt worden. Alles andere wäre eine Travestie der deutschen Sprache und Ludwig Wittgenstein würde aus dem Grab springen mit seinem bekannten Feuerhaken.

f. Das liess die Verbrecherbehörde JC offensichtlich unbeeindruckt und so schickte diese kriminelle Stalker-Kaschemme am 01.09.2016 wiederum Zahlungsaufforderungen an den Bf. und dessen Tochter über € 154,- bzw. € 285,39 bis zum 31. Okt. 2016 und wiederum basierend auf den Schreiben vom 14.04.2016.

g. Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen des Bf. mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo). Der Gedanke mit deutschen, dreckig lügenden Jobcentern per Brief zu kommunizieren, käme Selbstverarschung gleich.

So erhielt der Bf. am 06.09.2017 ein Erpresserschreiben dieser 'Racketeer Influenced and Corrupt Organization' RICO (siehe Wikipedia) mit dreckig erlogener Forderung zur Zahlung von € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 an das BA-Service-Haus. Nach einfachem Widerspruch per Email vom 12.09.2017 war von diesen staatlichen Verbrechern nichts mehr zu hören. Eine Klage wegen Betruges vom 28. Sept. 2017 wurde vom SG München nicht angenommen und auch nicht weiter geleitet! Dies ist ein Verstoss gegen den Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dies belegt einmal mehr die Rechtsbrechung des SG München, wenn es um Schutz der neoliberalen Verbrecher-Behörde JC geht.

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert??? Oder kungeln JC und SG München nach Willkürprinzip?

Bis heute in 2019 lautet die Rechtshilfebelehrung:".... BlaBlaBla ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen” (Belege vorhanden).

III. E-Government

a. Offensichtlich schläft das JC wie andere deutsche Behörden gewaltig. Hier das BMI Pdf (Auszug):
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten. …
Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten. Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
b. § 2 EGovG


(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.


IV. Verweis auf Urteile

a. BVerwG 36, 296: Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

b. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, 12. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 51/18 R). Eingabe/Widerspruch per Email: “Erreicht ein per E-Mail gesandter Hartz IV-Antrag die Behörde am Ende des Monats und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters, wird er rückwirkend auf den ersten Tag des Monats angewendet. …

Auszug: "Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt."

c. VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR. Dort heisst es u.a.: “1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.

Wenn Behördenschreiben ohne Unterschrift gültig sind, sollte dies auch für Schreiben von deren Adressaten gelten. Dies ist allein schon dem Gleichheitsgrundsatz geschuldet. In neoliberalen Zeiten scheint dieser diskontiert zu werden.

Interessierte Frage an die Sozialgerichte: DocuSign kostet € 23,- pro Monat (x 12) oder € 276,- jährlich. Wer zahlt das? Falls verwiesen wird auf DE-Mail, hier Dr. Carlo Piltz “German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR” und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen “Technische Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand”. Bayer. Sozialgerichte verstossen gegen GDPR!!!

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Anlage 1 und 2 - Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 10. Dez. 2015
Anlage 3 - Widerspruch v. 21.05.2016
Anlage 4 - Schreiben der BA Bochum v. 29. Aug. 2016
Anlage 5 - Schreiben der BA Bochum v. 30. Aug. 2016

. . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

cc SG München

25. Aug. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19 (S 42 AS 2594/16)

Nachtrag zur Berufung

Zum Thema ‘Widerspruch per Email’ erlaube ich mir, den Kenntnisstand des Gerichts zu erweitern. Zu diesem Behuf darf ich bitten, die Aufmerksamkeit dem Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 angedeihen zu lassen. Dort heisst es u.a.:
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Sodann - und dies ist erfrischend zu lesen -, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger.
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).

6/10/2019

Bitte ans Bayerische Landessozialgericht um leichte Anhebung des Veralberungsniveaus

Guten Tag Herr Kolbe,

Darf ich an Sie herantreten mit der Bitte, das Veralberungs-Niveau des Bayerischen Landessozialgerichts ein wenig anzuheben.

Ich bin ja Gott sei Dank nicht geboren in den Breitengraden dieser Provinz, die tagtäglich die Falschheit von Darwins Theorie unter Beweis stellt, aber wenn ich nun einen Brief zum Az. L 1 SV 16/19 B mit Datum 21.05.2019 erhalte und dann der Frankierungsstempel 04.06.19 zeigt, springt mein BS-Detector unweigerlich an.

Selbstverständlich steht einem Gericht ein gut Ding mehr an Zeit zu, um meine Beschwerde zu lesen, das Ganze überhaupt auf die Reihe zu bekommen, sich natürlich bei den involvierten Stellen rückzuversichern, ob diese unsäglich blöde, heruntergekommene und völlig verkackte (Sie verzeihen den Ausdruck, aber manchmal fehlt es in solch Situationen an einem passenderen Synonym) Chose in Sachen charakterlich heruntergekommener, staatlicher Beamter Jürgen Sonneck alias "C. Paucher" tatsächlich im 21. Jahrhundert in einem zivilisierten Land sich zugetragen haben kann.

Aber Briefe vorzudatieren iss dann doch en büschen billich.

Ich danke für Ihr Verständnis.

5/07/2019

Beschwerde an LSG: Beamten-Verbrecher Jürgen Sonneck Chose an Verwaltungsgericht München zu verweisen, muss als weitere Verschleppungstaktik des SG München gesehen werden

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Mai 2019

Ich lege hiermit

B E S C H W E R D E

ein gegen den Beschluss des SG München vom 24. April 2019 mit dem Az. S 42 AS 2755/18 (Anlage). Die Beschwerde ist damit fristgemäss.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 24. Nov. 2018, also vor fünf Monaten (!), reichte ich Klage beim SG München gegen das Jobcenter München (im Folgenden JCM) ein, um Einsicht in die Personalakte des Verleumders und charakterlich völlig heruntergekommenen ex-Geschäftsführers Jürgen Sonneck zu erlangen.

Dieser Behörden-Halunke Jürgen Sonneck sandte am 07. Mai 2015 eine Strafanzeige gegen mich mit der abstrusen und dreckig erlogenen Behauptung, es läge Hetze in einem Blog Post vor, an die Polizei München per Email. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher”. Völlig verblödet vergass dieser bayerische Behörden-Stümper und Nützliche Idiot des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige und chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den ex-Geschäftsführer hin und so startete ich im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 wurde der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden natürlich in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Diese schriftlichen Begleitungen des Vorgangs begehrte ich einzusehen unter Verweis auf entsprechende §§ des IFG.

Das Begehren fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass mir und meiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um meine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung

Laut des Beschlusses des SG München soll die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht München verwiesen werden. Dies muss als weitere Verschleppungstaktik des SG München gesehen werden als auch als weitere Bestätigung der Kungelei des Gerichts mit der neoliberalen Billig-Lohn Behörde JCM.

Dieser Beschluss von Ende April 2019 nach meiner Klage vom Nov. 2018 - das IFG sieht Akteneinsicht innerhalb eines Monats vor !!! - kam erst zustande, nachdem ich mit Fax vom 07. April 2019 die Präsidentin des SG München davon in Kenntnis setzte und einen Thalerschen Nudge verabreichte, dass alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet sind, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind. Desweiteren schien es mir notwendig, Frau Präsidentin auf den Art. 101 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) und das Informationsfreiheitsgesetz mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 (Einsicht in Behördenakten) hinzuweisen.

Ich bemängelte ebenso eine ostentative Strategie der Verdunkelung, um den ehemaligen Jobcenter Beamten-Lümmel Jürgen Sonneck mit allen Mitteln der Verzögerung zu decken. Diese Strategie wurde und wird bis dato konsequent von Polizei, Staatsanwaltschaft München und den Münchner Gerichten inklusive OLG wie in Nazi-Zeiten verfolgt und Rechtsbruch begangen (§ 339 StGB). Der jüngste Beschluss des OLG vom 14.03.2019 mit Az. 4Ws 2/19 KL der Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz macht dies noch einmal deutlich. Roland Freisler wäre stolz auf solch Gebaren und OStA Heidenreich “beantwortet” meine Eingaben gegen Behörden-Verbrecher mit einer Sintflut von § 152 StPOern.

Weiters liess ich anklingen, daraus folgern zu müssen, eine Einsicht in die Personalakte von Schnullifuzzi Jürgen Sonneck unter dem Aspekt seiner hastigen Überstellung im Juli 2017 nach meinen medialen Attacken von der Behörde JCM zum Referat für Bildung und Sport München würde vernichtende Klarheit schaffen. Immerhin sieht das IFG Akteneinsicht innerhalb eines Monats vor!

Ich sehe den Verweis an das Verwaltungsgericht München als einen weiteren Beleg, das SG München möchte in dieser zugegebenermassen völlig versifften Chose, die auch nur im stinkend korrupten und primitiven Bayern vorstellbar ist, Distanz wahren. Auch erhielt ich Kenntnis eines Schreibens des JCM von Mitte März 2019 (!!!), nach dem meine “Klage bereits unzulässig ist”, erst mit Zusendung des besagten Beschlusses Ende April/Anfang Mai 2019! Die Kungelei hat mittlerweile ekelerregende Formen angenommen und liegt u.a. darin begründet, dass Sozialgerichte keine ordentlichen Gerichte sind, sondern dem BMAS unterstehen.

III. Dabei ist das SG München durchaus zuständig in dieser Angelegenheit, 

denn laut einem Eintrag bei Wikipedia gilt zu bedenken, dass “die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit (ist) teilweise recht kompliziert und auch umstritten” ist. Zwar heisst es im § 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, ...,
ABER es muss darauf hingewiesen werden, dass Jobcenter Kunden bedienen (der Euphemismus soll hier unkommentiert bleiben) und dies eröffnet eine weitere Perspektive. Auf der Website der "Perspektive Wiedereinstieg" des BMFSFJ und der BA für Arbeit heisst es:
Wer ist Kundin oder Kunde des Jobcenters? Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II/bekannt als „Hartz IV“), gehört in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Jobcenter …
Der § 6 SGB XII Fachkräfte besagt, es “werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen”. § 16 SGB XII Familiengerechte Leistungen sieht als Aufgabe, “die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen”. Der Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck sandte uns bewaffnete Polizei ins Haus! Wie in Nazi Zeiten!

Nun geniesst ein Kunde Gewährleistungsansprüche und diese umfassen u.a. auch 'Mangelhaftung' (§ 365 BGB). Diese Mangelhaftung gilt für physische Produkte als auch für Informations-/Serviceleistungen. Siehe § 6 SGB XII. Ich denke, der tapsige Jürgen Sonneck war in seiner Funktion als stellv. GF des JC München in diesem Servicebereich tätig. Der § 365 BGB besagt:
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Schuldner sind Mitarbeiter des JCM, in diesem Fall J. Sonneck.  Ein heimtückisches, hodenloses Auftreten unter falschem Namen darf wohl nicht als "Gewährleistung" angesehen werden. Weiters ergibt sich aus § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis:
Es gibt jedoch eine ganze Reihe an Schuldverhältnissen, bei denen beide Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner sind ... der Dienstvertrag.
Womit  § 611 BGB angesprochen wird:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ich kann mir beim besten Willen keinen Dienstvertrag vorstellen, auch nicht im versifften Bayern, der auch Auftreten unter falschem Namen und Hinterlist umfasst. Den grundgesetzlichen Kontext bilden die §§ 289 SGB III Offenbarungspflicht und 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter.

Vor diesem Hintergrund sollte diese unsägliche und typische Jobcenter-Travestie an das SG München zurückverwiesen werden. Alles andere würde weitere desavouierende Signale über die bayerische Justiz senden.

Der Vollständigkeit halber sei mein zweiter (nachdem der erste von der Münchner Justiz nicht beantwortet wurde) “Strafantrag gegen den Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” zur Sicherstellung/Beschlagnahme von Auszügen aus Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person” (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO) vom 24. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft München erwähnt und cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt gesandt. Neu hinzu kam ein Strafantrag gegen die GFin des JCM Anette Farrenkopf in gleicher Sache.