10/04/2019

Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung und Missachtung von § 276 ZPO

F A X

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

04. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen das Verwaltungsgericht Berlin wegen Nötigung § 240 StGB.

I. Die Sachlage

Im Land der Weltmeister im Blocken auf Twitter (so das Faktum Magazin 2018) wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ geblockt. Dies u.a nachdem ich die Ministerien über die Machenschaften des Münchner beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck alias falscher Name ‘C. Paucher’ aufmerksam gemacht hatte. Das BMFSFJ blockte unmittelbar nach Eingang eines PDFs und Tweets über diesen hirnrissigen Beamten Jürgen Sonneck.

Die Klagen wurden vom SG München mit Beschluss vom 12. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (S 24 SV 12/ und S 24 SV 15/19). Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Bayer. LSG mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Beschluss des SG München (L 1 SV 22/19 B und L 1 SV 23/19 B).

II. Begründung

Die Beschlüsse stellen einen Verstoss gegen § 276 ZPO dar, denn mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage) teilte das SG München mit (es benutzte nicht das Wort “Klagen”),  “dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden” und dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen. In Abs. 1 des § 276 ZPO heisst es:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. …
Mit dieser Übersendung der Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. § 261 ZPO regelt die Litispendenz. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Verwaltungsgericht Berlin ist also nicht zuständig! Dies teilte ich dem Verwaltungsgericht mit Fax vom 02. Sept. 2019 gerichtet an die Berichterstatterin Nipperdey (Az. VG 2 K 215.19 und VG 2 K 216.19) mit. Dennoch bekam ich nun mittlerweile eine Mahnung über € 443,- vom 23.09.2019 und eine weitere wird folgen.

Es ist unnötig, wenn sich das Verwaltungsgericht bemüßigt fühlt zu bestätigen, dass es in DE keine freie Meinungsäusserung gibt. Es genügt zu wissen, man bekommt von deutschen Ministerien keine Auskunft über deren Social Networks Blocking Kriterien. Das liegt an der braunen Tradition dieser Deutschen.

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