8/05/2016

Bedauerlicher "double circumstance" von Richterin Birkhofer-Hoffmann und daher Forderung auf Wiederaufnahme.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

03. August 2016

AZ: 821 Ds 112 Js 168454/15

Antrag auf Wiederaufnahme

Unter Bezugnahme auf § 359, Abs. 6 STPO und Artikel 13 EMRK

Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Falls AZ 821 Ds 112 Js 168454/15 und begründe diesen wie folgt.

Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 d.

Dort heisst es:
Abs.1  Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

I. Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK

Die Unparteilichkeit der Richterin Birkhofer-Hoffmann war nicht gegeben, da sie schon am 07. Januar 2015 in der Strafsache AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 in Sachen der Abbildung von Himmler mit Swastika als Richterin tätig war und auf schuldig entschieden hatte. Somit lag beim Gerichtstermin am 22.06.2016 ein "double circumstance" vor.

Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

- CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92)

und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance")

58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).

59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.

60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.

- CASE OF CASTILLO ALGAR v. SPAIN  (79/1997/863/1074)
und die Sätze 48 bis 51 der Entscheidung des EGMR.

- CASE OF GOLUBOVIĆ v. CROATIA (Application no. 43947/10)
und die Sätze 55 bis 60 der Entscheidung des EGMR.

Anmerkungen zum Verfahren vor dem AG München am 22.06.2016 und dem Urteil vom 19.07.2016.
  1. Gleich zu Beginn wurde mir das Verlesen meines Antrags gemäss § 42 Abs. 2 ZPO zu meiner begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann verwehrt.
  2. Das Urteil gibt den Verhandlungsverlauf und insbesondere meine Äusserungen und Anführungen von Entscheidungen des EGMR in keinster Weise wieder.
  3. Meine Vorlage von zwei NS Bildern aus dem Spiegel bzw. Bento als exemplarischer Beleg für weite Verbreitung derartiger Bilder in deutschen Medien werden sowohl in der Verhandlung als auch im schriftlichen Urteil unterschlagen.
  4. Mein Antrag unter Bezug auf eine EGMR Entscheidung, den unter falschem Namen Anzeigenden ausfindig zu machen, wird nicht erwähnt.
  5. Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter der Tab 'Über' auf dem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation." wird im Urteil nicht erwähnt.
  6. Mein Hinweis auf Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem") bzgl. des Himmler Bilds wird im Urteil nicht erwähnt.
  7. Fortgesetzte Weigerung basierend auf fadenscheinigen Begründungen, meine Tochter dem Prozess beiwohnen zu lassen. Erst nach meinen scharfen und lauten Protesten lenkte B-H ein.

II. Verstoss gegen Artikel 6, Abs. 3 d EMRK.

Befragung des Belastungszeugen

Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende aus dem Umfeld Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder ist ein gedungener Strohmann. Ziel ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.

In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zusammentaten. Wie die Verhandlungsprotokolle zeigen, stellte die völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts". Das Revisionsurteil wurde mir von dieser RAin Muth ohne Angabe der PLZ und der Stadt zugesandt. Über drei Jahre verweigerten alle Parteien standhaft die Herausgabe der zugrundeliegenden Strafanzeige. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Dieser Fall wird in einem diesem folgenden Antrag gesondert gerügt und Wiederaufnahme verlangt.

Die Email Anzeige erfolgte am 07.05.2015 unter falschem Namen und weist auffällige und eindeutige Indizien auf. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe eines Jobcenters. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237. Wie im Fall 1 unternimmt das Gericht alles zur Verschleierung. Die Blamage wäre zu gross.

Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

CASE OF COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06) JUDGMENT STRASBOURG 10 February 2015

47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).


Case Hümmer v. Germany (no.  26171/07)

Dort heist es u.a.:

38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).

Desweiteren sei auch auf Case Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85 hingewiesen.

See Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85, 12 Eur. H.R.  Rep. 434, 448 (1990) (“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”).

Siehe TAKING “BLIND SHOTS AT A HIDDEN TARGET”: WITNESS ANONYMITY IN THE UNITED KINGDOM von Jason M. Swergold.

Weiters  bzgl. anonymer Zeugen oder Kläger:

Confronting  Confrontation

Mike  Redmayne  LSE   Law,   Society  and   Economy   Working   Papers   10/2010 London   School   of   Economics   and   Political   Science  Law  Department
https://www.lse.ac.uk/collections/law/wps/WPS2010-10_Redmayne.pdf

Seite  10:
...
STRASBOURG

To   date,  most   of   the   indications   are   that   the   ECtHR   understands   the   value of  confrontation   in   purely  epistemic   terms.   The   only  two   explicit   statements about  the   importance   of   confrontation   seem   to   be   that,   where   it   is   lacking, a   defendant   is  deprived of   ‘any  opportunity  of   observing   the   demeanour   of [the]  witness   when  under   direct   questioning,  and   thus   of   testing   her  reliability’,  and   that,  in   the   case  of  an  anonymous  witness:
the   nature   and   scope   of   the   questions   [the   defence]  could   put   were considerably  restricted.  [...]  If   the   defence   is   unaware   of   the   identity of   the  person   it   seeks   to   question,  it   may  be   deprived   of   the   very  particulars   enabling  it   to   demonstrate   that   he   or   she   is   prejudiced,  hostile   or   unreliable.  Testimony or   other   declarations   inculpating   an  accused   may  well   be   designedly untruthful   or   simply  erroneous   and  the   defence   will   scarcely  be   able   to   bring  this   to   light   if   it   lacks   the information   permitting   it   to   test   the   author’s  reliability  or   cast   doubt  on   his   credibility.  The   dangers   inherent   in   such   a  situation   are  obvious.  Furthermore,  each   of   the   trial   courts   was   precluded   by the  absence   of   the   said   anonymous   persons   from   observing   their  demeanour  under  questioning  and  thus  forming  its  own  impression  of  their reliability.
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, wurde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.

"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)). Das Gericht von Richterin Birkhofer-Hoffmann hat hier in 2016 wiederum wie schon in 2015 auf ganzer Linie versagt.

Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München.

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