8/08/2016

Antrag auf Wiederaufnahme wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 c.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

07. August 2016

AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12

Antrag auf Wiederaufnahme

Unter Bezugnahme auf § 359, Abs. 6 STPO und Artikel 13 EMRK

Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Falls AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 und begründe diesen wie folgt.

Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 c.

Dort heisst es:
Abs.1  Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

I. Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK

1. Die Unparteilichkeit des Richters Grain vom Amtsgericht war nicht gegeben, da er schon in seinem Schreiben vom 05.11.2013 meine Zurechnungsfähigkeit in Frage stellte? Es heisst in seinem Schreiben wörtlich
"Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie auf verminderte Schuldfähigkeit begutachtet werden."
Es war ausserdem das kaschierte Angebot, geständig zu sein und keinen Ärger zu machen.

2. Während der Verhandlung am 10.02.2014 wies ich auf zwei schriftliche Anfragen beim AG München hin, in denen ich um die zugrundeliegende Strafanzeige ohne eine Antwort zu bekommen bat. Richter Grains kurze Antwort war, "dann schicken Sie noch einen Brief". Über drei Jahre wurde sowohl vom Gericht als auch der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verweigert! Erst der Verweis auf eine Entscheidung des EGMR eröffnete mir Akteneinsicht in 2016.
Allein schon die Verweigerung der Akteneinsicht begründet (BayObLG NLW-RR 2001, 642; Köln MDR 2001, 891), wie überhaupt jede Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Düsseldorf Rpfleger 93, 188; Einzelfälle: Dr. Egon Schneider aaO [Rn 22a] § 4 Rn 259ff, 269ff) die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit! Vgl. hierzu z.B. Zöller, § 42 Rn. 23.
Bis heute hat die Münchner Justiz die Herausgabe der 19 Seiten Dokumente, eingesandt von Erpresser Manfred Jäger in 2012, jetzt Chef der BA Ingolstadt, hinaus gezögert.

Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR:

CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92)
58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).

II. Verstoss gegen Artikel 6, Abs. 3 c EMRK.

Der EGMR hat mehrfach festgestellt, dass das Recht auf Verteidigung konkret und wirksam auszulegen und zu garantieren ist. Dies bedeutet im Rahmen der wirksamkeitsverpflichteten Menschenrechtsauslegung, dass das Recht für den Inhaber tatsächlich wahrnehmbar gewesen sein muss.

Ich verweise beispielsweise auf die Entscheidung:

CASE OF CZEKALLA v. PORTUGAL  (Application no. 38830/97)

Dort heisst es:
60.   The  Court  next  refers  to  the  principles  it  has  laid  down  in  its  caselaw  on  the  subject  of  legal  assistance.  While  it  has  frequently  observed  that the  Convention  is  designed  to  guarantee  not  rights  that  are  theoretical  or illusory  but  rights  that  are  practical  and effective, assigning  counsel  does  not in  itself  ensure  the  effectiveness  of  the  assistance  he  may  afford  an  accused.
60. Das Gericht bezieht sich als nächstes auf die Prinzipien, die es in seiner Rechtsprechung zum Thema Rechtshilfe festgelegt hat. Während es häufig festgestellt hat, dass das Übereinkommen ausgerichtet ist, nicht Rechte zu gewährleisten, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die konkret und wirksam sind, so stellt die Zuweisung eines Anwalts als solche nicht die Wirksamkeit der Hilfe sicher, die er einem Angeklagten gewähren kann.
Weiters stellt der EGMR an anderer Stelle fest:
Weil es Ziel der Konvention ist, nicht nur theoretische oder scheinbare, sondern tatsächliche und wirksame Rechte zu schützen, gewährleistet die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht für sich allein die Wirksamkeit des Beistands, die er einem Angeklagten geben kann. (EGMR NJW 2003, 1229 (1230))
Dazu auch der BGH:
"... wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung zwar anwesend ist, aber untätig bleibt, obwohl seine Tätigkeit geboten wäre (BGH NJW 2013, 2981 (2982) unter Berufung auf BGH NStZ 2013, 122)", "oder wenn sich die dem des Prozessverhalten des .... Verteidigers zu entnehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage als evident interessenwidrig darstellt und eine effektive Verteidigung (Art. 6 III lit. c EMRK) unter keinem Gesichtspunkt mehr gewährleistet wäre." (BGH StV 2000, 402 f.)
Meine Pflicht"verteigerin" Muth wurden diesen Anforderungen zu keinem Zeitpunkt gerecht. Die Vorstellung, die sie bot, war in jeder Hinsicht ein Schlag ins Gesicht jeglicher Professionalität.
  1. Nach Akteneinsicht teilte sie mir telefonisch mit, sie tendiere zur Übereinstimmung mit Richter Grain in Sachen Merkel-Nazi Bild.
  2. In einem zweiten Telefongespräch erwähnte ich die Auslassung des Richters Grain über sein/e Angebot/Drohung, auf verminderte Schuldfähigkeit begutachtet zu werden. "Anwältin" Muth wörtlich, "das kann durchaus von Vorteil für Sie sein".
  3. Es gibt nicht eine einzige Seite Schriftsatz von ihr!
  4. In den Protokollen zu beiden Verhandlungen steht, dass sie die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellt.
  5. Zu keinem Zeitpunkt äusserte diese "Anwältin" irgend etwas zu meiner Verteidigung. Sie sass stumm da.
  6. In Sachen Internet und Google PageRank erklärte sie in der Berufungsverhandlung wörtlich, "Ich konnte Ihnen nicht folgen. Ich kann nur Revision für Sie einlegen".
  7. Das Revisionsurteil sendet sie mir in einem Brief ohne Angabe der PLZ und Stadt. Die Post benötigte 14 Tage zur Zustellung.
  8. Sie weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, mir Akteneinsicht zu gewähren, wie auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft über drei Jahre!
  9. Zum Berufungstermin war eine auffällige Person als Zuhörer im Gerichtsaal. Diese Person war mit grosser Wahrscheinlichkeit gesandt worden von dem Anzeigenden Manfred Jäger vom Arbeitsamt München. Das Arbeitsamt rief mit aller Wahrscheinlichkeit die "Anwältin" Muth an, um die Zusendung des Urteils zu verzögern. Die angewandten Tricks der Jobcenter sind bekannt.
  10. Ihre Weigerung in den Vermittlungsverfahren bei der RAK München sowie der Schlichtungsstelle in Berlin mitzuwirken.
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).
Was vom Gericht, der Staatsanwaltschaft, meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, dem Arbeitsamt und dem Jobcenter geboten wurde, war ein Komplott, das eher in die Republik Zimbabwe passt als in ein demokratisches Land. Dieses Verhalten wurde dann anlässlich meiner Beschwerden bei der RAK München und der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin fortgesetzt.

Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München.

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