"The euro is not in the German national interest, but we need friends." - Helmut Kohl to US Sec. of State James Baker on Dec. 12, 1989
11/25/2016
The IYI, or being an intellectual is all about timing.
Re. IYI here.
Then there is FA Hayek:
Then there is FA Hayek:
The term "intellectuals," however, does not at once convey a true picture of the large class to which we refer, and the fact that we have no better name by which to describe what we have called the secondhand dealers in ideas is not the least of the reasons why their power is not understood. Even persons who use the word "intellectual" mainly as a term of abuse are still inclined to withhold it from many who undoubtedly perform that characteristic function. This is neither that of the original thinker nor that of the scholar or expert in a particular field of thought. The typical intellectual need be neither: he need not possess special knowledge of anything in particular, nor need he even be particularly intelligent, to perform his role as intermediary in the spreading of ideas. What qualifies him for his job is the wide range of subjects on which he can readily talk and write, and a position or habits through which he becomes acquainted with new ideas sooner than those to whom he addresses himself.....
The number of such institutions which breed intellectuals and increase their number and powers grows every day. Almost all the "experts" in the mere technique of getting knowledge over are, with respect to the subject matter which they handle, intellectuals and not experts.......
It is not surprising that the real scholar or expert and the practical man of affairs often feel contemptuous about the intellectual, are disinclined to recognize his power, and are resentful when they discover it. Individually they find the intellectuals mostly to be people who understand nothing in particular especially well and whose judgement on matters they themselves understand shows little sign of special wisdom. But it would be a fatal mistake to underestimate their power for this reason. Even though their knowledge may often be superficial and their intelligence limited, this does not alter the fact that it is their judgement which mainly determines the views on which society will act in the not too distant future. It is no exaggeration to say that, once the more active part of the intellectuals has been converted to a set of beliefs, the process by which these become generally accepted is almost automatic and irresistible. These intellectuals are the organs which modern society has developed for spreading knowledge and ideas, and it is their convictions and opinions which operate as the sieve through which all new conceptions must pass before they can reach the masses........
It is perhaps the most characteristic feature of the intellectual that he judges new ideas not by their specific merits but by the readiness with which they fit into his general conceptions, into the picture of the world which he regards as modern or advanced. It is through their influence on him and on his choice of opinions on particular issues that the power of ideas for good and evil grows in proportion to their generality, abstractness, and even vagueness. As he knows little about the particular issues, his criterion must be consistency with his other views and suitability for combining into a coherent picture of the world.
The Intellectuals and Socialism
By F.A. Hayek
By F.A. Hayek
11/24/2016
Strafanzeigen gegen Jobcenter München Mitarbeiter wegen Mietwuchers und Betrug.
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Sabine Nowack GFin Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
Silke Strama, Sachbearbeiterin, Jobcenter Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
wegen Mietwuchers § 291 STGB und einher gehend Betrugs § 263 STGB Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 1., Abs. 3 3., Abs 3 4., Abs. 5 und insbesondere Abs.7 (bandenmässiger Betrug).
Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom 14.11.2016 (Anlage 1). Darin fordert eine bundesdeutsche Kaschemme zur Perpetuierung der Armut, auch bekant als sozial-faschistische (2) Jobcenter, eine Mietzahlung von meiner Tochter von € 416,36 (siehe Seite 1, wo der vom JC gezahlte Betrag von € 228,14 steht). Die Gesamtmiete beträgt € 644,50 (siehe Seite 6 oben).
Dem Boudoir der Billig-Lohn-Zwangsjob-Vermittler, vulgo Jobcenter, wurden die Zimmermasse meiner Tochter mitgeteilt ebenso wie die Fenstergrösse. Sie betragen 208 x 439 cm. Fenstergrösse: 46 x 55 cm.
Wie üblich bei der Kaschemme JC München fiel die Maulfaulheit akustisch unangehm auf, weshalb ich die Zeit nutzte, mich ein wenig mit provinziellen Dingen zu beschäftigen und fand eitel Wohlgefallen an der
BAYERISCHEN BAUORDNUNG
http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/bauordnung/bayern/bayerischebauordnung45.htm
Dort heisst es wie folgt:
Ich bin sicher, die Staatsanwaltschaft der Millionendorf-Metropole hat die Fotos händig, die doch damals in Nazi-Manier anlässlich der zweiten Beschlagnahme unserer IT-Aurüstung gemacht wurden von den Ordnungskräften der Bananen Republik, die keine Meinungsfreiheit kennt und einen Justizminister namens Fatzke Heiko Maas, der nie in seinem Beruf tätig war, also wie Hartz 4ler auf Steuergelder herum lungert und Spezialist für abgehalfterte Frauen ist.
Ich ermuntere die Staatsanwaltschaft München, Ermittlungen gegen diese bundesweit bandenmässig operierende Firma aufzunehmen. Meine Hoffnungen halten sich in Grenzen.
(electronic signature)
________________
Anlagen
(1) Schreiben vom 14.11.2016 des Jobcenter München
(2) FA Hayek Pflichtlektüre
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
Hiermit nehme ich meine Strafanzeige vom 24. Nov. 2016 gegen Anette Farrenkopf, Sabine Nowack und Silke Strama, alle vom Jobcenter München, zurück.
Begründung:
Mit Schreiben vom, ehem, 23.11.2016 teilte mir eine Person vom Jobcenter mit der handschriftlichen Initiale "P" (?) zeichnend implizit mit, dass korrekte Buchführung in der Billig-Lohn Kaschemme Jobcenter München in die Provenienz der böhmischen Dörfer gehört.
Wie üblich bei dieser verlogenen Behörde wurde mir in rotzfrecher Weise vorgeworfen, diese Kaschemme nicht von dem Guthaben beim Vermieter (!) aufgrund niedriger tatsächlicher Aufwendungen für Mietnebenkosten von € 188,23 informiert zu haben.
Dabei unterschlug diese Kaschemme den dreiseitigen Brief des Vermieters vom 04. November 2016, in dem es u.a. heisst: "Eine Kopie der Abrechnung 2015 haben wir an das Jobcenter München Pasing geschickt." Das JC wusste also von diesem Guthaben!
Es steht zu vermuten, das die lokale GFin Sabine Nowack einen momentanen Dauerschlaf unternommen hatte und dieser sich kontaminierend auf das übrige relevante Personal auswirkte. Jedenfalls ist dieser Betrag in dem Bewilligungsbescheid vom 14.11.2016 nicht aufzufinden. Ich darf hier in Parenthese anfügen, Nigeria 419 machen seriöseren Eindruck.
Aufgrund meines fortgschrittenen Alters bin ich leider nicht mehr in der Lage, Teeblätter oder den Kaffeesatz richtig zu lesen. Wohl aber kann ich Bilanzen lesen und komme mit sauberer Buchhaltung recht annehmlich zurecht. Ein Metier, dass unter der blonden GFin Anette Farrenkopf nicht die notwendige Schätzung zu finden scheint. Kein Wunder, wenn man nie in der freien Wirtschaft tätig war.
Ich bedauere sehr, den Arbeitsfluss der Münchner Staatsanwaltschaft gebremst zu haben in einer Angelegenheit, in der sich neoliberale Wirtschaftspolitik und eine Bananen Republik die Hand reichen. Die Besonderheiten der Bayerischen Bauordnung werde ich nun vor dem Sozialgericht erörtern lassen.
Linprunstraße 25
80097 München
24. November 2016
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Sabine Nowack GFin Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
Silke Strama, Sachbearbeiterin, Jobcenter Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
wegen Mietwuchers § 291 STGB und einher gehend Betrugs § 263 STGB Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 1., Abs. 3 3., Abs 3 4., Abs. 5 und insbesondere Abs.7 (bandenmässiger Betrug).
Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom 14.11.2016 (Anlage 1). Darin fordert eine bundesdeutsche Kaschemme zur Perpetuierung der Armut, auch bekant als sozial-faschistische (2) Jobcenter, eine Mietzahlung von meiner Tochter von € 416,36 (siehe Seite 1, wo der vom JC gezahlte Betrag von € 228,14 steht). Die Gesamtmiete beträgt € 644,50 (siehe Seite 6 oben).
Dem Boudoir der Billig-Lohn-Zwangsjob-Vermittler, vulgo Jobcenter, wurden die Zimmermasse meiner Tochter mitgeteilt ebenso wie die Fenstergrösse. Sie betragen 208 x 439 cm. Fenstergrösse: 46 x 55 cm.
Wie üblich bei der Kaschemme JC München fiel die Maulfaulheit akustisch unangehm auf, weshalb ich die Zeit nutzte, mich ein wenig mit provinziellen Dingen zu beschäftigen und fand eitel Wohlgefallen an der
BAYERISCHEN BAUORDNUNG
http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/bauordnung/bayern/bayerischebauordnung45.htm
Dort heisst es wie folgt:
(4) Das lichte Maß der Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen muß mindestens ein Achtel der Nutzfläche des Raums betragen, hierbei sind die Rohbaumaße zugrunde zu legen. Für Aufenthaltsräume im Dachraum ist von der Nutzfläche auszugehen, die sich bei einer angenommenen allseitig senkrechten Umschließung von 1,50 m Höhe ergibt. Die Fensteröffnungen müssen größer sein, wenn das wegen der Art der Benutzung des Aufenthaltsraums oder wegen der Lichtverhältnisse erforderlich ist.Da ich schon im Gymnasium eine monumentale Katastrophe in Mathematik war, liess ich die mir zu monströs erscheinende Berechnung der Fenstergrösse outsourcen. Demnach müsste die Mindestgrösse eines Fensters 1,1414 qm betragen. Die tatsächliche Grösse ist jedoch 0,253 qm.
Ich bin sicher, die Staatsanwaltschaft der Millionendorf-Metropole hat die Fotos händig, die doch damals in Nazi-Manier anlässlich der zweiten Beschlagnahme unserer IT-Aurüstung gemacht wurden von den Ordnungskräften der Bananen Republik, die keine Meinungsfreiheit kennt und einen Justizminister namens Fatzke Heiko Maas, der nie in seinem Beruf tätig war, also wie Hartz 4ler auf Steuergelder herum lungert und Spezialist für abgehalfterte Frauen ist.
Ich ermuntere die Staatsanwaltschaft München, Ermittlungen gegen diese bundesweit bandenmässig operierende Firma aufzunehmen. Meine Hoffnungen halten sich in Grenzen.
(electronic signature)
________________
Anlagen
(1) Schreiben vom 14.11.2016 des Jobcenter München
(2) FA Hayek Pflichtlektüre
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Ach ne, jetzt kommt die Billig-Lohn Mafia Firma mit einer Antwort rückdatiert auf den 23.11.2016. Nichts anderes war zu erwarten von diesem verlogenen Pack.
Linprunstraße 25
80097 München
30. November 2016
Hiermit nehme ich meine Strafanzeige vom 24. Nov. 2016 gegen Anette Farrenkopf, Sabine Nowack und Silke Strama, alle vom Jobcenter München, zurück.
Begründung:
Mit Schreiben vom, ehem, 23.11.2016 teilte mir eine Person vom Jobcenter mit der handschriftlichen Initiale "P" (?) zeichnend implizit mit, dass korrekte Buchführung in der Billig-Lohn Kaschemme Jobcenter München in die Provenienz der böhmischen Dörfer gehört.
Wie üblich bei dieser verlogenen Behörde wurde mir in rotzfrecher Weise vorgeworfen, diese Kaschemme nicht von dem Guthaben beim Vermieter (!) aufgrund niedriger tatsächlicher Aufwendungen für Mietnebenkosten von € 188,23 informiert zu haben.
Dabei unterschlug diese Kaschemme den dreiseitigen Brief des Vermieters vom 04. November 2016, in dem es u.a. heisst: "Eine Kopie der Abrechnung 2015 haben wir an das Jobcenter München Pasing geschickt." Das JC wusste also von diesem Guthaben!
Es steht zu vermuten, das die lokale GFin Sabine Nowack einen momentanen Dauerschlaf unternommen hatte und dieser sich kontaminierend auf das übrige relevante Personal auswirkte. Jedenfalls ist dieser Betrag in dem Bewilligungsbescheid vom 14.11.2016 nicht aufzufinden. Ich darf hier in Parenthese anfügen, Nigeria 419 machen seriöseren Eindruck.
Aufgrund meines fortgschrittenen Alters bin ich leider nicht mehr in der Lage, Teeblätter oder den Kaffeesatz richtig zu lesen. Wohl aber kann ich Bilanzen lesen und komme mit sauberer Buchhaltung recht annehmlich zurecht. Ein Metier, dass unter der blonden GFin Anette Farrenkopf nicht die notwendige Schätzung zu finden scheint. Kein Wunder, wenn man nie in der freien Wirtschaft tätig war.
Ich bedauere sehr, den Arbeitsfluss der Münchner Staatsanwaltschaft gebremst zu haben in einer Angelegenheit, in der sich neoliberale Wirtschaftspolitik und eine Bananen Republik die Hand reichen. Die Besonderheiten der Bayerischen Bauordnung werde ich nun vor dem Sozialgericht erörtern lassen.
Strafanzeige gegen Jürgen Sonneck - Jobcenter München wegen dringenden Tatverdachts, eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines falschen Namens abgesandt zu haben.
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden als Ergänzung zu unserem 'Report to EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS on relentless infringements of free speech by German Jobcenter in collusion with Munich Court.' (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/10/report-to-european-court-of-human.html))
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
wegen des dringenden Tatverdachts, eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines falschen Namens abgesandt zu haben mit der Intention, mir und meiner Tochter Schaden zuzufügen und hier des Verstosses gegen Artikel 5 des GG und des § 226 BGB.
Begründung:
Am 07. Mai 2015 wurde eine Online Anzeige an die Bayerische Polizei unter falschem Namen abgeschickt von der IP Adresse 217.253.91.237. Siehe hierzu den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 vom Kriminalfachdezernat 4 München. Die Details sind der Staatsanwaltschaft München bekannt.
Ich habe fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten.
Die auffälligen Indizien sind:
Darüber hinaus begingen die Polizisten KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel Rechtsbruch und einen Eingriff in meine Grundrechte, als sie ohne richterliche Anordnung mein Handy beschlagnahmten und ebenso das Handy meiner Tochter konfiszieren wollten. Hierzu erging am 22. Nov. 2016 Strafanzeige gegen die genannten Polizisten (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/strafanzeige-gegen-die-polizisten-kk.html). Schon in 2014 versuchte das Jobcenter an die Handynummer meiner Tochter zu gelangen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des EGMR im Fall CASE OF SCHATSCHASCHWILI v. GERMANY (Application no. 9154/10). Dort heisst es u.a. (Hervorhebungen durch mich):
Mit besten Grüssen
(electronic signature)
________________
Anlage
(1) IP Address Lookup
Linprunstraße 25
80097 München
24. November 2016
(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden als Ergänzung zu unserem 'Report to EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS on relentless infringements of free speech by German Jobcenter in collusion with Munich Court.' (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/10/report-to-european-court-of-human.html))
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Jürgen Sonneck - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen des dringenden Tatverdachts, eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines falschen Namens abgesandt zu haben mit der Intention, mir und meiner Tochter Schaden zuzufügen und hier des Verstosses gegen Artikel 5 des GG und des § 226 BGB.
Begründung:
Am 07. Mai 2015 wurde eine Online Anzeige an die Bayerische Polizei unter falschem Namen abgeschickt von der IP Adresse 217.253.91.237. Siehe hierzu den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 vom Kriminalfachdezernat 4 München. Die Details sind der Staatsanwaltschaft München bekannt.
Ich habe fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten.
Die auffälligen Indizien sind:
- Fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, der Betrügerin und Rechtsanwältin Aglaia Muth als auch des Anzeigenden Manfred Jäger von der Agentur für Arbeit Ingolstadt, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren.
- Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, die Strafanzeige würde mir nicht ausgehändigt werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete mir partielle Einsicht!
- Direkt damit verbunden die Annahme des Anzeigenden, ich würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von mir und meiner Tochter genüsslich abbügelte. Der EGMR hat sich in einer Entscheidung zu solchen Vorkommnissen recht eindeutig geäussert.
- Direkt damit verbunden die Zeichnung der Email unter falschem Namen.
- Die Unterlassung von KK Carstens vom Kriminaldezernat 4 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/complaint-letter-regarding-police.html). Der §258 STGB drängt sich mir auf. Eine Beschwerde in Englisch wurde mittlerweile an das Polizeipräsidium München geschickt und wird ebenso an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesandt.
- Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei. Dies ist genau ein Tag, nachdem ich wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der ich schon in einem früheren Fall verloren hatte (dies verstösst gegen Artikel 6 EMRK, siehe u.a. die Entscheidung des EGMR CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) und hier die Absätze 44, 53 und 59). Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung."
- Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
- Der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Er gleicht im Sujet dem der intellektuell sedimentären Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 gegen mich in Sachen Himmler Bild.
- Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237 (Anlage 1).
- Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, mir seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
Darüber hinaus begingen die Polizisten KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel Rechtsbruch und einen Eingriff in meine Grundrechte, als sie ohne richterliche Anordnung mein Handy beschlagnahmten und ebenso das Handy meiner Tochter konfiszieren wollten. Hierzu erging am 22. Nov. 2016 Strafanzeige gegen die genannten Polizisten (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/strafanzeige-gegen-die-polizisten-kk.html). Schon in 2014 versuchte das Jobcenter an die Handynummer meiner Tochter zu gelangen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des EGMR im Fall CASE OF SCHATSCHASCHWILI v. GERMANY (Application no. 9154/10). Dort heisst es u.a. (Hervorhebungen durch mich):
Von besonderem Interesse ist der folgende Absatz:120. In cases concerning a witness’s absence owing to unreachability, the Court requires the trial court to have made all reasonable efforts to secure the witness’s attendance (see Gabrielyan v. Armenia, no. 8088/05, § 78, 10 April 2012; Tseber v. the Czech Republic, no. 46203/08, § 48, 22 November 2012; and Kostecki v. Poland, no. 14932/09, §§ 65 and 66, 4 June 2013). The fact that the domestic courts were unable to locate the witness concerned or the fact that a witness was absent from the country in which the proceedings were conducted was found not to be sufficient in itself to satisfy the requirements of Article 6 § 3 (d), which require the Contracting States to take positive steps to enable the accused to examine or have examined witnesses against him (see Gabrielyan, cited above, § 81; Tseber, cited above, § 48; and Lučić v. Croatia, no. 5699/11, § 79, 27 February 2014). Such measures form part of the diligence which the Contracting States have to exercise in order to ensure that the rights guaranteed by Article 6 are enjoyed in an effective manner (see Gabrielyan, cited above, § 81, with further references). Otherwise, the witness’s absence is imputable to the domestic authorities (see Tseber, cited above, § 48, and Lučić, cited above, § 79).
121. It is not for the Court to compile a list of specific measures which the domestic courts must have taken in order to have made all reasonable efforts to secure the attendance of a witness whom they finally considered to be unreachable (see Tseber, cited above, § 49). However, it is clear that they must have actively searched for the witness with the help of the domestic authorities including the police (see Salikhov, cited above, §§ 116-17; Prăjină v. Romania, no. 5592/05, § 47, 7 January 2014; and Lučić, cited above, § 79) and must, as a rule, have resorted to international legal assistance where a witness resided abroad and such mechanisms were available (see Gabrielyan, cited above, § 83; Fąfrowicz, cited above, § 56; Lučić, cited above, § 80; and Nikolitsas, cited above, § 35).Die Münchner Polizei kam nicht ihren Pflichten nach, wohl aber verstand Polizist Carstens, Blog Posts in deutscher Sprache interessiert und intentioniert falsch zu verstehen. Sein Report vom 24. Juni 2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 ist eine Peinlichkeit exzerpiert aus einem interessiert konstruierten Realitätsdistorsionsfeld. In diesem Szenario wäre für Jürgen Sonneck ein verlässliches Refugium geboten.
Mit besten Grüssen
(electronic signature)
________________
Anlage
(1) IP Address Lookup
11/23/2016
Αrchbishop of Canterbury: You turned Greece into the “biggest debtor’s prison in European history”
Incidentally Merkel has just threatened to run for a fourth term.
Excerpt of the speech on Europe (and not only), the Archbishop of Canterbury Justin Wellby delivered in Paris.
Excerpt of the speech on Europe (and not only), the Archbishop of Canterbury Justin Wellby delivered in Paris.
Greece is the clearest example of that. It was urged to enter the Eurozone on essentially a false prospectus, with declared debt well below the reality, and thus outside the criteria for Euro entry. There was a level of collusion by all concerned, who wanted more countries in the Eurozone. By taking on what is essentially a foreign currency, a country loses the ability to service its debt by printing money to inflate its way out of its problems. It thus depends on trade balances and economic activity to generate income sufficient for all its needs, including debt service.
When the Great Recession arrived in 2008, it is little surprise to us now that Greece could not pay the bill. And because of previous mismanagement and even corruption by an elite, the poor of an entire nation have been put effectively into involuntary bankruptcy. The weight has fallen on those least able to survive, and when their own suffering was aggravated by the desperate plight of hundreds of thousands of refugees, and now millions, little help was given. What we have seen is the global market system, and especially the EU, lend people money to buy things and then strangle their hopes and futures when they cannot repay. What we now have is the biggest debtor’s prison in European history.
NYMag : "US 2016 election results manipulated or hacked." Here is the proof.
NYMag.com reports:
We dispatched Society Sleuth und Gonzo Reporter Luk van Klatten and here is his proof that NYMag's allegation is true. Below you can see one Russian hacker at work. He is one of a hacker team of fifteen and he uses various pseudonyms. His real name is Dimitri Sostercov. Watch Dimitri live in his nefarious acts.
Hillary Clinton is being urged by a group of prominent computer scientists and election lawyers to call for a recount in three swing states won by Donald Trump, New York has learned. The group, which includes voting-rights attorney John Bonifaz and J. Alex Halderman, the director of the University of Michigan Center for Computer Security and Society, believes they’ve found persuasive evidence that results in Wisconsin, Michigan, and Pennsylvania may have been manipulated or hacked. The group is so far not speaking on the record about their findings and is focused on lobbying the Clinton team in private.
We dispatched Society Sleuth und Gonzo Reporter Luk van Klatten and here is his proof that NYMag's allegation is true. Below you can see one Russian hacker at work. He is one of a hacker team of fifteen and he uses various pseudonyms. His real name is Dimitri Sostercov. Watch Dimitri live in his nefarious acts.
11/22/2016
Strafanzeige gegen die Polizisten KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel vom Kriminaldezernat 4 München, Kommissariat 44.
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden)
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Polizisten
wegen Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 als auch des §100 STPO.
Am 28.10.2015 betraten um 7:40 Uhr die genannten Polizisten das Appartment bewohnt von mir und meiner tibetischen Tochter und beschlagnahmten unter Vorlage des Beschlusses von Richterin Pabst (siehe Anlage 1) unsere komplette IT-Ausrüstung. Es wurde ebenso mein Handy beschlagnahmt (siehe Anlage 2) und die Polizisten schnüffelten noch nach weiteren Handys herum. Die Polizistin war offenkundig beauftragt, das Handy meiner Tochter ebenso zu beschlagnahmen. Ich wurde einer Körperdurchsuchung unterzogen und dies war auch für meine Tochter geplant.
Dies war die zweite Beschlagnahme von Computern veranlasst durch staatliche deutsche Arbeitsbehörden, denen offensichtlich die freie Meinungäusserung dispensabel erscheint und insbesondere Hartz 4 Rezipienten in Zusammenarbeit mit Justiz und Polizei als Freiwild betrachten, um Billig-Lohn Jobs mit rechtsbrecherischen und armutsinduzierenden Mitteln zu füllen.
Der Beschluss der Richterin führt nicht die Beschlagnahme von Handys auf! Die Auswertung der im Mobiltelefon gespeicherten Daten haben mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Es sind Informationen abgerufen worden, wann, wie lange und mit wem ich telefoniert habe. Ausserdem wurde meine Kontakteliste in der Gerichtsakte festgehalten.
Die Polizisten handelten eigenmächtig und in der wohl von ihnen unterstellten Annahme, ein Hartz 4 Rezipient sei ohnehin geistig minderbemittelt und vor allem würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um sich juristisch Recht zu verschaffen. Willkür könne also, ohne Reperkussionen befürchten zu müssen, angewandt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) klare Voraussetzungen benannt, unter denen die Ermittlungsbehörden die auf einem Handy gespeicherten Daten auswerten dürfen, wenn das Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird.
Ich darf abschliessend feststellen, dass ich aufs Tiefste angeekelt bin vom Rassismus der Deutschen und insbesondere des institutionellen Rassismus dieses mir fremden Landes.
Ich erwarte rechtsstaatliches Vorgehen, das eines demokratischen Staates würdig ist, gegen die Übergriffe dieser drei Polizisten.
Guten Tag
Linprunstraße 25
80097 München
22. Nov. 2016
(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden)
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Polizisten
KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel
Kriminaldezernat 4 München, Kommissariat 44, Hansastr. 24, 80686 München
wegen Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 als auch des §100 STPO.
Am 28.10.2015 betraten um 7:40 Uhr die genannten Polizisten das Appartment bewohnt von mir und meiner tibetischen Tochter und beschlagnahmten unter Vorlage des Beschlusses von Richterin Pabst (siehe Anlage 1) unsere komplette IT-Ausrüstung. Es wurde ebenso mein Handy beschlagnahmt (siehe Anlage 2) und die Polizisten schnüffelten noch nach weiteren Handys herum. Die Polizistin war offenkundig beauftragt, das Handy meiner Tochter ebenso zu beschlagnahmen. Ich wurde einer Körperdurchsuchung unterzogen und dies war auch für meine Tochter geplant.
Dies war die zweite Beschlagnahme von Computern veranlasst durch staatliche deutsche Arbeitsbehörden, denen offensichtlich die freie Meinungäusserung dispensabel erscheint und insbesondere Hartz 4 Rezipienten in Zusammenarbeit mit Justiz und Polizei als Freiwild betrachten, um Billig-Lohn Jobs mit rechtsbrecherischen und armutsinduzierenden Mitteln zu füllen.
Der Beschluss der Richterin führt nicht die Beschlagnahme von Handys auf! Die Auswertung der im Mobiltelefon gespeicherten Daten haben mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Es sind Informationen abgerufen worden, wann, wie lange und mit wem ich telefoniert habe. Ausserdem wurde meine Kontakteliste in der Gerichtsakte festgehalten.
"Die Information, ob, wann und wie oft zwischen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist, gehört zu den durch Art. 10 Abs. 1 GG gegen staatliche Kenntnisname abgeschirmten Kommunikationsumständen. Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>)." (Exzerpt aus Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04)Dies ist ein tiefgreifender Eingriff, der der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden darf und der Eingriff erinnert an die Nazi-Zeit.
Die Polizisten handelten eigenmächtig und in der wohl von ihnen unterstellten Annahme, ein Hartz 4 Rezipient sei ohnehin geistig minderbemittelt und vor allem würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um sich juristisch Recht zu verschaffen. Willkür könne also, ohne Reperkussionen befürchten zu müssen, angewandt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) klare Voraussetzungen benannt, unter denen die Ermittlungsbehörden die auf einem Handy gespeicherten Daten auswerten dürfen, wenn das Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird.
"Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>)."Es steht zu vermuten, diese Kunde aus 2005 ist noch nicht in die Provinz Bayern vorgedrungen und bisherige Erfahrungen mit der bayerischen Justiz machen es mir schwer, divergierende Evidenz zu beanspruchen. Des ungeachtet erlaube ich mir, das BVerfG weiter zu zitieren.
"Die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln die §§ 100g und 100h StPO. Der Eingriffszweck muss in der Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung liegen (§§ 100g Abs. 1 Satz 1, 100a Satz 1 StPO). Durch richterlichen Beschluss, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (§§ 100h Abs. 1 Satz 3, 100b Abs. 1 StPO), können die geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Das Auskunftsverlangen ist nachrangig gegenüber anderen Ermittlungsmaßnahmen (§ 100g Abs. 2 StPO). Mit dieser Subsidiaritätsklausel lockert das Gesetz aber nicht die Anforderungen, die die §§ 100g und 100h StPO an die erzwungene Offenbarung der Verbindungsdaten stellen. Es wäre mit dem sich aus Art. 10 Abs. 2 GG ergebenden Erfordernis nach einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Begrenzung des Eingriffs nicht vereinbar, wenn die Ermittlungsbehörden auf eine andere Zwangsmaßnahme zurückgreifen könnten, an die geringere Anforderungen in Bezug auf das Anordnungsverfahren gestellt sind, um zum gleichen Ziel zu gelangen, nämlich dem unfreiwilligen Offenbaren der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Daten. § 100g Abs. 2 StPO kann daher so verstanden werden, dass ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, wenn der fragliche Sachverhalt, etwa der Aufenthaltsort des Beschuldigten, durch andere Ermittlungsmaßnahmen, die nicht auf Telekommunikationsverbindungsdaten zugreifen, aufzuklären ist. Wird aber anders als durch ein Auskunftsverlangen auf Verbindungsdaten zugegriffen, die der Betroffene vor der Kenntnisnahme durch die Ermittlungsbehörden in seinem privaten Bereich verborgen hält, so stellt § 100g Abs. 2 StPO nicht von den Beschränkungen frei, von denen ein Auskunftsverlangen abhängt."
"Die auf Art. 10 Abs. 2 GG beruhende Begrenzungsfunktion der §§ 100g und 100h StPO verbietet den Ermittlungsbehörden die Umgehung der dort geregelten materiellen und verfahrensmäßigen Schranken durch die Wahl einer anderen Zwangsmaßnahme, die solchen Schranken nicht unterliegt. Besteht die begründete Vermutung, dass die den Ermittlungen dienlichen Verbindungsdaten bei dem Beschuldigten aufgezeichnet oder gespeichert sind, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Rechnungen des Telekommunikationsdienstleisters oder in elektronischen Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf eine Beschlagnahme dieser Datenträger, der Rechnungen und Geräte, nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO erfolgen. Die durch Beschlagnahme bei dem Beschuldigten und Auswertung der beschlagnahmten Datenträger erzwungene Offenbarung von Verbindungsdaten ist daher ebenfalls auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei ersetzt werden kann."Die rechtswidrige Beschlagnahme meines Handys wiegt umso schwerer, als die Polizisten auch das Handy meiner Tochter rechtswidrig zu beschlagnahmen geplant hatten. Zufälligerweise deckt sich dies Unterfangen mit den Absichten des Jobcenter München Mitarbeiters Jean-Marc Vincent, der sich unter heuchlerischer Vorgabe von schulischer Hilfestellung in 2014 auch angeschickt hatte, Kenntnis der Handynummer meiner tibetischen Tochter zu erlangen. Dies nebst einer anderen widerlichen Unterstellung dieser deutschen Rassistenbehörde. Der Fall hat nun die Beschwerde Nummer 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Ich darf abschliessend feststellen, dass ich aufs Tiefste angeekelt bin vom Rassismus der Deutschen und insbesondere des institutionellen Rassismus dieses mir fremden Landes.
Ich erwarte rechtsstaatliches Vorgehen, das eines demokratischen Staates würdig ist, gegen die Übergriffe dieser drei Polizisten.
Guten Tag
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