Linprunstraße 25
80097 München
24. November 2016
(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden als Ergänzung zu unserem 'Report to EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS on relentless infringements of free speech by German Jobcenter in collusion with Munich Court.' (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/10/report-to-european-court-of-human.html))
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Jürgen Sonneck - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen des dringenden Tatverdachts, eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines falschen Namens abgesandt zu haben mit der Intention, mir und meiner Tochter Schaden zuzufügen und hier des Verstosses gegen Artikel 5 des GG und des § 226 BGB.
Begründung:
Am 07. Mai 2015 wurde eine Online Anzeige an die Bayerische Polizei unter falschem Namen abgeschickt von der IP Adresse 217.253.91.237. Siehe hierzu den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 vom Kriminalfachdezernat 4 München. Die Details sind der Staatsanwaltschaft München bekannt.
Ich habe fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten.
Die auffälligen Indizien sind:
- Fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, der Betrügerin und Rechtsanwältin Aglaia Muth als auch des Anzeigenden Manfred Jäger von der Agentur für Arbeit Ingolstadt, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren.
- Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, die Strafanzeige würde mir nicht ausgehändigt werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete mir partielle Einsicht!
- Direkt damit verbunden die Annahme des Anzeigenden, ich würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von mir und meiner Tochter genüsslich abbügelte. Der EGMR hat sich in einer Entscheidung zu solchen Vorkommnissen recht eindeutig geäussert.
- Direkt damit verbunden die Zeichnung der Email unter falschem Namen.
- Die Unterlassung von KK Carstens vom Kriminaldezernat 4 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/complaint-letter-regarding-police.html). Der §258 STGB drängt sich mir auf. Eine Beschwerde in Englisch wurde mittlerweile an das Polizeipräsidium München geschickt und wird ebenso an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesandt.
- Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei. Dies ist genau ein Tag, nachdem ich wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der ich schon in einem früheren Fall verloren hatte (dies verstösst gegen Artikel 6 EMRK, siehe u.a. die Entscheidung des EGMR CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) und hier die Absätze 44, 53 und 59). Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung."
- Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
- Der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Er gleicht im Sujet dem der intellektuell sedimentären Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 gegen mich in Sachen Himmler Bild.
- Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237 (Anlage 1).
- Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, mir seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
Darüber hinaus begingen die Polizisten KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel Rechtsbruch und einen Eingriff in meine Grundrechte, als sie ohne richterliche Anordnung mein Handy beschlagnahmten und ebenso das Handy meiner Tochter konfiszieren wollten. Hierzu erging am 22. Nov. 2016 Strafanzeige gegen die genannten Polizisten (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/strafanzeige-gegen-die-polizisten-kk.html). Schon in 2014 versuchte das Jobcenter an die Handynummer meiner Tochter zu gelangen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des EGMR im Fall CASE OF SCHATSCHASCHWILI v. GERMANY (Application no. 9154/10). Dort heisst es u.a. (Hervorhebungen durch mich):
Von besonderem Interesse ist der folgende Absatz:120. In cases concerning a witness’s absence owing to unreachability, the Court requires the trial court to have made all reasonable efforts to secure the witness’s attendance (see Gabrielyan v. Armenia, no. 8088/05, § 78, 10 April 2012; Tseber v. the Czech Republic, no. 46203/08, § 48, 22 November 2012; and Kostecki v. Poland, no. 14932/09, §§ 65 and 66, 4 June 2013). The fact that the domestic courts were unable to locate the witness concerned or the fact that a witness was absent from the country in which the proceedings were conducted was found not to be sufficient in itself to satisfy the requirements of Article 6 § 3 (d), which require the Contracting States to take positive steps to enable the accused to examine or have examined witnesses against him (see Gabrielyan, cited above, § 81; Tseber, cited above, § 48; and Lučić v. Croatia, no. 5699/11, § 79, 27 February 2014). Such measures form part of the diligence which the Contracting States have to exercise in order to ensure that the rights guaranteed by Article 6 are enjoyed in an effective manner (see Gabrielyan, cited above, § 81, with further references). Otherwise, the witness’s absence is imputable to the domestic authorities (see Tseber, cited above, § 48, and Lučić, cited above, § 79).
121. It is not for the Court to compile a list of specific measures which the domestic courts must have taken in order to have made all reasonable efforts to secure the attendance of a witness whom they finally considered to be unreachable (see Tseber, cited above, § 49). However, it is clear that they must have actively searched for the witness with the help of the domestic authorities including the police (see Salikhov, cited above, §§ 116-17; Prăjină v. Romania, no. 5592/05, § 47, 7 January 2014; and Lučić, cited above, § 79) and must, as a rule, have resorted to international legal assistance where a witness resided abroad and such mechanisms were available (see Gabrielyan, cited above, § 83; Fąfrowicz, cited above, § 56; Lučić, cited above, § 80; and Nikolitsas, cited above, § 35).Die Münchner Polizei kam nicht ihren Pflichten nach, wohl aber verstand Polizist Carstens, Blog Posts in deutscher Sprache interessiert und intentioniert falsch zu verstehen. Sein Report vom 24. Juni 2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 ist eine Peinlichkeit exzerpiert aus einem interessiert konstruierten Realitätsdistorsionsfeld. In diesem Szenario wäre für Jürgen Sonneck ein verlässliches Refugium geboten.
Mit besten Grüssen
(electronic signature)
________________
Anlage
(1) IP Address Lookup
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