8/21/2017

Jobcenter München bestätigt schriftlich im August 2017, dass es eine Rechtsbrecher-Behörde ist, der das Grundgesetz nass am Arsch vorbei geht.

Sozialgericht
Richelstr. 11
80634 München

21. Aug. 2017

Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017
(Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC)

Sehr geehrtes Gericht,

Dies ist ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte.

Ich wiederhole vorab noch einmal die essentiellen Punkte, die sich nach meiner Kenntnisnahme im Juli 2017 dieses Fax von Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München ergeben. Das Fax wurde im August 2012 (in Worten zweitausendzwölf) an die Polizei gesandt. Danach wird ein Telefongespräch angeboten mit weiteren Informationen, obwohl angeblich belastende Blog Posts kopiert an die Polizei gesandt worden waren. Also in Schriftform und damit gerichtsverwertbar vorlagen!!!

Wenn ein Telefongespräch in diesem Szenarium angeboten wird, dann steht zu vermuten, es sollte der Gesprächsinhalt sub rosa bleiben (1). Unter Zuhilfenahme meiner Anwältin erreichte ich schliesslich die mir laut Artikel 6 EMRK zustehende Akteneinsicht, die mir über fünf Jahre verweigert wurde durch

  • den Kangaroo Court München (u.a. mit Computerbeschlagnahmebeschluss OHNE Namen und Unterschrift des Richters! für 25 Monate!) seid 2013,
  • Staatsanwaltschaft München, insbesondere negativ aufgefallen sind StA Peter Preuss und Weinzierl,
  • meine Pflicht"verteidigerin" und Verbrecherin Aglaia Muth aus München,
  • den Verbrecher Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt,
  • Arbeitsministerin, Europa Recht Brecherin und Literatin manqué Andrea Maria Nahles, Berlin.

Begründung meines Widerspruchs (2):

Ich bin mir nach Lektüre des Bescheids vom 16.08.2017 nicht ganz sicher, ob Frau Strama eine ganz durchtriebene Person ist. So beruft sie sich tatsächlich u.a. auf § 20 SGB II. Der § 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt:
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)

Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft" eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind. Insbesondere als in meine sensitiven Ohren die Kunde einer Christlichen Leitkultur des Attaché des Affaires Culturelles Tommy de M. gedrungen ist.

Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen" haben. Vielleicht sollte Frau Strama erst einmal ins Reine denken, bevor sie die Paragraphen-Copy-Paste Funktion ausführt.

Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als "unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind?

Ja, denn Frau Strama belegt in ihrem Bescheid (siehe Anlage), dass Jobcenter in der Tat Rechtsbrecher-Behörden sind:
"Die von Ihnen beantragte Sonderleistung ist durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt".
Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG sowie Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 c; Artikel 8 Abs. 1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs. 1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im "gewährten Regelbedarf abgedeckt"?

Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen (2).

Mit besten Grüssen

... (Zusatz f. JC: Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam)
_________________
(1) Ich habe bei der Polizei München die Herausgabe des Telefontranscripts beantragt.
(2) Ich lege dem JC München DRINGENDS nahe, einer Stellungnahme die Form zu verleihen, die vor dem EGMR den Eindruck vermittelt, man bewege sich in dieser Behörde zumindest elementar im Rahmen des Grundgesetzes. 
Insbesondere nach dem Fall 3, basierend auf Anzeige unter Angabe eines falschen Namens, bildet dieses Fax doch in der Gesamtheit der bislang drei durch deutsche Arbeitsbehörden instigierten Eingriffe in mein Recht der freien Meinungsäusserung eher den Eindruck einer finsteren Mafia mit Nazi-Methoden operierend. Die Adresse des BMAS kann nicht dem Zufall geschuldet sein.
Die Antwort des JC entscheidet dann, ob ich eine weitere Strafanzeige gegen MA des JC erstatten werde.

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