Praeludium
Richter Grain legte mir nahe, einen Pflichtverteidiger zu berufen in dieser Sache mit meiner Veröffentlichung dieses bekannten und in der deutschen Presse und im Internet weitläufig veröffentlichten Merkel-Nazi Bildes anlässlich der Demos in Athen in 2012, das in Bayern und insbesondere im Jobcenter München nun gar nicht für wohlwollende Exaltierung sorgte.
Selbstverständlich fühlte sich Richter Grain in verlässlich bayerischer Juristentradition bemüßigt, mir verminderte Zurechnungsfähigkeit anzuempfehlen. Das ist nun mal Usus in Bayern im Umgang mit Menschen mit anderer Meinung.
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Dieser Post ist offensichtlich nach der Lektüre erkennbar retrospektiv. Beginnen wir mit einem Auszug aus dem Blog Criminal Law:
Court appointed attorney
Many articles have been written on choosing between hiring a criminal ddfense attorney and getting a free court appointed attorney. A misconception is that a court appointed attorney will fiercely fight for you and give effective counsel. Court appointed attorneys have heavy case loads and very limited time to work on your case. The limited time they have to work on your case will affect the success or failure of your case results and ultimately your life.
If you decide to get a court appointed attorney you are also taking a risk because that particular one may not specialize in the type of criminal law that you have been charged with or have meager or no experience at all. Court appointed attorneys that have insufficient experience defending criminal cases are not likely to have a comprehensive understanding of the rules of evidence, especially if they have no experience with the criminal charges you are facing.
Attorneys deficient in experience will also have difficulty identifying the strengths and weaknesses of your case, trying your case in the court room, and will also have little credibility negotiating a good deal for you.
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Es gibt sicherlich Anwälte, die bemüht sind, eine gute Arbeit zu leisten, um dem Recht zu dienen und das beginnt z.B. indem man eine Art Philosophie zu seiner Tätigkeit als Pflichtverteidiger bietet. Diese RAs hier bezeugen zumindest die Mühe, die aufgewendet wurde, dies in Pixelform zu bringen.
Die Angst vor dem PflichtverteidigerManchmal kommt es vor, dass ich einem Beschuldigten als Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt werde. Oftmals sind diese Mandanten anfangs sehr skeptisch, weil nach weitverbreiteter Auffassung ein Pflichtverteidiger ein schlechterer Anwalt ist und nur im Sinne des Gerichtes verteidigt. Einige Mandanten bestätigen mir aus eigener, und unter Umständen leidvoller Erfahrung, dass es solche Anwaltskollegen auch tatsächlich gibt. Das Vorurteil gegenüber Pflichtverteidigern ist also offenbar nicht immer unberechtigt. Gleichwohl weiß ich, dass es auch viele Kollegen gibt, die Ihre Aufgabe als Verteidiger ernst nehmen und auch als Pflichtverteidiger sehr gute Arbeit leisten.
Für einen Laien ist es grundsätzlich natürlich schwierig, herauszufinden, ob der beigeordnete Verteidiger zu der einen oder der anderen Kategorie zählt. Es gibt aber vielleicht einige Indizien, die es Ihnen ermöglichen können, die Situation ein bisschen einschätzen zu können:
1. Wie lange dauert es, bis sich der Pflichtverteidiger bei Ihnen meldet? Lädt er Sie bereits innerhalb weniger Tage nach Beiordnung zu einer Besprechung ein, bzw. besucht er Sie in der JVA? Oder dauert es Wochen oder gar Monate, bis er sich bei Ihnen meldet? (Es soll sogar Kollegen geben, die die Vorbesprechung des Mandats erst am Tage der Verhandlung, 10 Min. vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsflur machen.)
2. Hat der Anwalt bei der Besprechung des Falles die Akte bereits durchgearbeitet? Hat er Kenntnis vom Verfahrensstand? Manche Kollegen sollen die Ermittlungsakten bei Pflichtverteidigungen lediglich grob überfliegen, ohne vertiefte Kenntnis zu haben. Dass sich so ein Prozess nicht gewinnen lässt, versteht sich von selbst. Aber Achtung: Wenn sich der Pflichtverteidiger unmittelbar nach der Beiordnung bei Ihnen meldet, hat er unter Umständen die Akte noch gar nicht einsehen können. Er wird dann aber in einem Folgetermin den Fall noch einmal mit Ihnen besprechen, nachdem er Akteneinsicht erhalten hat.
3. Kümmert sich Ihr Verteidiger um Ihre Sorgen? Beantwortet er Ihre Fragen? Stellt er selbst Fragen? Bespricht er seine Strategie mit Ihnen? All dies spricht dafür, dass er seine Aufgabe ernstnimmt.
4. Werden Sie hellhörig, wenn Ihnen Ihr Verteidiger sofort zu einem Geständnis rät, insbesondere, wenn die Sache noch gar nicht richtig besprochen wurde. Es gibt zwar viele Fälle, in denen ein Geständnis sinnvoll ist, allderdings sollte dies erst nach reiflicher Überlegung und Abwägung aller Vor- und Nachteile abgelegt werden.
Sollten Sie das Gefühl haben, dass Sie Ihr Pflichtverteidiger schlecht betreut, suchen Sie sich aktiv einen neuen Anwalt, der bereit ist, Sie zu vertreten. Wenn Sie kein Geld haben, ihn zu bezahlen, müssen Sie mit offenen Karten spielen und ihm mitteilen, dass er nur als Pflichtverteidiger bezahlt werden kann. Sie haben grundsätzlich das Recht, auch Ihren Pflichtverteidiger selbst zu wählen und zu bestimmen. Wenn Ihnen das Gericht aber bereits einen Verteidiger beigeordnet hat, müssen Sie nachvollziehbare Gründe dafür anführen, dass Sie nun einen neuen Pflichtverteidiger haben wollen. Der von Ihnen ausgewählte Anwalt wird Ihnen hierbei behilflich sein.
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II. Was unterscheidet einen Pflichtverteidiger vom Wahlverteidiger und weshalb gibt es die Pflichtverteidigung?
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Eine verkürzte und damit falsche Sicht der Dinge verkürzt Strafverteidigung auf die Beibringung entlastender Umstände, erfasst nur einen von vielen ihrer Bereiche und beschränkt sie auf die Funktion einer bloßen Kontrollinstanz. Eine solche Sicht negiert, dass Verteidigung jene Institution des Strafverfahrens ist, in der sich die Autonomie des Beschuldigten verwirklicht, in der sich seine Stellung als Prozesssubjekt erst konstituiert.
Begreift man die Subjektstellung des Beschuldigten als die Summe seiner Rechte, auf das Verfahren einzuwirken und es mit zu gestalten – er ist immerhin die Hauptperson des Verfahrens -, vergegenwärtigt man sich, wie hoch ausdifferenziert und fachspezifisch das bundesdeutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist, so wird deutlich, dass die effiziente Handhabung dieser Rechte den Fachmann - den Strafverteidiger - voraussetzt.
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Erhält ein Beschuldigter bzw. ein Angeklagter die schriftliche Aufforderung vom Gericht, einen Verteidiger zu benennen, da ihm ansonsten ein solcher vom Gericht ausgesucht würde, so handelt es sich dabei stets um einen Fall notwendiger Verteidigung, in denen das Verfahren nicht ohne einen als Pflichtverteidiger tätigen Rechtsanwalt des Angeklagten durchgeführt werden kann.
Es ist jedenfalls nach der Auffassung der Anwälte unseres Hauses bereits aus Gründen des Berufsstandes der Anwaltschaft geboten, sein Expertenwissen im Strafrecht auch solchen Mandanten zuteil werden zu lassen, die sich mit der Bitte um eine Pflichtverteidigung an uns wenden.
Martin Barduhn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Frankfurt am Main
(Hervorhebungen durch mich)
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Die Durchforstung des Internets nach einem Anwalt, der auch als Pflichtanwanwalt sein Karrierefeld zu erweitern gewillt ist, generierte ein paar Namen und da Deutschland nun mal diese Frauenquote in die preussischen Schrebergärten gesetzt hat, fühlte ich mich als Dominant Alpha Male verpflichtet, hier meinen altruistischen Obolus zur Selbstverwirklichung des anderen Geschlechtes zu leisten. Will sagen, eine Frau musste her zur Pflichtverteidigung ... und das nicht ohne Hintergedanken.
Wenig konnte ich erahnen, mich in die griechische Götterwelt bei meiner schlussendlichen Wahl begeben zu haben. Eureka !
So ich denn nun, ecce homo, meine Anwältin im nächsten Post auf dem Palcoscenico vorstellen werde:
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