6/26/2019

Kungelbude SG München möchte sich bei Twitter Blockierung durch BMAS etc nicht Finger verbrennen. Schliesslich gehört es ultimativ zum "unmittelbaren Geschäftsbereich" des BMAS

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

cc Kanzleramt, BMJV und BMAS

26. Juni 2019

Az. S 24 SV 12/19 (BMAS)
      S 24 SV 15/19 (BMFSFJ)

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit gemäss der §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 12. Juni 2019 mit den Az. S 24 SV 12/19 und S 24 SV 15/19. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 15.06.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

Der Bf. rügt die Entscheidung, nach der das Sozialgericht nicht zuständig sei für die Durchsetzung einer Akteneinsicht wegen Sperrung auf Twitter durch die Bundesministerien BMAS und BMFSFJ, die offenkundig den Art. 5 GG für dispensabel halten für Hartz 4 Pack, basierend auf dem Informationsfreiheitsgesetzes IFG zur Erkenntniserlangung von, wie es in des Bfs. Klage wörtlich heisst:
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
Beide Ministerien blockierten den Bf. mehr oder minder unmittelbar bzw. das BMFSFJ innerhalb von 48 Stunden (!!!), nachdem er die Ministerien über die Machenschaften des staatlichen beamteten Behörden-Verbrechers Jürgen Sonneck (Verleumdung § 187 StGB unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” am 07. Mai 2015 per Email an die Polizei München!!! (1)) teils mehrfach informierte.

Begründung:

I. Das SG München verweist in seinem Beschluss auf Nichtzuständigkeit, da “keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG)” vorliegt. Diese Einschätzung ist verkürzt, denn § 51 Abs. 1 Satz 4a SGG besagt:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

4a in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Laut § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung:
(1) … es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - unter Randnummer 135 fest:
b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>).
So damit das Bundesverfassungsgericht auch die soziokulturelle Komponente in ein menschenwürdiges Leben mit einbezogen hat - und hier dürften selbst in der Provinz Bayern auch das Internet und Social Networks inkludiert sein - sind hiermit Grundgesetze tangiert.

II. In dem Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 und das allem Anschein nach diese Ministerien nicht interessiert, heisst es zu:
2. Blockieren von Nutzern
Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung in folgende Grundrechte ein:

  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge der Polizei nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge der Polizei nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)

III. Das SG München irrt in der Begründung seines Beschlusses wieder einmal gewaltig - basierend auf einem ihm typischen Confirmation Bias resultierend aus der Konstellation nach der im weiteren Sinne das BSG zum unmittelbaren Geschäftsbereich des BMAS gehört -, denn in einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2006 mit Az. L 20 B 52/06 SO heisst es kondensiert:
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch für die Bürger des Landes Nordrhein- Westfalen dar (s. dazu Landtagsdrucksache 13/321). Dieses Gesetz schließt die Lücke zwischen dem Akteneinsichtsrecht, das sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten ergibt und einem allgemeinen, nicht anlassbezogenen Informationsrecht aller Bürger, über bestimmte Verwaltungsvorgänge informiert zu werden.
Steht ein neben dem § 25 Abs. 1 SGB X sachnahes, aus einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis folgendes Rechtsinstitut zur Akteneinsicht zur Verfügung, ist die Anwendung des InformationsfreiheitsG NRW aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 gesperrt. Damit sind die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über einen Streit über die Akteneinsicht zuständig.
Der § 25 SGB X bestimmt:
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. ...
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
IV. Deutschland nimmt, basierend auf seiner braunen Tradition (siehe “Adorno und die Ursachen von Rechtsradikalismus”, eine Spitzenstellung in Sperrungen auf Twitter ein, die in internationalen Medien kommentiert wird. So z.B. der “Report: ‘Unprecedented Number of Twitter Accounts Banned’ in Germany,…’” vom 24. Januar 2018.

In der Drucksache 19/1802 19. Wahlperiode 23.04.2018 des Deutschen Bundestags sind nach einer Anfrage in der “Antwort der Bundesregierung” u.a. folgende respektive Zahlen angegeben für den Zeitraum 2013 bis 2018:
Blockierte Follower 2013 – März 2018
@BMAS_Bund
“Auf der Twitter-Plattform ist lediglich die Zahl aktuell blockierter Nutzer einsehbar. Eine Auswertung über den gefragten Zeitraum ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”
@BMFSFJ
“79 blockierte Accounts seit Juli 2016. Eine Auswertung über den vorherigen Zeitraum ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”
Über solche Auslassungen kann nur jemand den Kopf schütteln, der noch von der Illusion freier Meinungsäusserung in Deutschland behaftet ist.

Konkludierend noch eine Episode aus diesem seltsamen Land:

Es muss verblüffen, wenn fünf Nachrichtenableser des unerträglichen Fake News TV Senders WELT.nachrichten für Artikel 5 Grundgesetz werben (der angeblich Redefreiheit in Deutschland garantiert) oder es handelt sich um einen letzten - vergeblichen - Versuch der Deutschen, sich in Humor zu versuchen. Wird diese Werbekampagne vielleicht vom Bundesverfassungsgericht, aka Die Roten Divas von Karlsruhe, gesponsert? Denkbar ist auch nur eine Benachrichtigung über ein Software-Update. Wenn ja, ab welchem Betriebssystem läuft dann Artikel 5 GG und für welche gesellschaftliche Kasten?



1  Die Dummheit dieser Person Jürgen Sonneck ist hanebüchen. Statt seine Anzeige an irgendeine Polizeidienststelle in NRW, Bremen oder Ostdeutschland zu senden, sendet dieser Tölpel sie an seinen Heimatort. Man kann mit dem Jungen nicht mal ne Currywurst Bude überfallen. Das endet wie bei “Before the Devil Knows You're Dead”.

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