5/07/2019

Beschwerde an LSG: Beamten-Verbrecher Jürgen Sonneck Chose an Verwaltungsgericht München zu verweisen, muss als weitere Verschleppungstaktik des SG München gesehen werden

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Mai 2019

Ich lege hiermit

B E S C H W E R D E

ein gegen den Beschluss des SG München vom 24. April 2019 mit dem Az. S 42 AS 2755/18 (Anlage). Die Beschwerde ist damit fristgemäss.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 24. Nov. 2018, also vor fünf Monaten (!), reichte ich Klage beim SG München gegen das Jobcenter München (im Folgenden JCM) ein, um Einsicht in die Personalakte des Verleumders und charakterlich völlig heruntergekommenen ex-Geschäftsführers Jürgen Sonneck zu erlangen.

Dieser Behörden-Halunke Jürgen Sonneck sandte am 07. Mai 2015 eine Strafanzeige gegen mich mit der abstrusen und dreckig erlogenen Behauptung, es läge Hetze in einem Blog Post vor, an die Polizei München per Email. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher”. Völlig verblödet vergass dieser bayerische Behörden-Stümper und Nützliche Idiot des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige und chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den ex-Geschäftsführer hin und so startete ich im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 wurde der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden natürlich in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Diese schriftlichen Begleitungen des Vorgangs begehrte ich einzusehen unter Verweis auf entsprechende §§ des IFG.

Das Begehren fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass mir und meiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um meine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung

Laut des Beschlusses des SG München soll die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht München verwiesen werden. Dies muss als weitere Verschleppungstaktik des SG München gesehen werden als auch als weitere Bestätigung der Kungelei des Gerichts mit der neoliberalen Billig-Lohn Behörde JCM.

Dieser Beschluss von Ende April 2019 nach meiner Klage vom Nov. 2018 - das IFG sieht Akteneinsicht innerhalb eines Monats vor !!! - kam erst zustande, nachdem ich mit Fax vom 07. April 2019 die Präsidentin des SG München davon in Kenntnis setzte und einen Thalerschen Nudge verabreichte, dass alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet sind, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind. Desweiteren schien es mir notwendig, Frau Präsidentin auf den Art. 101 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) und das Informationsfreiheitsgesetz mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 (Einsicht in Behördenakten) hinzuweisen.

Ich bemängelte ebenso eine ostentative Strategie der Verdunkelung, um den ehemaligen Jobcenter Beamten-Lümmel Jürgen Sonneck mit allen Mitteln der Verzögerung zu decken. Diese Strategie wurde und wird bis dato konsequent von Polizei, Staatsanwaltschaft München und den Münchner Gerichten inklusive OLG wie in Nazi-Zeiten verfolgt und Rechtsbruch begangen (§ 339 StGB). Der jüngste Beschluss des OLG vom 14.03.2019 mit Az. 4Ws 2/19 KL der Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz macht dies noch einmal deutlich. Roland Freisler wäre stolz auf solch Gebaren und OStA Heidenreich “beantwortet” meine Eingaben gegen Behörden-Verbrecher mit einer Sintflut von § 152 StPOern.

Weiters liess ich anklingen, daraus folgern zu müssen, eine Einsicht in die Personalakte von Schnullifuzzi Jürgen Sonneck unter dem Aspekt seiner hastigen Überstellung im Juli 2017 nach meinen medialen Attacken von der Behörde JCM zum Referat für Bildung und Sport München würde vernichtende Klarheit schaffen. Immerhin sieht das IFG Akteneinsicht innerhalb eines Monats vor!

Ich sehe den Verweis an das Verwaltungsgericht München als einen weiteren Beleg, das SG München möchte in dieser zugegebenermassen völlig versifften Chose, die auch nur im stinkend korrupten und primitiven Bayern vorstellbar ist, Distanz wahren. Auch erhielt ich Kenntnis eines Schreibens des JCM von Mitte März 2019 (!!!), nach dem meine “Klage bereits unzulässig ist”, erst mit Zusendung des besagten Beschlusses Ende April/Anfang Mai 2019! Die Kungelei hat mittlerweile ekelerregende Formen angenommen und liegt u.a. darin begründet, dass Sozialgerichte keine ordentlichen Gerichte sind, sondern dem BMAS unterstehen.

III. Dabei ist das SG München durchaus zuständig in dieser Angelegenheit, 

denn laut einem Eintrag bei Wikipedia gilt zu bedenken, dass “die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit (ist) teilweise recht kompliziert und auch umstritten” ist. Zwar heisst es im § 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, ...,
ABER es muss darauf hingewiesen werden, dass Jobcenter Kunden bedienen (der Euphemismus soll hier unkommentiert bleiben) und dies eröffnet eine weitere Perspektive. Auf der Website der "Perspektive Wiedereinstieg" des BMFSFJ und der BA für Arbeit heisst es:
Wer ist Kundin oder Kunde des Jobcenters? Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II/bekannt als „Hartz IV“), gehört in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Jobcenter …
Der § 6 SGB XII Fachkräfte besagt, es “werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen”. § 16 SGB XII Familiengerechte Leistungen sieht als Aufgabe, “die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen”. Der Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck sandte uns bewaffnete Polizei ins Haus! Wie in Nazi Zeiten!

Nun geniesst ein Kunde Gewährleistungsansprüche und diese umfassen u.a. auch 'Mangelhaftung' (§ 365 BGB). Diese Mangelhaftung gilt für physische Produkte als auch für Informations-/Serviceleistungen. Siehe § 6 SGB XII. Ich denke, der tapsige Jürgen Sonneck war in seiner Funktion als stellv. GF des JC München in diesem Servicebereich tätig. Der § 365 BGB besagt:
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Schuldner sind Mitarbeiter des JCM, in diesem Fall J. Sonneck.  Ein heimtückisches, hodenloses Auftreten unter falschem Namen darf wohl nicht als "Gewährleistung" angesehen werden. Weiters ergibt sich aus § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis:
Es gibt jedoch eine ganze Reihe an Schuldverhältnissen, bei denen beide Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner sind ... der Dienstvertrag.
Womit  § 611 BGB angesprochen wird:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ich kann mir beim besten Willen keinen Dienstvertrag vorstellen, auch nicht im versifften Bayern, der auch Auftreten unter falschem Namen und Hinterlist umfasst. Den grundgesetzlichen Kontext bilden die §§ 289 SGB III Offenbarungspflicht und 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter.

Vor diesem Hintergrund sollte diese unsägliche und typische Jobcenter-Travestie an das SG München zurückverwiesen werden. Alles andere würde weitere desavouierende Signale über die bayerische Justiz senden.

Der Vollständigkeit halber sei mein zweiter (nachdem der erste von der Münchner Justiz nicht beantwortet wurde) “Strafantrag gegen den Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” zur Sicherstellung/Beschlagnahme von Auszügen aus Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person” (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO) vom 24. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft München erwähnt und cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt gesandt. Neu hinzu kam ein Strafantrag gegen die GFin des JCM Anette Farrenkopf in gleicher Sache.

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