Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die
des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in Verbindung mit Verstoss gegen die §§ 1, 2 und 3 des AGG.
I. Die Sachlage
Anlässlich meiner Berufung vor dem LSG in der Sache ‘Diebstahl des Ferienverdienstes’ meiner tibetischen Tochter basierend auf Urkundenunterdrückung durch das Jobcenter München hatte ich Pkh beantragt. Diese wurde mit LSG Beschluss vom 23. Sept. 2019 und adressiert an meine Tochter abgelehnt. Als Begründung wurde eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg angeführt. Die beschliessenden Richter waren die oben genannten. Die weitere Begründung soll gegenwärtig keine Rolle spielen, wohl aber nach Erhalt des Beschlusses, ergangen am 01. Okt. 2019 in der Sache mit Az. L 15 AS 551/19. Diesem Termin liegt diese Strafanzeige zugrunde.
In der Mitteilung an meine Tochter vom 03.09.2019 über den Verhandlungstermin wurden nicht die Namen der Richter und Schöffen genannt. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Justiz dieser Provinz antizipierte ich den Bühnenauftritt der Richter zum 01. Okt. 2019 und verfasste einen Antrag auf Vertagung unter Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies erwies sich als clairvoyant.
Es präsentierten sich am sonnigen Morgen des 01. Okt. des anno 2019 zur Verschönerung des Anlasses in Tom Ford’schen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, quoten-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Kleiderständer, vulgo wohl auch Schöffen genannt. In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern. Unter Zuhilfenahme des ablehnenden Beschlusses vom 23. Sept. 2019 gelang es mir elegant, die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben und siehe da, es waren die gleichen Richter! Sodann verlas ich meinen Antrag.
II. Begründung
Der Antrag auf Vertagung wurde abgewiesen durch diese Richter mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Daraufhin verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.
Einen begründeten Antrag auf Vertagung im Namen meiner Tochter unter Bezug auf den Art. 101 GG - hingewiesen wurde von mir weiters noch auf den Art. 97 GG - unter dieser Richterkonstellation und dem offensichtlichen Betrug durch eine Behörde als “missbräuchlich” zu bezeichnen, ist eine üble Nachrede. Sie belegt - völlig überflüssig - einmal mehr den international bekannten Institutionellen Rassismus deutscher Behörden und insbesondere der Justiz und Ordnungskräfte.
Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Linprunstraße 25
80335 München
05. Okt. 2019
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die
Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun
des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in Verbindung mit Verstoss gegen die §§ 1, 2 und 3 des AGG.
I. Die Sachlage
Anlässlich meiner Berufung vor dem LSG in der Sache ‘Diebstahl des Ferienverdienstes’ meiner tibetischen Tochter basierend auf Urkundenunterdrückung durch das Jobcenter München hatte ich Pkh beantragt. Diese wurde mit LSG Beschluss vom 23. Sept. 2019 und adressiert an meine Tochter abgelehnt. Als Begründung wurde eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg angeführt. Die beschliessenden Richter waren die oben genannten. Die weitere Begründung soll gegenwärtig keine Rolle spielen, wohl aber nach Erhalt des Beschlusses, ergangen am 01. Okt. 2019 in der Sache mit Az. L 15 AS 551/19. Diesem Termin liegt diese Strafanzeige zugrunde.
In der Mitteilung an meine Tochter vom 03.09.2019 über den Verhandlungstermin wurden nicht die Namen der Richter und Schöffen genannt. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Justiz dieser Provinz antizipierte ich den Bühnenauftritt der Richter zum 01. Okt. 2019 und verfasste einen Antrag auf Vertagung unter Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies erwies sich als clairvoyant.
Es präsentierten sich am sonnigen Morgen des 01. Okt. des anno 2019 zur Verschönerung des Anlasses in Tom Ford’schen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, quoten-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Kleiderständer, vulgo wohl auch Schöffen genannt. In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern. Unter Zuhilfenahme des ablehnenden Beschlusses vom 23. Sept. 2019 gelang es mir elegant, die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben und siehe da, es waren die gleichen Richter! Sodann verlas ich meinen Antrag.
II. Begründung
Der Antrag auf Vertagung wurde abgewiesen durch diese Richter mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Daraufhin verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.
Einen begründeten Antrag auf Vertagung im Namen meiner Tochter unter Bezug auf den Art. 101 GG - hingewiesen wurde von mir weiters noch auf den Art. 97 GG - unter dieser Richterkonstellation und dem offensichtlichen Betrug durch eine Behörde als “missbräuchlich” zu bezeichnen, ist eine üble Nachrede. Sie belegt - völlig überflüssig - einmal mehr den international bekannten Institutionellen Rassismus deutscher Behörden und insbesondere der Justiz und Ordnungskräfte.
Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.Die Einladung meiner Tochter zum Verhandlungstermin war ein zynisches Display eines typischen Kangaroo Courts. Es ist einmal mehr Beleg, dass Deutschland kein Einwanderungsland ist ausser für Armut. Ich antizipiere schon jetzt die übliche Antwort der Staatsanwaltschaft im obfuskierenden Licht der Berliner Kampagne “Wir sind Rechtsstaat”.
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